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ArbG Köln: „Karnevalszeit“ ist bei Kölner Gastronomie-Beschäftigten im Arbeitszeugnis anzugeben (Foto: Gina Sanders/Fotolia.com)
Arbeits- und Beamtenrecht

Aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Beamtenrecht

ESV-Redaktion Recht
15.03.2019
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat unter anderem zur sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigungen entschieden. Bei den Instanzgerichten ging es vor allem um den Begriff der Karnevalszeit und um Lohndiskriminierung beim ZDF. Die Grenzen der Meinungsfreiheit von Beamten hat Dr. Michael Förster ausgelotet.
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsverhältnisse beenden sollen, und dafür in den eigenen vier Wänden einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, machen dies im Einklang mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Denn: Dies sei grundsätzlich zulässig, so das BAG. Allerdings muss der Arbeitgeber dabei einige Regeln beachten und darf den Arbeitnehmer vor allem nicht überrumpeln: 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses 18.02.2019
BAG: In Privatwohnung unterschriebener Aufhebungsvertrag kein Haustürwiderrufsgeschäft
Arbeitsverhältnisse werden oft durch Aufhebungsverträge beendet. Vereinzelt schließen die Parteien solche Vereinbarungen sogar in der Privatwohnung des Arbeitnehmers ab. Ob hierdurch stets das Ziel einer schnellen Rechtssicherheit erreicht wird, muss nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allerdings bezweifelt werden. mehr …
Weitere Entscheidungen des BAG

Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer schon acht Jahre vorher mit einer vergleichbaren Arbeitsaufgabe für denselben Arbeitgeber gearbeitet und dieses Arbeitsverhältnis etwa eineinhalb Jahre gedauert hatte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden.

Der Kläger arbeitete vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten. Zum 19.08.2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut, aber nur bis zum 28.02.2014 als Facharbeiter ein. Einen sachlichen Grund hierfür gab es nicht. Anschließend verlängerten die Parteien mehrfach den Arbeitsvertrag, zuletzt bis zum 18.08.2015. Mit seiner Klage beantragte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat.

Mit Erfolg: Das BAG betonte, dass § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG keine Vorbeschäftigungen erfasst, die länger als drei Jahre zurückliegen. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.06.2018 – AZ: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – könne diese Rechtsfolge in dem aktuellen Fall aber nicht aufrechterhalten werden, so das BAG. Zwar sei eine sachgrundlose Befristung auch nach der Entscheidung des BVerfG noch möglich, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder sehr kurz war. Diese Voraussetzungen wären aber nicht erfüllt. Das vorherige Arbeitsverhältnis habe nämlich nur acht Jahre und damit nicht sehr lange zurückgelegen, so die Erfurter Richter.
 
Quelle: PM des BAG vom 23.01.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 7 AZR 733/16

BAG: Arbeitsverhältnis kann über Zeitpunkt der Regelaltersgrenze hinaus verlängert werden


Das Ende eines Arbeitsverhältnisses kann während seiner Laufzeit über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden. In dem Streitfall hätte das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis ursprünglich nach § 44 Nr. 4 TV-L wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.01.2015 enden sollen. Kurz vorher – am 20.01.2015 – hatten die Parteien aber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.07.2015 enden solle. Im Februar 2015 ordnete die Schulleiterin dann zunächst an, dass der Kläger vier weitere Wochenstunden Unterricht erteilen sollte. Anschließend wurde die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger wollte mit seiner Klage feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 31.07.2015 endete.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage abgewiesen. Zwar wurde der Beendigungszeitpunkt nach Auffassung des Gerichts wirksam bis zum 31.07.2015 hinausgeschoben. Dennoch war die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.01.2015 wirksam. Dem Richterspruch aus Erfurt zufolge ist der zugrundeliegende § 41 Satz 3 SGB IV sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit Unionsrecht vereinbar. 

Quelle: PM des BAG vom 19.12.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 7 AZR 70/17

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Kündigung im Arbeitsrecht 

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  • zu Kündigungsarten, auch außerordentliche und Verdachtskündigungen,
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  • zu Klagefristen und Anträge im Kündigungsschutzverfahren,
  • oder zur gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Der Autor, Dr. Michael Meyer, ist seit fast seit 22 Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und ständiger Referent bei der Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltskammer. 

Entscheidungen der Instanzgerichte


LArbG Berlin-Brandenburg: Keine Lohndiskriminierung bei freier Mitarbeiterin des ZDF

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden. In dem Streitfall ging es um Ansprüche einer Reporterin des ZDF wegen einer behaupteten geschlechts­bezogenen Ungleichbehandlung.

Die Klägerin berief sich drauf, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Sender stehe. Aufgrund ihres Geschlechts erhalte sie eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen. In diesem Zusammenhang macht sie auch Auskunftsansprüche über die Vergütung weiterer Mitarbeiter sowie Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Dies lehnte das LArbG Berlin-Brandenburg ab. Danach war die Klägerin zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin, sondern nur als freie Mitarbeiterin tätig. Als solche habe sie aber keinen Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz, so die Berliner Richter weiter. Darüber hinaus hatte sie dem Richterspruch zufolge keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen.
Quelle: PM des LArbG Berlin-Brandenburg vom 05.02.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – 16 Sa 983/18

ArbG Köln: „Karnevalszeit“ dauert von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

Dies meint das Arbeitsgericht (ArbG) Köln. Danach kann eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, verlangen, dass in ihrem Zeugnis eine Tätigkeit aufgeführt wird, die „in der Karnevalszeit“ geleistet wurde. Die klagende Kellnerin hatte tatsächlich im Jahr 2017 am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Ihr Arbeitgeber meinte, diese Tage lägen nicht „in der Karnevalszeit“.

Das ArbG Köln gab der Klägerin Recht. Nach Auffassung der Kölner Richter ist die „Karnevalszeit“ zwar kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe vor allem im Kölner Raum – gerichtsbekannt – kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes. Im Gegensatz zum Begriff der „Karnevalstage“, die möglicherweise nur die Weiberfastnacht, den Rosenmontag und den Aschermittwoch meinen, wäre die „Karnevalszeit“ die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch als Hochzeit des Karnevals. Weil vor allem in Köln die Arbeitsbelastung während dieser Zeit in der Gastronomie – ebenfalls gerichtsbekannt – besonders hoch sei, hätten auch die Arbeitnehmer in der Gastronomie ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre entsprechende Arbeitszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.

Quelle: PM des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 25.02.2019 zur Entscheidung des ArbG Köln vom 11.01.2019 – AZ: 19 Ca 3743/18

Beamtenrecht

31.01.2019
Förster: Was sind die Grenzen politischer Kritik und der Meinungsfreiheit von Beamten?
Politische Kritik und verfassungsfeindliche Äußerungen durch Beamte waren in der jüngeren Zeit Gegenstand einiger höchstrichterlicher Entscheidungen. Für Dr. Michael Förster ein Anlass, in der Fachzeitschrift „Die PersV“ die Grenzen zulässiger politischer Meinungsäußerung und Betätigung von Beamten außerhalb des Dienstes zu untersuchen. mehr …

(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht