Alkohol am Steuer: OLG Schleswig entscheidet über Verantwortung von Fahrer und Beifahrer
In Bezug auf die Beifahrerin hatte die beklagte Versicherung einen Betrag von 5.301,14 EUR anerkannt, sodass noch eine Klageforderung von 19.282 EUR übrig blieb.
Weil das LG Kiel dem Klageantrag als Eingangsinstanz mit Urteil vom 19.07.2025 – 13 O 111/23 – in vollem Umfang entsprochen hatte, zogen die Beklagten mit einer Berufung vor das OLG Schleswig.
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OLG Schleswig-Holstein reduziert Schadenersatz
Die Berufung hatte vor dem 7. Zivilsenat des OLG Schleswig zum Teil Erfolg. Der Senat hat die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagten dazu verurteilt, nur noch 16.894 EUR an den Kläger zu zahlen. Die wesentlichen Erwägungen des Senats, die sich in zwei Komplexe aufteilen lassen:
Zum Unfallhergang
- Trunkenheit nicht kausal für Unfall: Der Senat zeigte sich davon überzeugt, dass der Traktorfahrer gegenüber dem Golf-Fahrer nach § 8 Absatz 1 StVO die Vorfahrt missachtet hatte. Insoweit ging der Senat vom Anscheinsbeweis einer Vorfahrtverletzung zu Lasten der Beklagten aus, bei dem die Alkoholisierung des Unfallgegners die Verletzung der Vorfahrt nicht abmilderte.
- Keine relevante Verlängerung der Reaktionszeit durch Alkoholkonsum: Zudem konnte der Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Alkoholisierung die Reaktionszeit des PKW-Fahrers in relevantem Ausmaß verzögert hatte. Aufgrund der Dunkelheit und des nur schlecht sichtbaren Traktor-Gespanns ist nach Senatsauffassung auch bei nüchternen Fahrern eine Reaktionszeit zwischen 2 und 2,6 Sekunden anzunehmen. Demnach hätte der Unfall auch bei Nüchternheit nicht vermeiden können.
Mitschuld der Beifahrerin
Zum Mitverschulden der Ehefrau äußerte sich der Senat wie folgt:
- Mitverschulden zwar § 254 BGB zwar denkbar: Steigt ein Beifahrer in das Fahrzeug eines erkennbar alkoholisierten Fahrers ein, kann der Beifahrer nach § 9 StVG in Verbindung mit 254 BGB gegen eigene Pflichten verstoßen, weil bekannt ist, dass eine solche Fahrt ein höheres Unfallrisiko birgt.
- Aber Beweislast für die Erkennbarkeit der Trunkenheit bei den Beklagten: Allerdings, so der Senat weiter, hätten die Beklagten darlegen und beweisen müssen, dass die Beifahrerin und Ehefrau des PKW-Fahrers dessen übermäßigen Alkoholkonsum hatte erkennen können. Die Klägerin hatte dies bestritten. Insoweit meinten die Beklagten, dass die Ehefrau dazu verpflichtet gewesen wäre, sich vor Antritt der Fahrtantritt von der Fahrtauglichkeit des Ehemannes zu überzeugen. Ihr Ehemann habe nämlich aufgrund seiner Leberwerte offensichtlich eine starke Neigung zum Alkohol gehabt. Die Ehefrau sei daher wider besseres Wissen mit ihrem stark alkoholisierten Mann mitgefahren. Dem entgegnete der Senat, dass die Ehefrau vor Fahrtantritt keine konkreten Anhaltspunkte für die Trunkenheit ihres Mannes hatte. Demnach beschränkte sich der Vortrag der Beklagten auf Spekulationen, Mutmaßungen und wertende Betrachtungsweisen.
- Keine Kontrollpflicht unter Eheleuten: Auch bei Eheleuten gibt es keine Kontroll- oder Nachfragepflicht in Bezug auf Alkoholkonsum, so der Senat abschließend.
Quelle: Urteil des OLG Schleswig vom 28.11.2025 - 7 U 61/2
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(ESV / Bernd Preiß)
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