
AG München zum Schadenersatz bei Mietausfall wegen Nichtunterzeichnung eines Mietvertrages
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Kläger: Beklagte hatten mündlich zugesagt
Beklagte: Ohne Vertragtext keine Prüfung möglich
AG München: Keinerlei vertragliche Pflichten der Beklagten erkennbar
Das Amtsgericht München wies die Klage ab – im Wesentlichen mit folgenden Gründen:- Konkludentes Schriftformerfordernis vereinbart: Nach Auffassung des AG sollte der Makler einen Mietvertrag vorbereiten. Darin sah das Gericht die konkludente Vereinbarung, dass ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden sollte.
- Abbruch der Vertragsverhandlungen führt nicht zu Schadensersatz: Zwar kommt bei einem grundlosen Abbruch der Vertragsverhandlungen ein Schadenersatz aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo (c. i. c.) in Betracht. Allerdings durften die Kläger nicht von einem sicheren Vertragsschluss ausgehen. So hätten die Beklagten zu keinem Zeitpunkt einen Mietvertragsentwurf gesehen. Ohne einen konkreten Entwurf war es den Beklagten nicht möglich, ihre etwaigen Vertragspflichten zu prüfen. Auch der Inhalt der Werbeannonce ersetzt nicht den konkreten Vertragsentwurf, so das AG.
- Trennung des Paares rechtfertigt Vertragsabbruch: Auch in einem angespannten Mietmarkt wie München besteht dem Richterspruch zufolge kein Kontrahierungszwang. Wenn zwei Mitmieter, die als Paar eine Wohnung mieten wollen, vor Vertragsschluss im gemeinsamen Urlaub feststellen, dass sie nicht zusammenpassen, ist dies ein einleuchtender Grund, der den Abbruch von Vertragsverhandlungen rechtfertigt.
- Keine Informationspflicht der Beklagten: Die Beklagten hatten nach Auffassung des AG München auch keine Obliegenheit oder gar die Rechtspflicht, die Kläger aus dem Urlaub heraus über die Verschlechterung der Beziehung zu informieren.
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Berliner Kommentar MietrechtHerausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim SchneiderVersierte Praktiker behandeln alle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing und bieten rechtssicheren Lösungen an. Brandaktuell: Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:
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(ESV/bp)
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