
ArbG Berlin: Meldung der Arbeitsbereitschaft im Drei-Minuten-Takt verstößt gegen Datenschutzrecht
Kläger: Drücken auf Signaltaste ist unzumutbar
Der Kläger weigerte sich, die Signaltaste zu drücken. Er ist der Auffassung, dass ihm dies nicht alle drei Minuten zugemutet werden könne. Zudem wäre ihm dies auch nicht immer möglich gewesen.Taxiunternehmen: Kläger bekommt nur erfasste Arbeits-oder Bereitschaftszeit vergütet
Demgegenüber wollte das beklagte Taxiunternehmen seinem Fahrer nur die Zeit vergüten, die das Taxameter als Arbeits- oder Bereitschaftszeit gewertet hatte.ArbG Berlin: Meldung alle drei Minuten ist unverhältnismäßig
Das ArbG schloss sich im Wesentlichen der Auffassung des Taxifahrers an. Dem Richterspruch zufolge sind Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sein muss, Fahraufträge auszuführen, Arbeitsbereitschaft oder sonstige Bereitschaftsdienste. Diese seien mindestlohnpflichtig. Hier die tragenden Entscheidungsgründe:Interesse des Arbeitgebers erfordert keine so enge Überwachung
- Die Regelung mit dem Taxiunternehmen in Bezug auf das Drücken des Signalknopfes wertete das Gericht als Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses Gesetz würde eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers verbieten.
- Das grundsätzliche Interesse eines Taxiunternehmens, die Arbeitsbereitschaft seiner angestellten Fahrer zu kontrollieren, erfordere keine derart enge zeitliche Überwachung.
Abgewiesen hat das Gericht die Klage allerdings insoweit, wie die Klage auch auf eine Vergütung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen gerichtet war. Der Kläger, so die Berliner Richter weiter, wäre verpflichtet gewesen, diese Ruhezeiten einzuhalten. Dies ist ihm dem Richterspruch zufolge auch möglich gewesen, denn er hätte den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Was aus der Entscheidung folgt |
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Quelle: PM des ArbG Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 10.08.2017 – AZ: 41 Ca 12115/16
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(ESV/bp)
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