
AG München zur Auslegung der Beschreibung „nur wenige Gehminuten vom Strand“ entfernt
Klägerin: Entfernung von 1,3 km entspricht nicht „nur wenigen Gehminuten“
Nach ihrer Rückkehr verklagte sie die Reiseveranstalterin und verlangte Ersatz der verauslagten Kosten für ein Ersatzhotel von 733 EUR und 1.062 EUR Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aufgrund des Hotelwechsels.
Beklagte: Entfernung des Hotels vom Strand war vertraglich nicht vereinbart
Nach dem Vortrag der Beklagten wurde nie eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand vereinbart. Im Übrigen sei der Strand vom Hotel aus in etwa 15 Minuten zu erreichen gewesen.
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AG München: Entfernung des Hotels vom Strand ist Reisemangel
Die Beklagte hatte mit ihrer Argumentation vor dem AG München keinen Erfolg. Das AG folgte dem Antrag der Klägerin in vollem Umfang und verurteilte die Beklagte zur Erstattung der Kosten des Ersatzhotels sowie zu einem Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit – also insgesamt zu einer Zahlung von 1.795 EUR. Die tragenden Erwägungen des Gerichts:
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Entfernung zum Strand als Mangel: Das AG sah die Entfernung des Hotels zum Strand als mangelhaft an. Zwar war die Länge des Fußwegs umstritten. Unstreitig war aber die Entfernung des Hotels vom Strand von 1,3 km.
- Fünf Minuten als Orientierungsmaßstab für „wenige Geh-Minuten“: Weiterhin meinte das Gericht, dass bei einer hochpreisigen Luxusreise die Umschreibung „wenige Gehminuten“ grundsätzlich eine Zeit von maximal fünf Minuten bedeutet.
- Durchschnittstempo von 15,6 km/h erforderlich: Die Entfernung zum Strand von 1,3 km kann dem Gericht zufolge aber nur bei einer Gehgeschwindigkeit von 15,6 km/h in fünf Minuten zurückgelegt werden. Dies wäre selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo. Auch war der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste. Daher kann das Einhalten eines solchen Tempos erst recht nicht erwartet werden, führt das AG München weiter aus.
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Berücksichtigung des Reisepreises: Bei der Auslegung des vertraglich vereinbarten Merkmals „wenige Gehminuten“ berücksichtigte das Gericht auch den Reisepreis von 9.000 EUR, in dem die Flüge nicht enthalten waren.
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(ESV/bp)
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