
AG München: Unterbringung eines Au Pair kann Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen
Beklagte: Unterbringung des Au Pairs auch in Wohnung des Klägers möglich
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
AG München: Platzbedarf für Au Pair plausibel dargelegt
-
Unterbringung eines Au Pair grundsätzlich als Eigenbedarfsgrund anerkannt: In der Rechtsprechung ist dem AG zufolge prinzipiell anerkannt, dass der Wunsch des Vermieters, ein Au Pair in seinem Haushalt aufzunehmen, vernünftig und nachvollziehbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter ein Au Pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die zu Fuß von seinem Eigenheim aus erreichbar ist.
- Au Pair notwendig: Durch die Hilfe des Au Pair ist die Kinderbetreuung sichergestellt. Damit kann die Ehefrau des Vermieters wieder vollständig ihrem Beruf nachgehen. Ausreichend hierfür ist, dass der Vermieter die Au-Pair-Dienste in naher Zukunft für benötigt. Auch das Argument der Mieterin, nach dem vor allem das jüngste Kind noch kein eigenes Zimmer braucht, griff nicht. Nach Auffassung des AG ist die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung sei allein Sache des Klägers und seiner Familie.
- Unterbringung des Au Pair bei Gastfamilie nicht zwingend: Wäre es Voraussetzung, dass ein Au Pair stets bei der Gastfamilie unterzubringen ist, würden kinderreiche Familien ohne eigenes Haus, benachteiligt, denn diesen Familien wäre die Abstellung eines Au Pair faktisch verwehrt.
-
Kein vorgetäuschter Eigenbedarf: Nach alledem sah das Gericht auch keine Anzeichen dafür, dass der Vermiter die volle Ausnutzung aktuellen Wohnraumes Vermieters nur vorgespiegelt hatte.
Beklagte auch nicht an Räumung gehindert
Die Begründungen der Beklagten, nach denen sie an der Räumung der Wohnung gehindert wäre, griffen aus folgenden Gründen nicht durch:- Beklagte nicht in durchgehender ärztlicher Behandlung: Aus dem Attest, das die Beklagte vorgelegt hatte, ergab sich, dass diese nicht durchgehend ärztlich behandelt wurde. Sie hatte sich erstmals am 1.10.2020 ambulant vorgestellt. Damit fehlte es an einem hinreichend substantiierten Vortrag, dass sie krankheitsbedingt an der Räumung gehindert ist. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 60% schwerbehindert sei, reichte dem Gericht nicht aus. Daher hatte es kein Sachverständigengutachten eingeholt, weil es an den entsprechenden „Anknüpfungstatsachen“ fehlte. Ob und inwieweit das Gericht hier auf die Behinderung bzw. auf die von der Beklagten dargelegte Verschlechterung der Depression abgestellt hat, wird aus der Pressemeldung nicht ganz ersichtlich. Insoweit wäre eine Veröffentlichung der Entscheidung im Volltext abzuwarten.
- Keine hinreichende Suche nach Ersatzwohnraum: Die Beklagte, so das Münchner Gericht weiter, habe fast ausschließlich im zentralen Innenstadtbereich nach einer Ersatzwohnung gesucht. Diese Suche hätte sich sich auf besonders beliebte Viertel beschränkt. Damit habe sie nicht nachgewiesen, dass sie alles Erforderliche und Zumutbare zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen hatte.
Aber - Verlängerung der Räumungsfrist
Quellen:
- PM des AG München vom 22.1.2021 zum Urteil vom selben Tag – 473 C 11647/20
![]() |
MietrechtAlle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing werden von den versierten Praktikern wieder ausführlich behandelt und rechtssicheren Lösungen zugeführt. Damit Sie in jedem Fall schnell zu richtigen Entscheidungen und optimalen Gestaltungsergebnissen kommen. Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte und der zuständigen BGH-Senate, etwa zu folgenden Themen:
Übersichtlich: Ob Sie nun als erfahrener Praktiker gezielt nach Antworten auf schwierige Rechtsfragen suchen oder sich zu einem Themenbereich bloß einen ersten Überblick verschaffen möchten – mit diesem Kommentar kommen Sie stets im Handumdrehen vom Problem zu seiner Lösung! |
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht