AG München: Kein Ersatz von Anwaltskosten bei zu schneller Beauftragung des Rechtsanwalts
| Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
| Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
AG München: Vorheriger Klärungsversuch des Klägers wäre geboten gewesen
- Keine Ansprüche aus den §§ 280, 286 BGB: Nach Ansicht des AG befand sich die Beklagte nicht mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht in Verzug. Damit würden Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB ausscheiden.
- Auch Verletzung von vertraglicher Nebenpflicht nicht ersichtlich: Der klägerische Anspruch ergibt sich laut AG München auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Demnach hatte die Beklagte keine Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag über das Auto verletzt. Zwar wäre die Formulierung in der E-Mail vom 06.09.2024 aus Verbrauchersicht möglicherweise unklar formuliert. Darin sah das Gericht aber keine Nebenpflichtverletzung. Bei lebensnaher Auslegung hätte sich diese E-Mail gar nicht auf den Kaufvertrag über das Auto bezogen, sondern auf das Finanzierungsgeschäft, das die Beklagte vermittelt hatte.
- Keine Berufung auf mangelnde Deutschkenntnisse: Nach weiterer Ansicht des Gerichts kann sich der Kläger auch nicht auf seine unzureichenden Deutschkenntnisse berufen. Demnach fallen nicht ausreichende Sprachkenntnisse in die jeweilige eigene Risikosphäre.
- Schadensminderungspflicht: Aber selbst dann, wenn man eine Nebenpflichtverletzung bejahen wollte, wäre keine sofortige Einschaltung eines Anwalts erforderlich gewesen, fährt das AG fort. Vielmehr hätte der Kläger zunächst selbst versuchen müssen, die Sache mit der Beklagten oder der Darlehensgeberin zu regeln. Dies leitet das Gericht aus der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 BGB ab. Hierbei berücksichtigte es, dass der Kläger seinen Anwalt noch am 06.09.2024 schon um 14.53 Uhr kontaktiert hatte – also nur wenige Stunden nach Eingang der E-Mail vom selben Tag. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch keine Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten gewesen, führt das AG München abschließend aus.
|
|
| Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik