Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung setzt Aufklärung der subjektiven Einstellung des Beamten voraus
Gebot der Verfassungstreue ist Dienstpflicht
Es ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums, das verbeamteten Personen eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt, so heißt es bereits 1975 in dem grundlegenden „Extremistenbeschluss“ des BVerfG. Die Beamten haben sich durch ihr gesamtes Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Eine Verletzung dieser elementaren beamtenrechtlichen Pflicht wiegt regelmäßig so schwer, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erfolgen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte über eine Disziplinarklage gegen einen Beamten zu entscheiden, der als Mitglied einer WhatsApp-Gruppe von Beamten seiner Wacheinheit Bilder und Textnachrichten mit rassistischem und den Nationalsozialismus verharmlosenden Inhalt postete. Im Verlauf eines gegen den Beamten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde weitere Chatkommunikation ähnlichen Inhalts mit Familienangehörigen und Freunden bekannt.
Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das OVG ging zwar bei den Chats mit Familie und Freunden von einer besonderen Vertrauensbeziehung aus. Auch in diesen Fällen sei jedoch die berechtigte Erwartung der Vertraulichkeit abhängig vom Inhalt der Kommunikation. Die WhatsApp-Gruppe mit Angehörigen seiner Wache sei ohnehin nicht auf eine besondere Vertraulichkeit der Kommunikation angelegt gewesen.
Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen entbindet nicht von Verfassungstreuepflicht
Das BVerwG hat auf die Revision des Beklagten das Urteil aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar können sich Beamte auf Grundrechte und damit auch auf einen "staatsfreien Kommunikationsraum" berufen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen entbindet sie indes nicht von ihrer Verpflichtung zur Verfassungstreue.
Mit dem Versenden von Chat-Beiträgen oder Bildern, die bei objektivierter Betrachtung rassistisch erscheinen oder in anderer Weise gegen die auch einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats verstoßen, hat der Beamte jedenfalls gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht führt jedoch disziplinarrechtlich in der Praxis zu anderen Ergebnissen.
Feststellung der verfassungsfeindlichen Einstellung der verbeamteten Person ist erforderlich
Den Vortrag des Beamten, es habe eine provokative und von anderen Gruppenmitgliedern herausgeforderte "Aufschaukelung" der Chat-Beiträge über seine eigentliche Überzeugung hinaus vorgelegen, sah das BVerwG als denkbare Möglichkeit und hielt daher eine weitere Sachaufklärung für erforderlich.Die Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung setzt voraus, dass die ihrem äußeren Anschein nach gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßenden Äußerungen des Beamten auch von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen werden und nicht auf einen "Überbietungswettbewerb" oder ähnliche äußere Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation zurückzuführen sind.
Das Berufungsgericht muss nun aufklären, ob der Beamte „nur“ durch Setzen eines Anscheins der Verfassungsfeindlichkeit gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten verstoßen hat. Auch in diesem Fall wäre die Zurückstufung der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung. Die bei Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung zwingende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre dann jedoch nicht gerechtfertigt.
BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2026, 2 C 12.25
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 45/2026 vom 11.06.2026
Mehr zum Thema: Weiß, »Politische Treuepflichtverletzung (mangelnde Verfassungstreue)«, in: Fürst, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kz. J 700, ESV-Digital GKÖD Gesamtkommentar AI)
https://www.esv.info/978-3-503-24019-7
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht