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Brand- und Arbeitsschutz müssen zusammen geplant werden (Foto: Sandra Cunningham - Fotolia.com)
Brandschutz

Arbeitsschutz und Brandschutz – Wie geht das zusammen?

Daniel Anwander
17.01.2017
Brandschutztechnische Anforderungen werden auch im baulichen Arbeitsschutz durch die Arbeitsstättenverordnung definiert. Im Bauordnungsrecht sind diese jedoch nicht berücksichtigt. Dies führt regelmäßig zu Konflikten.
„In welche Richtung muss die Notausgangstür aufschlagen?“ Auf diese Frage kann man, abhängig davon, welche gesetzliche Grundlage betrachtet wird, durchaus unterschiedliche Antworten erhalten. Der bauordnungsrechtliche Brandschutz ist dabei nicht allein entscheidend. Wichtig ist die Berücksichtigung der Belange des Arbeitsschutzes.

Der Brandschutznachweis wurde seit der Novellierung der Musterbauordnung (MBO) im Jahr 2002 ein wesentliches Dokument im Genehmigungsverfahren und hat im Bauordnungsrecht die Planungsqualität bezüglich der brandschutztechnischen Anforderungen bedeutend verbessert. An diesen bautechnischen Nachweis dürfen aber keine weitergehenden Ansprüche aus anderen Rechtsgebieten gestellt werden.
Bei den brandschutztechnischen Anforderungen an ein Gebäude müssen die vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 der MBO [1] geforderten Schutzziele betrachtet werden: „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“ Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Bauherr verantwortlich.

Die ArbStättV hingegen verfolgt das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. Dafür werden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten definiert. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Im Bauordnungsrecht wird eine spezifische Nutzung für ein Gebäude genehmigt, wogegen im Arbeitsschutz die Nutzung als Arbeitsstätte für den Arbeitnehmer betrachtet wird.
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Programmbereich: Arbeitsschutz