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Späte Informationen über die Unterbringung und die Flugzeiten senken den Preis bei Pauschalreisen, so das AG München (Foto: fotofabrika / stock.adobe.com)
Pauschalreiserecht

AG München zum Informationsanspruch des Reisenden gegen den Veranstalter beim sog. „Reiseroulette“

ESV-Redaktion Recht
05.02.2025
Wann muss der Veranstalter einer Pauschalreise seine Kunden spätestens über die vorgesehenen Hotels, die Flugzeiten oder die Reiserouten informieren? Dies hängt von der Art der Reise ab, sagt das AG München.  
In dem Streitfall buchte der Kläger bei der beklagten Reiseveranstalterin im April 2023 eine „15 Tage 5-Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der Türkischen Riviera“ für eine Person. Die Reise sollte vom 18.11.2023 bis 02.12.2023 stattfinden. Der Reisepreis betrug 580 EUR und der Abflugort sollte Stuttgart sein.  
 
Der Kläger zahlte 142,40 Euro an. Er verweigerte aber die Restzahlung. Am 07.11.2023 stornierte die Beklagte dann die Pauschalreise und erstellte eine Stornorechnung.

Kläger: Informationsanspruch entsteht bereits vor Zahlung des Reisepreises


Demgegenüber verlangte der Kläger seine Anzahlung zurück und zog mit dieser Forderung vor das AG München. Nach seiner Auffassung hatte er vor der Zahlung des restlichen Reisepreises einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Benennung der Hotels und die Flugzeiten. Diese Informationen waren dem Kläger zufolge notwendig, um seine Angehörigen vorab über seine Reiseroute sowie die Kontaktmöglichkeiten zu unterrichten. Darüber hinaus wollte er sich auf die zweite Reisewoche vorbereiten, in der kein Programm vorgesehen war. 

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AG München: Fall mit „Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulette-Reisen“ vergleichbar


Die Klage hatte vor dem AG München keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte wegen der Nicht-Zahlung des vollständigen Reisepreises gegen den Kläger einen Anspruch auf Stornogebühren mindestens in Höhe der Klageforderung von 143,40 EUR. Damit entfallt der Rückzahlungsanspruch des Klägers komplett. Die weiteren Überlegungen des Gerichts:
 
  • Zur generellen Informationspflicht: Die Beklagte hatte dem Kläger in Aussicht gestellt, dass der Hotelname und die Flugzeiten mit den Reiseunterlagen etwa 8-10 Tage vor Reisebeginn übersendet werden.
  • Zum Zeitraum der Informationen: Zwar ist dieser Zeitraum dem AG München zufolge sehr kurz. Nach den weiteren Ausführungen des Gerichts ist dies bei Reisen der vorliegenden Art und angesichts der schon fixierten Eckdaten noch rechtzeitig, was das Gericht wie folgt begründete:
  • Späte Informationen senken den Reisepreis: Reisende haben stets die Möglichkeit, klassische Reisen zu buchen, bei denen sie schon bei ihrer Buchung zwischen verschiedenen Flugzeiten und zahlreichen Hotels wählen können. Allerdings wirken sich diese Wahlmöglichkeiten auch auf den Reisepreis aus. Demgegenüber ist die streitgegenständliche Reise des Klägers mit sogenannten „Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulette-Reisen“ vergleichbar, bei denen grundsätzlich nur das Reiseziel feststeht. Hierbei kann der Veranstalter die Unterbringung und Flugzeiten konkretisieren. Dafür, so das Gericht weiter, ist die betreffende Reise meist sehr günstig, sodass der Kläger es hinnehmen muss, wenn der Reiseveranstalter seine Informationspflichten möglichst spät erfüllt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 
Quelle: PM des AG München vom 03.02.2025 zum Urteil vom 21.03.2024 – 191 C 12742/24 vom 21.03.2024


Steuer- und RechtsBrief Touristik


Redaktion: Dr. Hans-Jürgen Hillmer

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht