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Viele Servive- und Instandhaltungsarbeiten laufen im Hintergrund – ein bisschen Heinzelmännchen sozusagen, meinen Claus Ullrich (l) und Andreas Fischer (r) (Foto: privat)
Instandhaltungsverträge in der Praxis

Andreas Fischer und Claus Ullrich: „Der deutsche Maschinen- und Anlagenbau ist oft kreativ unterwegs“

ESV-Redaktion Recht
04.04.2024
Maschinen, Anlagen und Geräte müssen regelmäßig instandgehalten werden. In der Praxis schließen die Parteien meist Service- und Instandhaltungsverträge mit Herstellern oder unabhängigen Unternehmen ab. Welche vertragsrechtlichen Aspekte dabei besonders wichtig werden, beantworten die Rechtsanwälte Andreas Fischer und Claus Ullrich im Interview mit der ESV-Redaktion.
 
Herr Fischer, Herr Ulrich, der deutsche Maschinen- und Anlagenbau erwirtschaftet etwa 20 Prozent seines Umsatzes im Service. Auch die klassische daran anknüpfende industrielle Instandhaltung ist ein äußerst wichtiger Teil der Wertschöpfungskette. Dennoch findet diese nach Ihren Worten oft „im Verborgenen“ statt. Wie meinen Sie das und warum ist das so?

Andreas Fischer / Claus Ullrich:
Na ja, es ist fast wie im privaten Umfeld: jemand hat ohne viel Aufsehen mal eben den Müll rausgebracht oder Staub gewischt. In der Produktion werden in einem geplanten Zeitfenster, in einer Nachtschicht oder am produktionsfreien Wochenende Wartungsarbeiten ausgeführt und danach geht es weiter, ohne dass mal möglicherweise viel merkt. Oder ein Servicetechniker hat – noch nicht sooo verbreitet wie man sich dies vorstellen könnte – über einen „digitalen“ Schlüssel Zugang zu einem Gebäude und wartet die Aufzugsanlage oder eine andere haustechnische Anlage. Ein bisschen „Heinzelmännchen“ sozusagen.

Warum das so ist? Wenn wir einmal so sagen dürfen: Menschen im Service und in der Instandhaltung wissen im Stillen um ihre rechtschaffende Arbeit, drängen nicht in den Vordergrund, stehen mit beiden Füßen auf dem Boden. Also kein „Alphatiergehabe“.

Welche Bereiche sind im Bereich Service/Instandhaltung zu unterscheiden und welche Rolle spielen die digitalen Dienstleistungen?

Andreas Fischer / Claus Ullrich:
 Zunächst muss man einmal unterscheiden, welche Gegenstände instandgehalten werden sollen: Maschinen oder Anlagen in einem Produktionsprozess, also im produzierenden Gewerbe, wobei dies nicht nur Maschinen oder Anlagen in der Produktion selbst betrifft, sondern auch in der Peripherie, also beispielsweise Gabelstapler oder Krane. Gebäudetechnische Anlagen hatten wir bereits erwähnt, Labor- und sonstige Gerätetechnik, der Bereich der Logistik – Stichworte sind hier: Hochregallager, Rolltore etc. – Natürlich könnte man auch die IT nennen, die wollen wir aber hier einmal weglassen.

Zu „digitale Technologien“ – wir kommen auf das Wort „Dienstleistungen“ hier noch zurück. Diese können in den genannten Bereichen jeweils unterschiedlich eingesetzt werden. Zunächst einmal sind digitale Technologien wie immer Hilfsmittel für die – sagen wir einmal – klassische Instandhaltung: Sensorik, die eine Anlage überwacht, meldet deren Zustände so rechtzeitig, dass sich ein Ausfall ggf. vermeiden lässt. Wartungsintervalle müssen nicht mehr statisch sein, sondern orientieren sich an dem gemeldeten Zustand der Anlage. Im Privaten kennen wir das von Bordcomputern in Kraftfahrzeugen, die – ja schon seit Längerem – die nächste Inspektion anzeigen. Durch den Zugriff auf eine Anlage „remote“, also aus der Ferne, kann eine Störung ggf. schnell beheben worden und man spart vielleicht einen physischen Serviceeinsatz an der Anlage und damit Kosten.

Gerade in dem zuletzt geschilderten Fall haben wir aber erkennbar bereits eine veränderte Dienstleistung, die den Einsatz eben bestimmter digitaler Technik voraussetzt.

Zu den Personen
  • Rechtsanwalt Andreas Fischer war nach seiner Tätigkeit als Referent im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) von 1991 bis 2010 als Justitiar bei der deutschen Konzerngesellschaft des Schweizer Aufzugs- und Fahrtreppenherstellers Schindler beschäftigt. Seit 2011 ist Andreas Fischer selbstständiger Rechtsanwalt in Berlin mit dem Schwerpunkt „Service und Recht“. Der Autor ist seit Langem Referent zu dem Thema Service- und Instandhaltungsverträge bei verschiedenen Anbietern.
  • Rechtsanwalt Claus Ullrich war von 1980 bis 2017 Justiziar in der Rechtsabteilung des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA), Frankfurt/Main, mit den Arbeitsschwerpunkten inländisches Vertragsrecht, insbesondere Liefer-, Montage-, Reparatur- und Serviceverträge im Maschinenbau sowie dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er betreute in dieser Funktion auch die offiziellen VDMA-Vertragsbedingungen, insbesondere die VDMA-Lieferbedingungen. Seit 2017 ist Claus Ullrich mit dem Schwerpunkt Vertrags- und AGB-Recht als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Insbesondere für das verbandseigene Fortbildungsinstitut des VDMA ist Claus Ullrich weiterhin als Referent beschäftigt.


Im Sinne der „smart factory“ kann es auch um die Optimierung von Produktionsprozessen gehen


Wie verändert das „Internet der Dinge“ die Beziehungen der Beteiligten?

Andreas Fischer / Claus Ullrich: 
Das eben Gesagte geht noch weiter und führt zu neuen Ideen, die wir dann als digitale Dienstleistungen begreifen können. Ob man das nun im Sinne des „Internet of Things“, des „Industrial Internet of Things“ oder der „Industrie 4.0“ mit einem Schlagwort versieht oder nicht: Hier kann der Hersteller beispielsweise einer Anlage zur Herstellung eines Nahrungsmittels – nehmen wir einmal Schnittkäse – über die Instandhaltung hinaus unterstützen. Der Hersteller sammelt durch die „digitale Technologie“, insbesondere mittels verbauter Aktoren und Sensoren Daten, die er zusammenführt, weiterleitet und dann über Algorithmen, über KI, auswertet. Er kann dadurch nicht nur Anlagenzustände ermitteln, sondern Produktionsdaten, die Aussagen über die Auslastung, den Ausschuss etc. der Anlage geben können. Im Sinne der „smart factory“ – auch dies sicherlich ein Schlagwort – geht es hier nicht mehr nur um die Instandhaltung der Anlage für Schnittkäse, um im Bilde zu bleiben, sondern um die Unterstützung des Produktionsprozesses im Sinne der Optimierung als Serviceleistung.

Man wird hier weitere Beispiele nennen können – und wenn Sie auf Websites von Maschinen- und Anlagenbauern „Service“ anklicken, erhalten Sie eine Ahnung davon, in welchem Umfang hier Leistungen angeboten werden, die dann eben als „digital“ gelabelt werden. Und um einmal einen Seitenblick auf den Wirtschaftsstandort Deutschland zu werfen, zu dem sich ja gerade einmal wieder viel Kassandras zu Wort melden: Wir haben immer wieder das Gefühl, der deutsche Maschinen- und Anlagenbau ist da sehr kreativ und innovativ unterwegs, mit all seinen „hidden champions“, die häufig niemand kennt.

Zurück zu den digitalen Dienstleistungen. Eines darf dann nicht aus dem Auge gelassen werden: Wenn man über welche digitale Technologie auch immer Daten sammelt, sind natürlich weitere Anwendungsfälle denkbar. Diese betreffen die Kommerzialisierung von Daten, die wir ja alle aus dem Privaten kennen. Im Fall des Herstellers von Nahrungsmittelmaschinen – wir bleiben bei dem Beispiel – kann das dann so aussehen: Der Hersteller sammelt und aggregiert die Daten, die er bei Anlagen verschiedener Kunden sammelt und kann quasi Benchmarking betreiben: Wie gut ist im Durchschnitt die Auslastung, der Ausschuss, wo und was kann ich ggf. optimieren etc. Ein solches Benchmarking wäre dann ein neues Service-Produkt. Ob solche Geschäftsmodelle vom Markt dann überhaupt angenommen werden, also insbesondere für den Hersteller des Schnittkäses einen Mehrwert bieten, ist eine andere Frage, die sicherlich auch damit zusammenhängt, ob produzierende Betriebe solche Daten aus der Hand geben wollen. Hier kommt im Übrigen gerade Bewegung hinein: Die EU hat mit der im Dezember 2023 veröffentlichten Datenverordnung, dem sog. Data Act, Rahmenbedingungen geschaffen, wie eine solche Datenwirtschaft aussehen soll.


Ein Bot kann noch keine Ersatzteile austauschen


Wie sieht die Serviceleistung auf dem Weg in die Bot-Ökonomie, wo Maschinen mit Maschinen kommunizieren, künftig aus? Wartet dann ein Maschinen-Bot den anderen?

Andreas Fischer / Claus Ullrich: Also, ehrlich gesagt, was da alles schon möglich ist oder sich bei Unternehmen in der Pipeline befindet: Da müssen wir als Juristen dann doch erst einmal passen. Aber natürlich ist es heute denkbar und wird bereits praktiziert, dass zum Beispiel Ersatzteile automatisiert nachbestellt werden, also das stattfindet, was man mit dem Begriff „M2M-Kommunikation“ verbindet – und was uns im Privaten von dem Kühlschrank erzählt wird, der die Milch automatisch nachbestellt. Hier besteht Service also darin, in der Logistikkette durch „Automatisation“ schlankere Prozesse zu erzeugen, die im Zweifel auch Kosten einsparen. Stichworte sind: Fachkräftemangel – Routinen digitalisieren.

Aber dass ein Bot eine Maschine wartet, wie Sie es formulieren: Im Bereich der Instandhaltung bleibt es – sagen wir einmal – bis auf Weiteres dabei, dass bestimmte Vorgänge physisch erledigt werden müssen, allen Versuchen zur „Wartungsfreiheit“ zum Trotz. Bricht eine Rolle oder sonst eine Komponente in einem Antrieb, muss diese gewechselt werden. Ein Bot kann dies nicht. Was da in Zukunft automatisiert werden kann: Fragen Sie bitte im Silicon Valley nach, falls man sich dort für solche Prozesse interessiert, ansonsten vielleicht bei Bosch, Siemens oder anderen größeren Industrieplayern – oder vielleicht doch eher bei den bereits erwähnten „hidden champions“?

Auch hier: Es ist denkbar, und ja auch schon da, etwa die Daten-Brille, über die ggf. mit Chat-Bots kommuniziert werden kann, wenn es um Störungen an Anlagen geht, deren Ursache gesucht werden muss. 





Welche Rechtsgebiete sind betroffen und warum ist die Vertragsgestaltung in dem gesamten Bereich so wichtig?

Hierzu zwei Aspekte vorab:

Die Vertragsgestaltung ist nur ein Aspekt, den man im Auge behalten muss. Hinter Service- und Instandhaltungsverträgen stehen auf der Seite der Hersteller Geschäftsmodelle, auf der Seite der Betreiber von Maschinen, Anlagen und Geräte Produktions- und Instandhaltungsstrategien – in der Publikation sprechen wir von Betriebsmodellen –, die in dem Vertrag abgebildet werden sollen. Dabei ist der Vertrag nur eine rechtliche Ebene. Service- und Betriebsmodelle stehen ja nicht in einem „rechtsfreien Raum“.

Vielmehr müssen immer auch weitere Aspekte rechtlicher Art berücksichtigt werden. Das fängt damit an, dass Maschinen und Anlagen in einem produzierenden Umfeld Arbeitsmittel sind, so dass das Thema Sicherheit im Arbeitsumfeld beachtet werden muss. Ein einfaches Beispiel dazu: In einer bestimmten Richtlinie zu Arbeitsstätten steht etwas zur Instandhaltung und Prüfung, beispielsweise ein Prüfintervall oder sonstige Prüf-Vorgaben. Hier würde ein Servicevertrag zu kurz greifen, wenn dieser Aspekt dann nicht gesehen wird, in dem Beispiel, weil das empfohlene Prüfintervall im Vertrag nicht abgebildet wird. Im Zweifel trennt sich hier auch die Spreu vom Weizen: Der Serviceanbieter, der solche Aspekte im Blick hat, bildet in dem Vertrag dann die Bedürfnisse seines Vertragspartners richtig ab – und so sollte es ja auch sein. Ein weiteres Beispiel, jetzt aus dem Bereich einer digitalen Dienstleistung, bei der um Daten geht: Wer soll welche Rechte an Daten haben, wofür dürfen diese verwendet werden? Oder das Beispiel des Benchmarkings: Sind wir da schon im Anwendungsbereich des GWB? Entsprechende Hinweise in der juristischen Literatur gibt es: Bitte anhand des konkreten Sachverhalts prüfen, sozusagen.

Der zweite Aspekt, der an das zuletzt Gesagte anknüpft:

Gerade bei neuen, insbesondere digitalen Serviceleistungen haben wir ein Phänomen, das der Jurist kennt: Technologie und Geschäftsideen von Unternehmen sind immer der erste Schritt. Wie man das dann in ein Rechtssystem einfügt, „klappert immer nach“. Im 19. Jahrhundert gab es zuerst das Handelsgesetzbuch, dann das Bürgerliche Gesetzbuch: Man wollte also in dieser Phase der wirtschaftlichen Entwicklung (Stichwort: Industrialisierung) erst einmal Regeln für Handel und Wirtschaft schaffen. Leasing, Franchising etc. sind Beispiel für Geschäftsmodelle aus dem 20. Jahrhundert, die man in das vorhandene Rechtssystem einfügen musste und auch konnte. Und heute ist es das Thema, zu dem wir oben die Begriffe des „Internet of Things“, des „Industrial Internet of Things“ oder der „Industrie 4.0“ verwendet haben: Der Jurist muss das erst einmal kapieren, erst dann kann er sich damit auseinandersetzen, welche Rechtsfragen sich stellen, wie man das in Verträgen oder in Gesetzen abbildet.

Ein Beispiel: Nehmen Sie die ja disruptive Idee (und Technik, die das umsetzt) des autonomen Fahrens: Wann geht das, wer haftet, was geschieht mit Haftpflichtversicherungen etc. Hier hat der deutsche Gesetzgeber in den §§ 1a ff. StVG beispielsweise bereits einen Rahmen gesetzt.

Unsere Muster geben eine Struktur vor, in die sich ein erarbeitetes Leistungsverzeichnis gut einfügen lässt. 

Aber jetzt zu Ihrer eigentlichen Frage: Sie sehen, dass wir eben nicht nur in das BGB schauen dürfen, sondern auch weitere Rechtsgebiete beachten müssen.

Bezogen jetzt auf die rein vertraglichen Aspekte ist es natürlich so, dass „exakte“ Verträge klare Regelungen zum Inhalt haben sollten. Dies betrifft zum einen die Festlegung der Leistungen selbst, also, was ist seitens des Servicedienstleisters zu tun? Es ist die Erfahrung (und auch das Leiden) von Juristen, dass viele Streitigkeiten hier ihren Ausgang nehmen, weil die Regelungen unklar oder unvollständig sind. Bezogen auf die Vertragsmuster in der Publikation ist es allerdings so, dass der jeweilige Leistungsinhalt natürlich nicht Gegenstand eines solchen Musters sein kann. Das müssen die Beteiligten machen. Der Vertragsgegenstand, der instandgehalten werden soll, steht hier selbstverständlich im Mittelpunkt, das Thema Arbeitsschutz hatten wir bereits erwähnt. Unsere Muster geben allerdings – sagen wir einmal – eine Struktur vor, in die sich ein erarbeitetes Leistungsverzeichnis gut einfügen lässt. Die Muster machen dann Vorschläge zum Beispiel zu Leistungsausschlüssen, der Art und Weise, wie die Leistung auszuführen ist, und was der Auftraggeber selbst im Sinne einer Mitwirkung zu erbringen hat, damit ein Vertrag dann auch langfristig erfolgreich ist.

In Ihrem neuen „Werk, Service- und Instandhaltungsverträge“ – das im Frühjahr 2024 im Erich Schmidt Verlag erscheinen wird – führen Sie die bisherigen Publikationen „Wartungsverträge“ sowie „Instandhaltungs- und Serviceverträge“ zusammen. Was zeichnet das Werk aus?

Andreas Fischer / Claus Ullrich:
 Jetzt fordern Sie uns ja zum Selbstlob auf. Also, sagen wir einmal so: Das mit dem „im Verborgenen“ gilt auch hier: Instandhaltung, Rechtsaspekte zu Wartungsverträgen von Maschinen, Anlagen und Geräten sind Fragen, auf das sich die Juristen nicht gerade stürzen. Entsprechend wenig juristische Literatur finden Sie auch, von dem IT-Bereich einmal abgesehen, von dem wir uns aber auch abgrenzen wollen. Also, es gibt keine ausführliche, zusammenhängende Literatur im Bereich von technischen Service- und Instandhaltungsverträgen, von einem Konvolut aufeinander aufbauender Vertragsmuster ganz zu schweigen. Bei den Vertragsmuster haben wir zudem versucht, ein „Baukastenprinzip“ zu verwenden, also nicht bei jedem Muster wieder alles neu zu erfinden. Und vielleicht noch einmal den Hinweis von oben: Vertragsmuster sind Muster sind Muster! Ihre Nutzung setzt dann harte Arbeit derjenigen voraus, die ein solches Muster verwenden soll. Aus der Sicht und Erfahrung als Justiziar: Gerne kommt der Manager in die Rechtsabteilung und sagt, „ich brauche da schnell einmal ein Muster für …, das habt ihr doch gewiss in der Schublade“. Ja, möglicherweise, aber die Arbeit beginnt dann erst. 

An wen richtet es sich?

Andreas Fischer / Claus Ullrich: Die Publikation ist natürlich an Juristen gerichtet, die eine Rechtsfrage zu Service- und Instandhaltungsverträgen beantwortet wissen wollen. Beiden Vertragsmuster ist dies etwas anders: Diese sollen auch die im Service oder in der Instandhaltung Verantwortlichen verwenden können, also beispielsweise der bei einem Hersteller verantwortlichen Produktmanager für das Servicegeschäft oder der Leiter der Instandhaltung in einem produzierenden Unternehmen.

Schwerpunkt, das sollte man sicherlich auch noch erwähnen, ist das gB2B-Geschäft, auch bei den Mustern. Verträge mit Verbrauchern bleiben im Grund außen vor. Hier sind solche Verträge doch eher ein Randbereich, beispielsweise bei einer gebäudetechnischen Anlage, zu der z. B. eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Wartungsvertrag benötigt.

Der Vertrag muss für das jeweilige Unternehmen passen


Ihr Werk enthält auch eine systematische Sammlung verschiedener Vertragsmuster. Welchen Mehrwert bieten diese Muster dem Leser und was würden Sie ihm bei der Verwendung empfehlen?

Andreas Fischer / Claus Ullrich: 
Wie bereits gesagt: De Leistung selbst ist aus unserer Sicht der wichtigste Bestandteil eines Service- bzw. Instandhaltungsvertrages. Für das „Drumherum“ bieten die Muster dann eine Vorlage, die die Erstellung eines Vertrages einfacher macht, zumal rechtliche Aspekte, zum Beispiel solche zur Zahlung und Fälligkeit der Vergütung, der Laufzeit sowie der Haftung rechtssicher geregelt sind.

Drei Empfehlungen möchten wir dem Leser geben:

Vor dem Vertrag kommt die Überlegung, wie bei einem Hersteller beispielsweise einer Anlage das Geschäftsmodell im Service aussehen soll. Auch dies ist die Erfahrung aus der Praxis: In einem Projekt haben wir etwa ein Jahr an den „Serviceprodukten“ gearbeitet, für den Vertrag selbst benötigten wir dann drei Monate, also: Die Reihenfolge beachten!

Was auch beachtet werden muss: Der Vertrag muss am Ende für das jeweilige Unternehmen passen. Wenn ein Hersteller ein Servicegeschäft betreibt, muss er dies organisieren: Die Servicetechniker müssen eingeroutet werden, die Ersatzteillogistik muss stehen, das Thema Rechnungsstellung muss bedacht werden etc. Der Servicevertrag eines Unternehmens muss auch hier passen, sonst geht es schief.

Zu guter Letzt: Wenn der Verwender eines Musters nicht Jurist ist, dann sollte er den Vertrag entweder gemeinsam mit einem Juristen seiner Rechtsabteilung oder einem Rechtsanwalt erarbeiten oder ihn jedenfalls prüfen lassen. Gerade dann, wenn der Vertrag mehrfach im Sinne Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden soll, ist dies zwingend erforderlich.

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Sie sprechen in Ihrem Werk auch von einer hohen Dynamik, mit der sich Technologien verändern. Welche Auswirkungen hat das auf die rechtliche Seite?

Andreas Fischer / Claus Ullrich: Was wir schon erwähnt haben: Technologien, insbesondere, wenn sie „disruptiv“ sind, erzeugen schnell neue Rechtsfragen, die einer Antwort bedürfen. Auch hier ein Beispiel: Wie geht man mit Maschinendaten um? In der Europäischen Union ist klar, dass es kein Eigentumsrecht an solchen Daten geben soll, das umfassend im Sinne eines absoluten Rechts schützt. Also muss dies auf der vertraglichen Ebene geregelt werden. Hier ist zunächst die schon erwähnte Datenverordnung der EU, der Data Act, zu beachten, der im Dezember 2023 nach der Verabschiedung durch das europäische Parlament veröffentlicht worden ist. Die Praxis hat schon zuvor – und wird dies im Zweifel auch unter Geltung der Datenverordnung weiterhin tun – auf vorhandene Strukturen zurückgegriffen und gestaltet die Rechtsbeziehungen vergleichbar zu dem, was bei der Vergabe von Lizenzen bekannt ist: Es werden Rechte mit der Festlegung auch von „Reichweiten“ vereinbart.

Dabei wird z. B. festgelegt, um welche Daten es geht (Maschinendaten, Produktionsdaten, Input-Daten oder Daten, die durch einen Algorithmus verarbeitet worden sind), wer „Dateneigentümer“ ist und wer was mit welchen Daten machen darf. Solche Regelungen bzw. Verträge werden als Datennutzungs- bzw. Datenverwendungsverträge bezeichnet. Hier bildet und wird sich sicherlich weiterhin im Laufe der Zeit eine Vertragspraxis herausbilden, die dann für Parteien auch eines Service- bzw. Instandhaltungsvertrages eine sichere Grundlage sein können.

Das deusche AGB-Recht ist kein Exportschlager

Ihr Ausblick: Sind Sie mit den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zufrieden oder sehen Sie gravierenden Novellierungsbedarf?

 
Andreas Fischer / Claus Ullrich: Bei dem Thema der Datenverordnung, des Data Act, – in unserem Fall also die „Maschinen- und ggf. Produktionsdaten“ – ist wohl nicht ganz klar, wem dies hilft: Setzen sich am Ende, wie im B2C-Geschäft und gelegentlich auch hier befürchtet, dann doch nur die Großen durch oder gibt es, was ja Vorstellung der EU ist, einen weitgehend freien Markt für solche Daten? Dies wird man abwarten müssen.

Was Rahmenbedingungen im Übrigen betrifft, gibt es seit Langem die Klage der Wirtschaft – u. a. auch des Verbandes Deutscher Maschinen und Anlagenbau e. V. (VDMA) – dass das deutsche AGB-Recht zu weit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr eingreift. Eine nicht neue Klage und bislang ein Kampf offenbar gegen Windmühlen. Insbesondere das Haftungsregime, das das Gesetz zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgibt, und die Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung – Stichworte wären hier etwa: „vertragswesentliche Pflichten“ und die „Gleichschrittrechtsprechung des BGH“ – sind im internationalen Geschäftsverkehr hinderlich. Folge im ganz Praktischen ist ein Ausweichen auf andere Rechtsordnungen, bekanntermaßen insbesondere auf das Schweizer Recht. Jedenfalls an dieser Stelle ist – anders als von der Politik gewünscht und proklamiert – deutsches Recht auch kein „Exportschlager“


Service- und Instandhaltungsverträge


Mustergültig warten lassen


Maschinen, Anlagen und Geräte müssen regelmäßig instandgehalten werden, wofür man in der Praxis meist Service- und Instandhaltungsverträge mit Herstellern oder unabhängigen Unternehmen abschließt. Welche vertragsrechtlichen Aspekte dabei besonders wichtig werden, zeigt Ihnen die rundum aktualisierte 4. Auflage dieses bewährten Leitfadens, der auch Grundlagen des technischen Rechts und Besonderheiten digitaler Services beleuchtet.

Vertragsmuster für typische Servicemodelle

Nach einem Grundlagenteil wird dann insbesondere die systematische Sammlung verschiedener Vertragsmuster für Ihre Arbeit wertvoll, die nach einem Baukastenprinzip strukturell aufeinander aufsetzen und umfassend erläutert werden. Darin finden Sie u.a..:

  • Verschiedene Wartungsverträge
  • Prüfvertrag für Arbeitsmittel
  • 24/7-Service/Hotline-Vertrag
  • Remote Service-Technologie
  • Einmaliger Inspektions- bzw. Reparaturauftrag
  • Klauseln zum Ersatzteilgeschäft

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(ESV/bp)

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