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BGH: Verwendung fremder Marken, die in Trefferlisten einer Suchmaschine erscheinen, kann rechtswidrig sein (Foto: utah778/Fotolia.com)
Markenrechtsverletzung

Amazon unterliegt vor BGH im Markenstreit gegen Ortlieb

ESV-Redaktion Recht
25.07.2019
Der BGH hat darüber entschieden, ob Amazon in Googleanzeigen eine fremde Marke verwenden darf, wenn die Angebotsliste, die mit der Anzeige der Plattform verlinkt ist, auch Konkurrenzprodukte enthält.
In dem Streitfall klagte die Herstellerin von wasserdichten Taschen und Transportbehältern Ortlieb gegen die Internethandelsplattform Amazon. Die fränkische Herstellerin vertreibt ihre Produkte unter der Wortmarke „Ortlieb“. Diese beansprucht den Schutz für Taschen für Sport und Freizeit. Unter anderem nach Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb Fahrradtasche“ bei der Google-Suche erscheinen in der Trefferliste Anzeigen für Ortlieb-Produkte, die Amazon geschaltet hatte. Diese Anzeigen sind mit Angebotslisten auf „www.amazon.de“ verlinkt. Dort werden neben Ortlieb-Produkten aber auch Produkte von Konkurrenten sichtbar. Die Klägerin bietet selbst keine Produkte auf Amazon an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Markenrechtsverletzung.  

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Vorinstanzen geben Klägerin Recht 

Die erste Instanz – das Landgericht München – hat der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung hat das OLG München als Berufungsinstanz bestätigt. Nach Auffassung der Münchener Richter hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 5 MarkenG:  

Lotsenfunktion der Marke missbraucht

Den Vorinstanzen zufolge wird die herkunftshinweisende Funktion der Marke durch die Treffer der Konkurrenten neben den zu erwartenden Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Hier würde der Verkehr erwarten, dass ausschließlich zur Anzeige passende Produkte angezeigt werden. Vor allem nach Auffassung des OLG München wird die fremde Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Konkurrenzangeboten zu locken. Mit ihrer Revision, die der Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat, verfolgte Amazon seine Klageabweisungsanträge weiter.

BGH: Angebotslisten verletzten Markenrechte

Auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte Amazon keinen Erfolg. Der I. Zivilsenat untersagte es dem Anbieter der Handelsplattform, Internetnutzer mit Hife des Markennamen „Ortlieb“ auf Angebote der Konkurrenz zu locken. Ob diese Entscheidung jedoch über den Einzelfallcharakter hinaus geht, muss bezweifelt werdn. Die tragenden Gründe des Senats: 
  • Anbieten von Konkurrenzprodunkten prinzipiell erlaubt: Grundsätzlich darf ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbieten. Allerdings dürfen die berechtigten Interessen des Markeninhabers dem nicht entgegenstehen.
  • Anzeige von Amazon aufgrund konkreter Gestaltung irreführend: In der Anzeige von Amazon sahen die Karlsruher Richter aber aufgrund ihrer konkreten Gestaltung eine Irreführung. 
  • Kunden erwarten Ortliebprodukte: So würden die Kunden beim Anklicken der Anzeige die dort beworbenen Ortlieb-Produkte erwarten.
  • Unterschied zu reinen Google-Suche: In einem früheren Verfahren, das der BGH im Februar 2018 entscieden hatte, scheiterte Ortlieb allerdings gegen Amazon. In dem damaligen Fall es um Internetnutzer, die unmittelbar bei Amazon nach Ortliebprodukten suchen. Insoweit waren dem BGH zufolge auch Listen mit Angeboten von anderen Herstellern erlaubt. Vorausgesetzt, dies war deutlich genug erkennbar. Mit mit einer Google-Suche sei dies nicht vergleichbar, so der I. Zivilsensenat des BGH.
Quelle: PM des BGH vom 25.07.2019 – AZ: I ZR 29/18

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(ESV/ns/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht