
Aktualisierung der Technische Regeln für Gefahrstoffe: Friseurhandwerk
Die Neuerungen im Überblick
Die neuen Regelungen umfassen nicht nur das Friseurhandwerk, sondern auch andere Anwendungsbereiche, zum Beispiel mobile Tätigkeiten, in denen die gleichen Produkte verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Haarfärbemittel, die in verschiedenen künstlerischen und kulturellen Einrichtungen eingesetzt werden, wie Theater, Opern, Kinos oder Fernsehstudios. Auch in Pflegeeinrichtungen können solche Produkte zur Anwendung kommen.
Um die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten, müssen die Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung eingehalten werden. Dies bedeutet, dass Produkte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, nicht verwendet werden dürfen und durch konforme Produkte ersetzt werden müssen. Dies betrifft auch vorhandene alte Lagerbestände in den Betrieben. Nicht konforme Produkte können gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe enthalten – zum Beispiel Haarglättungsmittel mit Formaldehyd.
Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen jetzt auch Haarbehandlungen wie Glätten, Verlängern und Verdichten sowie das spätere Entfernen von Extensions und Haarverdichtungen einbezogen werden.
Bei den Friseurkosmetika, die bei häufigem und ungeschütztem Kontakt mit der Haut zu Reizungen und Allergien führen können, sind pflanzliche Färbemittel besonders zu erwähnen. Ein Beispiel dafür ist Hennafarbe, die hautsensibilisierendes p-Phenylendiamin enthalten kann – eine Substanz, die abdunkelt und die Farbe intensiviert.
Die TRGS 530 folgt nun in vielen Punkten der TRGS 401, wenn es um das Thema Feuchtarbeit geht.
Bei der Verwendung von Sprays mit Propan oder Butan als Treibmittel sowie alkoholischen Desinfektionsmitteln wird in der TRGS 530 neben der Brandgefahr nun auch auf die Explosionsgefahr hingewiesen.
Die TRGS 530 orientiert sich bei der Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen an den Kennzeichnungsvorgaben gemäß DIN EN ISO 374-1. Diese schreiben unter anderem vor, dass ein Erlenmeyerkolben anstelle eines Becherglases als Symbol verwendet wird.
Die TRGS 530 enthält keine Anlagen mehr zum Hautschutzplan und zur Betriebsanweisung.
Auch bei der Unterweisung und der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es wesentliche Änderungen in der TRGS 530 (siehe unten).
Neu im Rahmen der Unterweisung: arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
Eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung ist Teil der Unterweisung. Sie informiert über folgende Themen:
- besondere Risiken für die Hautgesundheit durch Feuchtarbeit,
- Wirkung der verschiedenen Gefahrstoffe (Dauerwellflüssigkeiten, Haarfärbe- und Haarbehandlungsmittel etc.) und anderer verwendeter Produkte (Seifen, Shampoos etc.) auf die Entstehung eines toxisch degenerativen Handekzems,
- Zusammenhänge zwischen Veranlagung, toxisch degenerativem Handekzem und Allergien,
- Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Haut, um Handekzeme und Allergien vorzubeugen,
- Wissen über die luftgetragenen Gefahrstoffe im Friseurhandwerk, die reizend oder sensibilisierend sein können,
- Anzeichen für eine frühzeitige Erkennung von Haut- und Atemwegserkrankungen und die Empfehlung, bei diesen Anzeichen einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin zu konsultieren.
Konkretisierung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Der Abschnitt zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wurde an den aktuellen Rechts- und Erkenntnisstand angepasst. Er konkretisiert die Vorsorgeanlässe (Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge) für die in der TRGS 530 beschriebenen Tätigkeiten und Gefährdungen.
Vorsorgeanlässe
Feuchtarbeit von regelmäßig mindestens 4 Stunden am Tag | ||
Entsprechende tätigkeitsbedingte Exposition: | ||
Regelmäßiger Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten für 4 Stunden oder mehr pro Arbeitstag oder | ||
Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und wiederholtes An- und Ausziehen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 20-mal pro Arbeitstag) oder | ||
tätigkeitsbedingtes Händewaschen von mindestens 25-mal pro Arbeitstag oder | ||
Wechsel von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und Händewaschen (mehr als 10-mal pro Arbeitstag) | ||
Art der Untersuchung: Pflichtvorsorge |
Tätigkeiten mit Handschuhen aus Naturkautschuklatex mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm Handschuhmaterial. | ||
Art der Untersuchung: Pflichtvorsorge |
Feuchtarbeit von regelmäßig über 2 Stunden am Tag | ||
Entsprechende tätigkeitsbedingte Exposition: | ||
Regelmäßiger Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten für über 2 Stunden und weniger als 4 Stunden pro Arbeitstag oder | ||
Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und wiederholtes An- und Ausziehen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10-mal pro Arbeitstag) oder | ||
Händewaschen von mindestens 15-mal und weniger als 25-mal pro Arbeitstag oder | ||
Wechsel von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und Händewaschen (mehr als 5-mal und bis zu 10-mal pro Arbeitstag) | ||
Art der Untersuchung: Angebotsvorsorge |
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierenden oder hautsensibilisierenden Friseurkosmetika | ||
Art der Untersuchung: Angebotsvorsorge |
- Stellen Sie sicher, dass alle Friseurprodukte, die Sie verwenden, den EU-Richtlinien entsprechen. Wenn nicht, müssen Sie sie durch konforme Produkte ersetzen.
- Überprüfen Sie, ob Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der neuen Feuchtarbeitsdefinition Anspruch auf eine Pflichtvorsorge haben oder ob die Feuchtarbeitsbelastung individuell verringert werden kann.
- Passen Sie die Inhalte Ihrer Unterweisungen an die aktuellen Anforderungen an. Informieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel über die Explosionsgefahr, die durch Sprays mit Butan oder Propan als Treibgas oder durch alkoholhaltige Desinfektionsmittel entstehen kann.
- Beziehen Sie Haarglättungen, -verlängerungen und -verdichtungen in Ihre Gefährdungsbeurteilung mit ein.
- Wenn Sie in Ihrem Betrieb Hennafarben verwenden, erkundigen Sie sich bei Ihrem Lieferanten oder Hersteller, ob die Farben p-Phenylendiamin enthalten.
Quelle: BGW
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(ESV/FG)
Programmbereich: Arbeitsschutz