
Aufregung um „Bielefeld-Verschwörung“
Das Axiom des Klägers
- Menschen treffen keine Falschaussage, wenn die Wahrheit offenkundig ist.
- Beweis Satz 1: Die Existenz oder Nicht-Existenz einer Stadt ist offenkundig.
- Beweis: Das statistische Bundesamt pflegt z.B. ein offizielles Gemeindeverzeichnis.
- Hauptsatz: Die Stadt Bielefeld existiert nicht.
Die weiteren Überlegungen des Klägers
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LG Bielefeld: Keine ernstgemeinte Auslobung
- „Verschwörungstheorie“ ist Satire: Die sogenannte „Bielefeld-Verschwörung“ ist keine Verschwörungstheorie, sondern ein satirischer Text, der die offensichtlich abwegige Behauptung enthält, dass die Stadt nicht existiert. Der Autor wollte damit existente Verschwörungstheorien ins lächerliche ziehen.
- Gemeinsamer Spaß: Die humoristische Ausrichtung der Auslobung war der Kammer zufolge unter anderem auch daran erkennbar, dass der Geschäftsführer der Beklagten in der begleitenden Pressemitteilung so zitiert wurde, dass er mit der „Bielefeld-Verschwörung“ den Bielefeldern einen gemeinsamen Spaß bieten wollte.
- Autor der „Bielefeld-Verschwörung“ verneint Ernsthaftigkeit: Ebenso habe der Autor der „Bielefeld-Verschwörung“ mit seiner Äußerung in der Pressemitteilung verdeutlicht, dass die Bielefelder humorvoll mit der Geschichte umgehen. Zudem habe er betont, dass die Aktion einen kreativen, künstlerischen Charakter hat und keinen ernsthaften Beweis suche, meint die Kammer hierzu.
- Axiomatischer Beweis widerlegbar: Zum axiomatischen Beweis führte die Kammer dann aus, dass dieser nur innerhalb des jeweiligen axiomatischen Systems gültig ist und darüber hinaus weder unumstößlich noch erschöpfend wäre. Auch der Kläger habe stets ausgeführt, seinen Beweis lediglich innerhalb des von ihm gewählten Axioms geführt zu haben. Außerhalb dieses Systems ist der Beweis selbst dem Kläger zufolge widerlegbar.
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(ESV/bp)
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