
AG München: Pandemie allein reicht für Reiserücktritt nicht aus
Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Klägerin: Kreuzfahrt hat nicht stattgefunden
Beklagte: Ausfall der Kreuzfahrt am 1.4.2020 nicht absehbar
Mehr Meldungen rund um die Pandemie finden Sie auf unserer Sonderseite: Aktuell Corona |
AG München: Ereignisse nach Reiserücktritt irrelevant
- Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor: Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch wäre, dass am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen erheblich beeinträchtigten.
-
Pandemie allein reicht nicht aus: Zwar kann die Corona-Pandemie grundsätzlich solche Umstände begründen. Allerdings reicht allein die Pandemie nach Auffassung des AG nicht aus, um einen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zu rechtfertigen.
- Ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt des Rücktritts: Daher, so das Gericht weiter, müsse geprüft werden, inwieweit die konkrete Reise aus einer ex-ante Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt wurde.
- Spätere Ereignisse unerheblich: Diese ex-ante Betrachtung kann nicht durch nachträgliche Ereignisse geändert werden, denn die Höhe des Anspruchs muss dem Gericht zufolge zum Zeitpunkt des Rücktritts feststehen. § 651h Abs. 5 BGB verpflichtet den Reiseveranstalter aber dazu, den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten. Wäre auf die künftige Entwicklung abzustellen, kann ein zunächst unbegründeter Anspruch später noch begründet werden. Das ist nach Auffassung des AG nicht richtig.
- Reisewarnung und Einreiseverbote zunächst nur befristet: Es kommt deshalb auf alle Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes als auch die Einreiseverbote nach Dänemark und Russland zunächst befristet waren. Für den geplanten Reisezeitraum vom 28.06.2020 bis 05.07.2020 lag zum Zeitpunkt des Rücktritts keine Reisewarnung vor.
-
Durchführung der Kreuzfahrt nicht ausgeschlossen: Somit war Anfang April 2020 nicht ausgeschlossen, dass die Kreuzfahrt drei Monate nach dem Rücktritt aufgrund eines Hygienekonzepts mit Testungen der Passagiere doch hätte stattfinden können.
Quelle: PM des AG München vom 13.11.2020 zum Urteil vom 27.10.2020 – 159 C 13380/20
![]() |
Expedition Steuern&RechtSRTour - Steuer- und RechtsBrief TouristikMit dem Steuer- und RechtsBrief Touristik (SRTour),d em aktuellen Informationsdienst für Touristik, Business Travel und Hotellerie, bleiben Sie auf dem neuesten Stand. Branchenexperten versorgen Sie mit regelmäßigen Updates und Praxistipps zu allen Steuer- und Rechtsfragen der Tourismusbranche.SRTour bietet tourismusspezifische Antworten für Praktiker in Reisebüros, Reiseveranstalter oder Hotels, aber auch für ihre Berater. Speziell für die Tourismusbranche
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Auch interessant |
19.08.2020 |
AG Frankfurt am Main zur kostenlosen Stornierung einer Pauschalreise bei Corona | |
![]() |
Müssen Reiseveranstalter ihren Kunden den kompletten Reisepreis erstatten, wenn ein Kunde seine Reise vor Antritt storniert und zu dieser Zeit die Ausbreitung von Corona am Zielort schon absehbar war? Hierüber hat das AG Frankfurt am Main kürzlich entschieden. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht