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AG Köln: Balkonkraftwerke, deren Solarmodule außen befestigt werden, muss der Vermieter genehmigen (Foto: Robert Poorten / stock.adobe,com)
Mietrecht

AG Köln: Wann der Vermieter ein Balkonkraftwerk erlauben muss

ESV-Redaktion Recht
04.12.2023
Balkonkraftwerke versetzen auch Mieter in die Lage, eigenen Strom zu erzeugen und sich damit unabhängiger von den Strompreisen zu machen. Doch braucht der Mieter für die Installation eines solchen Minikraftwerks die Zustimmung des Vermieters? Nicht in jedem Fall, sagt das AG Köln.
In dem Streitfall verlangten die Mieter von ihrer Vermieterin eine Genehmigung für den Aufbau einer Solaranlage, die mit Solarmodulen an der Außenseite des Balkons befestigt werden sollte. Der Mietvertrag sah in § 10 vor, dass die Vermieterin sämtliche Um- und Einbauten, Veränderungen jeder Art und insbesondere Installationen genehmigen muss.
 
Weil die Vermieterin diese Genehmigung verweigerte, zogen die Mieter mit einer Klage vor das AG Köln. Neben ihrem Hauptantrag – Anbringung  der Solaranlage an der Außenseite des Balkons – beantragten sie hilfsweise die Zustimmung zu einer Solaranlage, die auf dem Boden des Balkon aufgestellt werden sollte. Zudem trugen sie vor, dass den Bewohnern seines Quartiers ein umweltbewusstes Leben besonders wichtig wäre und sie sich auch für eine autofreie Siedlung einsetzen. 
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AG Köln: Versagung der Solaranlage auf dem Boden des Balkons war rechtsmissbräuchlich

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das AG wies den Hauptantrag ab, gab aber dem Hilfsantrag statt. Nach Auffassung des AG Köln haben die Kläger nur einen Anspruch auf Zustimmung zur Aufstellung einer Solaranlage auf dem Boden des Balkons.

Die Vorüberlegungen des AG

  • Entscheidung über bauliche Veränderungen im Ermessen des Vermieters: Prinzipiell haben die Vermieter als Eigentümer nach Art. 14 GG das Recht, über bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung entscheiden. Bei einem entsprechenden Anliegen der Mieter müssen sie sich im Rahmen ihres Ermessens entscheiden. In den Entscheidungsprozess können die Vermieter auch das äußere Erscheinungsbild der Anlage einbeziehen.
  • Kein Rechtsmissbrauch beim Ermessen: Die Vermieter dürfen ihr Ermessen aber nicht rechtsmissbräuchlich ausüben.
 

Die weiteren Erwägungen 


Der Hauptantrag – Anlage an der Außenseite


Einen Anspruch der Mieter auf Erteilung einer Genehmigung einer Solaranlage mit Befestigung an der Außenseite des Balkons sah das Gericht aus folgenden Gründen noch nicht:
 
  • Noch keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage: Zwar wird derzeit ein Gesetzentwurf beraten, der einen beschleunigten Ausbau von Balkonkraftwerken fördern soll. Das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen.
  • Eingriff in Eigentum gravierend: Zudem wäre ein Eingriff in das äußere Erscheinungsbild eines Mietobjekts durch außenliegende Solarmodule gravierend – und zwar unabhängig davon, ob später überhaupt ein rückstandsfreier Rückbau möglich ist. Insoweit sah das Gericht das Eigentumsrecht der Vermieterin in Anbetracht einer eher geringen Stromausbeute von handelsüblichen Balkonkraftwerken als schutzwürdiger an.
 
Der Hilfsantrag – Solaranlage auf dem Boden des Balkons
 
Hier bewertete das Gericht zunächst den Umstand, dass das Aufstellen der Anlage auf dem Boden die Substanz der Mietsache nicht beeinträchtigt, positiv. Demnach ist sichergestellt, dass die Kläger die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses in einem einwandfreien Zustand zurückgeben können. Die weiteren Erwägungen:
 
  • Kostenersparnis: Aufgrund der geringeren Eingriffsintensität berücksichtigte das Gericht hier auch, dass die Erzeugung von Solarstrom – wenn auch in einem überschaubaren Ausmaß – Kosten spart.
  • Eingeschränktes Ermessen des Vermieters: Weil die Energieerzeugung durch Solarzellen auch den Ausstoß fossiler Brennstoffe mindert, dient eine solche Solaranlage mittelbar auch dem Gemeinwohl. Somit war das Ermessen der beklagten Vermieterin aus dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs so eingeschränkt, dass sie das Anbringen der Anlage in Bodenhöhe des Balkons und deren Nutzung nicht untersagen durfte. 
Die Frage, ob den Bewohnern ihres Quartiers ein umweltbewusstes Leben besonders wichtig ist, spielte bei den Überlegungen des AG Köln keine Rolle.
 
Quelle: Urteil des AG Köln  vom 26.9.2023 – 222 C 150/23


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 (ESV/bp)

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