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Die Blut-Alkohol-Konzentration einer der Unfallbeteiligten von 1,59 Promille war bei dem Unfall nicht zu berücksichtigen, so das OLG Schleswig-Holstein (Foto: luchschenF / stock.adobe.com)
Verkehrsrecht

Alkohol am Steuer: OLG Schleswig entscheidet über Verantwortung von Fahrer und Beifahrer

ESV-Redaktion Recht
08.01.2026
Wann ist die absolute Fahruntüchtigkeit eines unfallbeteiligten Fahrers bei der Bewertung eines Verkehrsunfalls zu berücksichtigen? Muss sich zudem eine Beifahrerin die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers im Rahmen eines Mitverschuldens anrechnen lassen, wenn sie bei einem Unfall verletzt wird? Mit diesen Fragen hat sich das Schleswig-Holsteinische OLG (OLG Schleswig) aktuell befasst.
In dem Streitfall kollidierten zwei Eheleute – die in einem Golf Cabrio unterwegs waren – mit einem landwirtschaftlichen Gespann, das quer auf der Fahrbahn stand. Der Fahrer des Gespanns hatte beim Einbiegen in eine Vorfahrtstraße seine Wartepflicht verletzt. Für die Insassen des PKW endete die Kollision tödlich: Während der Fahrer des PKW noch am Unfallort starb, erlag seine Ehefrau fünf Tage später ihren Verletzungen. Eine nach der Obduktion des Fahrers entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,59 Promille.

Geklagt hatte das Bundesland Schleswig-Holstein aus übergangenem Recht. Die Klägerin kam als  Dienstherrin für die Versorgung der Verstorbenen auf und forderte von dem Traktorfahrer (Beklagter zu 2) und dessen Haftpflichtversicherung  (Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch einen Regress von insgesamt 24.583,85 EUR nach § 52 LBG SH.

In Bezug auf die Beifahrerin hatte die beklagte Versicherung einen Betrag von 5.301,14 EUR anerkannt, sodass noch eine Klageforderung von 19.282 EUR übrig blieb.

Weil das LG Kiel dem Klageantrag als Eingangsinstanz mit Urteil vom 19.07.2025 – 13 O 111/23 – in vollem Umfang entsprochen hatte, zogen die Beklagten mit einer Berufung vor das OLG Schleswig.

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OLG Schleswig-Holstein reduziert Schadenersatz


Die Berufung hatte vor dem 7. Zivilsenat des OLG Schleswig zum Teil Erfolg. Der Senat hat die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagten dazu verurteilt, nur noch 16.894 EUR an den Kläger zu zahlen. Die wesentlichen Erwägungen des Senats, die sich in zwei Komplexe aufteilen lassen:


Zum Unfallhergang

  • Trunkenheit nicht kausal für Unfall: Der Senat zeigte sich davon überzeugt, dass der Traktorfahrer gegenüber dem Golf-Fahrer nach § 8 Absatz 1 StVO die Vorfahrt missachtet hatte. Insoweit ging der Senat vom Anscheinsbeweis einer Vorfahrtverletzung zu Lasten der Beklagten aus, bei dem die Alkoholisierung des Unfallgegners die Verletzung der Vorfahrt nicht abmilderte.
  • Keine relevante Verlängerung der Reaktionszeit durch Alkoholkonsum: Zudem konnte der Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Alkoholisierung die Reaktionszeit des PKW-Fahrers in relevantem Ausmaß verzögert hatte. Aufgrund der Dunkelheit und des nur schlecht sichtbaren Traktor-Gespanns ist nach Senatsauffassung auch bei nüchternen Fahrern eine Reaktionszeit zwischen 2 und 2,6 Sekunden anzunehmen. Demnach hätte der Unfall auch bei Nüchternheit nicht vermeiden können.

Mitschuld der Beifahrerin


Zum Mitverschulden der Ehefrau äußerte sich der Senat wie folgt: 

  • Mitverschulden zwar § 254 BGB zwar denkbar: Steigt ein Beifahrer in das Fahrzeug eines erkennbar alkoholisierten Fahrers ein, kann der Beifahrer nach § 9 StVG in Verbindung mit 254 BGB gegen eigene Pflichten verstoßen, weil bekannt ist, dass eine solche Fahrt ein höheres Unfallrisiko birgt.

  • Aber Beweislast für die Erkennbarkeit der Trunkenheit bei den Beklagten: Allerdings, so der Senat weiter, hätten die Beklagten darlegen und beweisen müssen, dass die Beifahrerin und Ehefrau des PKW-Fahrers dessen übermäßigen Alkoholkonsum hatte erkennen können. Die Klägerin hatte dies bestritten. Insoweit meinten die Beklagten, dass die Ehefrau dazu verpflichtet gewesen wäre, sich vor Antritt der Fahrtantritt von der Fahrtauglichkeit des Ehemannes zu überzeugen. Ihr Ehemann habe nämlich aufgrund seiner Leberwerte offensichtlich eine starke Neigung zum Alkohol gehabt. Die Ehefrau sei daher wider besseres Wissen mit ihrem stark alkoholisierten Mann mitgefahren. Dem entgegnete der Senat, dass die Ehefrau vor Fahrtantritt keine konkreten Anhaltspunkte für die Trunkenheit ihres Mannes hatte. Demnach beschränkte sich der Vortrag der Beklagten auf Spekulationen, Mutmaßungen und wertende Betrachtungsweisen.
  • Keine Kontrollpflicht unter Eheleuten: Auch bei Eheleuten gibt es keine Kontroll- oder Nachfragepflicht in Bezug auf Alkoholkonsum, so der Senat abschließend.  
Die Reduzierung des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages von 19.282 EUR auf nun 16.894 EUR ergab sich daraus, dass der Golf-Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Dessen Mitverschulden war der Ehefrau aber auch nicht anzurechnen.

Quelle: Urteil des OLG Schleswig vom 28.11.2025 - 7 U 61/2


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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik