
AG München zum Informationsanspruch des Reisenden gegen den Veranstalter beim sog. „Reiseroulette“
Kläger: Informationsanspruch entsteht bereits vor Zahlung des Reisepreises
Demgegenüber verlangte der Kläger seine Anzahlung zurück und zog mit dieser Forderung vor das AG München. Nach seiner Auffassung hatte er vor der Zahlung des restlichen Reisepreises einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Benennung der Hotels und die Flugzeiten. Diese Informationen waren dem Kläger zufolge notwendig, um seine Angehörigen vorab über seine Reiseroute sowie die Kontaktmöglichkeiten zu unterrichten. Darüber hinaus wollte er sich auf die zweite Reisewoche vorbereiten, in der kein Programm vorgesehen war.
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AG München: Fall mit „Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulette-Reisen“ vergleichbar
Die Klage hatte vor dem AG München keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte wegen der Nicht-Zahlung des vollständigen Reisepreises gegen den Kläger einen Anspruch auf Stornogebühren mindestens in Höhe der Klageforderung von 143,40 EUR. Damit entfallt der Rückzahlungsanspruch des Klägers komplett. Die weiteren Überlegungen des Gerichts:
- Zur generellen Informationspflicht: Die Beklagte hatte dem Kläger in Aussicht gestellt, dass der Hotelname und die Flugzeiten mit den Reiseunterlagen etwa 8-10 Tage vor Reisebeginn übersendet werden.
- Zum Zeitraum der Informationen: Zwar ist dieser Zeitraum dem AG München zufolge sehr kurz. Nach den weiteren Ausführungen des Gerichts ist dies bei Reisen der vorliegenden Art und angesichts der schon fixierten Eckdaten noch rechtzeitig, was das Gericht wie folgt begründete:
- Späte Informationen senken den Reisepreis: Reisende haben stets die Möglichkeit, klassische Reisen zu buchen, bei denen sie schon bei ihrer Buchung zwischen verschiedenen Flugzeiten und zahlreichen Hotels wählen können. Allerdings wirken sich diese Wahlmöglichkeiten auch auf den Reisepreis aus. Demgegenüber ist die streitgegenständliche Reise des Klägers mit sogenannten „Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulette-Reisen“ vergleichbar, bei denen grundsätzlich nur das Reiseziel feststeht. Hierbei kann der Veranstalter die Unterbringung und Flugzeiten konkretisieren. Dafür, so das Gericht weiter, ist die betreffende Reise meist sehr günstig, sodass der Kläger es hinnehmen muss, wenn der Reiseveranstalter seine Informationspflichten möglichst spät erfüllt.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht