Entscheiden sich Beamte, den Weg zur Dienststelle mit dem Fahrrad durch die freie Natur zurückzulegen, besteht Unfallschutz für sämtliche mit der Fortbewegung des Beamten verbundenen Gefahren. (Bild: Space Creator - stock.adobe.com)
Neue Entscheidungen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer und zur Unfallfürsorge für Beamte
Dienstunfall durch auf dem Weg zur Dienststelle erlittenen Bienenstich
In dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2026 ging es um einen Beamten, der sich mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Dienststelle befand und dabei von einer Biene gestochen wurde. Aufgrund einer starken allergischen Reaktion musste er notfallärztlich versorgt und stationär behandelt werden. Das Bundesverwaltungsamt hatte die Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG abgelehnt, da nach dessen Auffassung ein auf dem Weg zur Dienststelle erlittener Bienenstich als allgemeines Lebensrisiko nicht zu den vom Dienstherrn zu tragenden Risiken des Straßenverkehrs gehöre.
Das Verwaltungsgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage des Beamten statt und wurde vom OVG bestätigt.
Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg zu oder von der Dienststelle erleidet, wird Dienstunfallschutz gewährt, wenn dieser Weg einen funktionalen Zusammenhang mit dem Dienst hat, also andere, mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten und allenfalls untergeordnete Bedeutung haben. Ob der gesetzlich geforderte Zusammenhang besteht, bestimmt sich nach der Handlungsintention des Beamten, wie er sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.
Bei der Fahrt mit dem Fahrrad ist der private Zweck körperlicher Ertüchtigung nebensächlich
In dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall war die von dem Beamten gewählte Strecke durch die freie Natur unstreitig einer der möglichen, für Fahrräder geeigneten unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle. Die Entscheidung, wie er den Weg zurücklegt, ist dabei dem Beamten überlassen. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Er hat das mit der Wahl des Verkehrsmittels Fahrrad verbundene Risiko, auf dem Weg von einer Biene gestochen zu werden, nicht als ein seiner Privatsphäre zuzuordnendes allgemeines Lebensrisiko selbst zu tragen, so das OVG. Der private Zweck, sich bei der mit dem Fahrrad zurückgelegten Fahrt (auch) körperlich zu ertüchtigen, ist gegenüber dem Zweck, zur Dienststelle zu gelangen und dort den Dienst anzutreten, ersichtlich untergeordnet.
Versicherungsschutz auf einem Betriebsweg hängt von der objektiv feststellbaren betrieblichen Handlungstendenz ab
Anders in dem vom Bayerischen Landessozialgericht mit Urteil vom 22.07.2026 entschiedenen Fall zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII. Auch hier hatte das Gericht zu prüfen, ob die das Unfallereignis auslösende Fahrt betrieblichen Zwecken diente.
Der Kläger war als Sachbearbeiter im Kundendienst eines Unternehmens tätig. Er fuhr nach dem Ende seiner Arbeitszeit mit dem Pkw zu einer Lieferfirma, um dort ein Vorlegeband für Reklamations- bzw. Montagearbeiten seines Arbeitgebers abzuholen. Auf der anschließenden Fahrt erlitt er einen erstmaligen epileptischen Anfall, wurde bewusstlos und verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug. Das Fahrzeug kollidierte mit mehreren Hindernissen; der Kläger wurde dabei erheblich verletzt.
Er machte geltend, das Vorlegeband im Auftrag bzw. im Interesse seines Arbeitgebers abgeholt zu haben und damit auf dem Rückweg zur Firma gewesen zu sein. Die Berufsgenossenschaft bezweifelte hingegen, dass die Fahrt betrieblich veranlasst war, und lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Das Bayerische LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Landshut zurückgewiesen. Maßgeblich war, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Klägers beim Zurücklegen des Weges zumindest auch darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben.
Eine innere Ursache wie ein epileptischer Anfall verändert nicht automatisch die Handlungstendenz
Der Senat stellte klar, dass eine plötzlich eintretende gesundheitliche Störung keine bewusst gesteuerte Verhaltensänderung darstellt, die eine Aufgabe dieser Handlungstendenz begründet. Gleichwohl war er von der Objektivierung einer betrieblich veranlassten Handlungstendenz des Klägers nicht überzeugt. Als wesentlich gegen einen betrieblichen Zusammenhang sprach für den Senat, dass der Kläger sich zum einen vor Fahrtantritt ausgestempelt hatte, zum anderen die Arbeitgeberin den Betriebsweg nicht bestätigte. Auch aus der Fahrstrecke bis zum Beginn des epileptischen Anfalls konnten keine eindeutigen Schlüsse auf den betrieblichen Zusammenhang gezogen werden. Allein, dass der Kläger ein Vorlegeband abgeholt hat, war für den Senat als Nachweis nicht ausreichend. Dagegen waren bei objektiver Betrachtungsweise zahlreiche eigenwirtschaftlich veranlasste subjektive Ausrichtungen denkbar.
Vollbeweis erforderlich
Das LSG betonte ausdrücklich, dass die subjektive Handlungstendenz und ihre Objektivierung durch äußere Umstände anspruchsbegründende Tatsachen des Betriebswegs sind, deren Nichterweislichkeit zu Lasten des Klägers geht.
Freiwillige betriebliche Massage ist dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen
Gegenstand des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.07.2026 war die Frage, ob die Teilnahme an einer betrieblichen Massage und der Weg dorthin der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Massage wurde von dem Unternehmen als freiwillige Gesundheitsförderungsmaßnahme während der Arbeitszeit im betriebsinternen Massageraum angeboten und bezahlt. Die Arbeitnehmerin war beim Betreten des Massageraums auf Massageöl ausgerutscht und gestürzt. Sie erlitt Prellungen und einen Meniskusriss. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte auch hier die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII ab.
Nicht jede Tätigkeit im Betrieb oder während der Arbeitszeit ist versichert. Entscheidend ist, ob die konkrete Verrichtung der betrieblichen Tätigkeit oder privaten Interessen dient.
Das SG gab der Berufsgenossenschaft recht und verneinte den erforderlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Trotz Kostenübernahme durch den Arbeitgeber und Durchführung während der Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände sei die Teilnahme an einer Massage dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.
Die Klägerin war auf dem Weg in den Massageraum nicht ihrer vertraglich geschuldeten Beschäftigung nachgegangen, der Arbeitgeber hatte die Teilnahme an der Massage nicht angeordnet und es wurde auch keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Auf dem Weg zur Massage standen für die Klägerin Erholung und Entspannung im Vordergrund, somit eigenwirtschaftliche Interessen. Eine freiwillige Massage bleibt grundsätzlich eine private Gesundheitsmaßnahme. Ein ausreichender betrieblicher Zusammenhang lag damit nicht vor.
Objektivierte Handlungstendenz als maßgebliches Kriterium
In allen drei Fällen wird deutlich, dass sich der gesetzliche Schutz der Unfallversicherung oder Unfallfürsorge nicht daraus herleiten lässt, dass sich eine Person auf dem Weg zur Dienststelle, während der Arbeitszeit, auf dem Betriebsgelände oder im Interesse des Arbeitgebers bewegt. Maßgeblich ist, ob die konkrete Tätigkeit oder der Weg im Unfallzeitpunkt wesentlich durch betriebliche bzw. dienstliche Zwecke geprägt war. Überwiegt die private Zielsetzung, entfällt der Schutz.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2026 -
1 A 868/22; Bayerisches LSG, Urteil vom 22.07.2026 –
L 2 U 58/24; SG München, Urteil vom 22.07.2026 –
S 9 U 498/25
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