
AG München zu Ansprüchen auf Schadenersatz oder Erstattung des Reisepreises aufgrund einer Magen-Darm-Erkrankung
- Gesundheitsbedenkliches Essen: Schon äußerlich machte das Essen dem Kläger zufolge keinen frischen Eindruck. Zudem erschienen ihm einige Speisen – vor allem Ei- und Fischgerichte durchweg gesundheitsbedenklich, weil diese unvollständig gegart und teilweise sogar noch roh und damit zum Verzehr ungeeignet serviert wurden.
- Erbrochenes am Pool: Kurz nach Anreise habe er im Bereich des Swimming-Pools Erbrochenes vorgefunden, das nicht sofort beseitigt worden wäre.
- Erkrankung weiterer Gäste: Darüber hinaus hätten weitere Hotelgäste an derselben Krankheitssymptomatik gelitten.
Reiseveranstalterin: Speisen unbedenklich
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AG München: Kein ausreichender Klägervortrag für Verantwortung des Hotels
- Viele andere Krankheitsursachen möglich: Bekanntermaßen sind dem Gericht zufolge zahlreiche Magen-Darm-Erkrankungen nicht auf kontaminiertes Essen zurückzuführen, sondern auf Schmier- oder Tröpfcheninfektionen. Hierbei haften Krankheiterreger an kleinen aerosolen Partikeln und werden über Kontaktflächen oder über das das Ein- und Ausatmen, Husten, Gespräche oder Lachen übertragen. Zwar würde dann schon ein einzelner infizierter Gast genügen, um zu zahlreichen weiteren Ansteckungen zu führen – zum Beispiel bei hochansteckenden Noro-Viren. Ein Hotel könne aber auch dann, wenn es alle Hygieneregeln einhält, keine aseptische Umgebung versprechen, meint das Gericht weiter. Vielmehr realisiert sich demzufolge dann eher ein allgemeines Lebensrisiko.
- Keine ausreichenden Anzeichen für Verantwortung des Hotels: Nur dann, wenn so viele Gäste erkranken, dass vernünftigerweise andere Ursachen ausscheiden, die den Verantwortungsbereich des Hotels nicht tangieren, können Erkrankungen anderer Gäste ein hinreichendes Anzeichen für einen Verursachungszusammenhang sein. Vorliegend ist aber schon offen, wieviele andere Hotelgäste überhaupt erkrankt waren.
- Reiseabbruch dem Veranstalter nicht zurechenbar: Ohne ausreichenden Verursachungszusammenhang sind eigene Entscheidungen – wie der Reiseabbruch wegen schwerer Erkrankungen – zwar nachvollziehbar. Diese sind dann aber nicht der Beklagten zuzurechnen.
- Kein Rückzahlungsanspruch aufgrund einfachen Reisemangels: Auch, soweit die Klage auf einem Mangel beruhen würde und deswegen der Reisepreis zurückzuzahlen wäre, ist die Klage nach Auffassung des Gerichts unbegründet. Würde die Kausalität der bemängelten Hygiene für die Erkrankung der Reisenden außen vor bleiben, wäre der Klägervortrag nur noch als einfacher Reisemangel zu werten. Dann aber wäre eine rechtzeitige Anzeige des Mangels erforderlich. Diese Anzeige müsste aber auch gegenüber dem Veranstalter erfolgen – also gegenüber einem vor Ort tätigen Reiseleiter. Die Beklagte bestreitet eine solche Anzeige aber und der Kläger hatte eine solche nicht näher substanziiert. Eine Anzeige allein gegenüber dem Hotel als Leistungserbringer reicht hierfür nicht aus, so das Gericht weiter.
- Kein ausreichendes Abhilfeverlangen: Zwar trug der Kläger vor, er habe sich an die Reiseleitung gewendet. Dies soll nach seinem eigenen Vortrag aber frühestens am 08.07.2022 geschehen sein – also an dem Tag, als er die Reisen abbrach. Damit nahm er der Beklagten die Möglichkeit der Abhilfe.
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(ESV/bp)
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