
AG München zur Kündigung einer Pauschalreise nach Verlust wichtiger Medikamente
Beklagte: Abhandenkommen der Medikamente gehört zum allgemeinen Diebstahlsrisiko
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AG München: Kündigung des Reisevertrages setzt kein Verschulden des Reiseveranstalters voraus
- Bustransfer als Bestandteil einer Pauschalreise: Der Transfer mit dem Bus zum Hafen gehörte neben der Kreuzfahrt zur gebuchten Pauschalreise und war deren Bestandteil im Sinne von § 651a BGB.
- Antritt der Kreuzfahrt unzumutbar: Der Verlust der Medikamente hat die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt, denn die Kläger mussten diese regelmäßig und zuverlässig einnehmen. Ansonsten hätten ihnen körperliche Beeinträchtigungen und sogar Gesundheitsschäden gedroht. Daher war es den Klägern nicht zuzumuten, die Kreuzfahrt anzutreten.
- Kein Verschulden des Reiseveranstalters erforderlich: Die Kündigung der Reise setzt gerade kein Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Auch die Haftung für Reisemängel ist verschuldensunabhängig.
- Keine Pflichtverletzung der Kläger: Auch die Kläger hatten keine Vertragspflicht verletzt und insbesondere den Reisemangel nicht verschuldet. Durch das Abstellen ihres Gepäcks im Kofferraum übertrugen sie ihre Sorgfaltspflichten auf den Reiseveranstalter. Entgegen der Auffassung des Beklagten mussten die Kläger ihr Gepäck nach dem Verstauen im Gepäckraum auch nicht weiter beobachten. Ein weiterer Vortrag des Beklagten, aus dem sich eine solche Verpflichtung der Reisenden ergeben könnte, ist nicht ersichtlich, so das Gericht weiter. Ebenso wenig ist den Klägern vorzuwerfen, dass sie ihre Medikamente nicht bei sich behielten. Die Kläger durften darauf vertrauen, dass der Veranstalter das Reisegepäck ordnungsgemäß sichert.
- Aber – kein ausreichender Vortrag zum Wert der verlorenen Gegenstände: Hinsichtlich der verloren gegangenen Gegenstände sprach das Gericht den Klägern jedoch nur einen Teilbetrag von insgesamt 90 Euro zu. Die Kläger hatten weder zum Anschaffungspreis noch zum Zeitwert der verlorenen Gegenstände einen substantiierten Vortrag geliefert, sodass dem AG München letztlich auch eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des Werts fehlte.
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(ESV/bp)
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