
Amazon unterliegt vor BGH im Markenstreit gegen Ortlieb
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Vorinstanzen geben Klägerin Recht
Die erste Instanz – das Landgericht München – hat der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung hat das OLG München als Berufungsinstanz bestätigt. Nach Auffassung der Münchener Richter hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 5 MarkenG:Lotsenfunktion der Marke missbraucht
Den Vorinstanzen zufolge wird die herkunftshinweisende Funktion der Marke durch die Treffer der Konkurrenten neben den zu erwartenden Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Hier würde der Verkehr erwarten, dass ausschließlich zur Anzeige passende Produkte angezeigt werden. Vor allem nach Auffassung des OLG München wird die fremde Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Konkurrenzangeboten zu locken. Mit ihrer Revision, die der Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat, verfolgte Amazon seine Klageabweisungsanträge weiter.
BGH: Angebotslisten verletzten Markenrechte
Auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte Amazon keinen Erfolg. Der I. Zivilsenat untersagte es dem Anbieter der Handelsplattform, Internetnutzer mit Hife des Markennamen „Ortlieb“ auf Angebote der Konkurrenz zu locken. Ob diese Entscheidung jedoch über den Einzelfallcharakter hinaus geht, muss bezweifelt werdn. Die tragenden Gründe des Senats:- Anbieten von Konkurrenzprodunkten prinzipiell erlaubt: Grundsätzlich darf ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbieten. Allerdings dürfen die berechtigten Interessen des Markeninhabers dem nicht entgegenstehen.
- Anzeige von Amazon aufgrund konkreter Gestaltung irreführend: In der Anzeige von Amazon sahen die Karlsruher Richter aber aufgrund ihrer konkreten Gestaltung eine Irreführung.
- Kunden erwarten Ortliebprodukte: So würden die Kunden beim Anklicken der Anzeige die dort beworbenen Ortlieb-Produkte erwarten.
- Unterschied zu reinen Google-Suche: In einem früheren Verfahren, das der BGH im Februar 2018 entscieden hatte, scheiterte Ortlieb allerdings gegen Amazon. In dem damaligen Fall es um Internetnutzer, die unmittelbar bei Amazon nach Ortliebprodukten suchen. Insoweit waren dem BGH zufolge auch Listen mit Angeboten von anderen Herstellern erlaubt. Vorausgesetzt, dies war deutlich genug erkennbar. Mit mit einer Google-Suche sei dies nicht vergleichbar, so der I. Zivilsensenat des BGH.
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27.02.2018 | |
BGH: Wann Amazon Konkurrenzprodukte anzeigen darf | |
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(ESV/ns/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht