
Aktuelle Anweisungen aus der Finanzverwaltung im Überblick
BMF: Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
Mit Scheiben vom 3. März 2022 hat das BMF sein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer aus dem Jahr 2018 überarbeitet und in Teilen geändert.
Die Änderungen betreffen im wesentlichen Aussagen dazu, welche Kraftfahrzeuge von § 8 Abs. 2 Nr. 2-5 EStG umfasst sind und welche nicht, wie Teilzeitarbeit, Homeoffice, Kurzarbeit und andere Arbeitsformen sich auf die pauschale Nutzungswertmethode auswirken, wie sich die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs gestaltet und wie Zuzahlungen des Arbeitnehmers zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs und entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen zu behandeln sind.
Quelle: Homepage des Bundesministeriums der Finanzen
Referentenentwurf des BMF für weitere steuerliche Entlastungsschritte
Nachdem am 23. Februar 2022 der Koalitionsausschuss über die im 4. Corona-Steuerhilfegesetz hinaus bereits vorgesehenen Maßnahmen insgesamt zehn Entlastungsschritte verabschiedet hat, die noch in diesem Jahr umgesetzt werden sollen, hat das BMF die folgenden, bereits angekündigten Entlastungsmaßnahmen mit dem seit dem 2. März 2022 vorliegenden Referentenentwurf umgesetzt.
Hierbei handelt es sich um folgende Maßnahmen:
• Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 EUR auf 1.200 EUR rückwirkend zum 1.1.2022,
• Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR rückwirkend ab dem 1.1.2022 und
• Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1.1.2022 auf 38 Ct.
Quelle: Referentenentwurf für ein „Steuerentlastungsgesetz 2022 (Stand 2. März 2022) veröffentlicht auf der Homepage des BMF
FinMin Bayern: Pilotprojekt zur Einbeziehung der Unternehmens-Compliance in die Steuerprüfung
„Eine moderne Betriebsprüfung muss mit aktuellen Entwicklungen in der Wirtschaft Schritt halten“, so Bayerns Finanzminister Füracker.
Vor diesem Hintergrund startet Bayern ein Pilotprojekt zur Einbeziehung von modernen Compliance-Systemen der Unternehmen in die steuerliche Betriebsprüfung. In einem Pilotprojekt mit zwei großen bayerischen Unternehmen soll die Finanzverwaltung in Bayern interne Steuerkontrollsysteme von Unternehmen gezielt in die Prüfung einbeziehen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen die Prüfungsmethoden der Betriebsprüfung weiterentwickelt werden, um Außenprüfungen in der Zukunft effizienter und schneller zu machen. Unternehmen, die sich gegenüber der Finanzverwaltung transparent zeigen, sollen von einer schnelleren Abwicklung der Prüfungen und damit früheren Rechtssicherheit profitieren. Insbesondere können durch die Einbeziehung von Steuerkontrollsystemen der Unternehmen künftig Schwerpunkte der Steuerprüfungen noch gezielter gesetzt werden.
In vielen Unternehmen befinden sich derzeit interne Steuerkontrollsysteme im Aufbau, um die Einhaltung steuerlicher Pflichten in einem Unternehmen zu gewährleisten. Durch das Pilotprojekt sollen auch Erkenntnisse über die Wirkungsweise von Steuerkontrollsystemen gewonnen und damit die gegenseitige Vertrauensbasis gestärkt werden. Ziel einer modernen Steuerprüfung soll dabei sein, unternehmensinterne Steuerkontrollsysteme zukünftig rechtssicher in Außenprüfungen einbeziehen zu können. Dazu müsste das dafür maßgebliche Bundesrecht noch entsprechend modernisiert werden.
Quelle: Finanzministerium Bayern, Pressemitteilung vom 24. Februar 2022
BMF: Vorläufigkeitsvermerk wegen Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien-Veräußerungsverluste
Mit BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 hat die Finanzverwaltung mit sofortiger Wirkung einen neuen Vorläufigkeitsvermerk zur fraglichen Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien-Veräußerungsverluste aufgenommen.
Der Vorläufigkeitsvermerk wird künftig bei sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 beigefügt, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, der aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist, nach § 20 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.) nicht möglich ist.
Hintergrund ist die Vorlage durch den BFH (Beschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18) beim Bundesverfassungsgericht. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21 anhängig.
Quelle: BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 :001
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Programmbereich: Steuerrecht