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Auch die Gerichte sind sich bisher nicht darüber einig, ob in Deutschland verkaufte „Dubai Schokolade“ tatsächlich aus Dubai kommen muss (yalcinsonat / stock.adobe.com)
Gattungsbegriff oder Herkunftsbezeichnung

Aufregung um Dubai-Schokolade

ESV-Redaktion Recht
06.03.2025
Müssen Produkte, die als „Dubai Schokolade“ bezeichnet werden, auch aus Dubai kommen oder wenigstens einen Bezug zu Dubai haben? Hierüber sind sich nicht nur die Kammern des LG Köln uneinig. Auch das LG Bochum und das LG Frankfurt vertreten unterschiedliche Auffassungen.
Nach Meinung der 33. Zivilkammer des LG Köln führt der Begriff „Dubai Schokolade“ die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre, wenn die Schokolade nicht aus Dubai, sondern aus der Türkei kommt.

Demgegenüber meint die 4. Handelskammer des LG Köln, dass der Begriff keine Herkunftsangabe sein soll. Vielmehr sei dieser Begriff als Bezeichnung einer besonderen Rezeptur und damit als Gattungsbegriff zu verstehen.

Ähnlich sieht es das LG Frankfurt, wogegen das LG Bochum wiederum auf der Linie der 33. Zivilkammer des LG Köln liegt.
 

LG Köln – 33. Zivilkammer: „Dubai Schokolade“ kein Synonym für Schokolade nach besonderer Rezeptur


In dem Verfahren vor der 33. Kammer gehörte zum Sortiment der Antragstellerin ein Schokoriegel, der in Dubai hergestellt wird. Die Antragsgegnerin vertrieb unter anderem ihr in der Türkei hergestelltes Produkt „Miskets Dubai Chocolate“, das den „Zauber Dubais“ laut dem zusätzlichen Werbetext direkt zum Kunden „nach Hause bringt“. Auf der Verpackung finden sich zudem Hinweise auf den Produktionsort und auf die Antragsgegnerin als Importeurin. Die Antragstellerin sah in dieser Produktaufmachung eine irreführende Herkunftstäuschung. Nach einem erfolgreichen Verfügungsverfahren und einem Widerspruch landete die Sache erneut vor der 33. Kammer des LG Köln.

Die Kammer sieht in der angegriffenen Produktaufmachung einschließlich der zugehörigen Werbung einen Verstoß gegen § 127 Absatz 1 MarkenG. Nach dieser Norm dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nur für Waren benutzt werden, die auch aus dem Ort der Herkunftsangabe stammen, wenn hierdurch eine Irreführungsgefahr begründet wird. Die weiteren Erwägungen der Kammer:

  • Herkunftsangabe: Die Bezeichnung „Dubai“ deutet schon vom Worltaut her auf eine Angabe zur geographischen Herkunft der Schokolade hin, so die Kammer.
  • Keine Gattungsbezeichnung: Eine Gattungbezeichnung – die dem Schutz als geographische Herkunftsangabe entgegenstehen könnte – schloss die Kammer deshalb aus, weil sich nach ihrer Auffassung bisher kein entsprechendes Verkehrsverständnis entwickelt hat. Demnach wird der Begriff „Dubai Schokolade“ nicht als Synonym für Schokolade nach einer besonderer Rezeptur verstanden. Vielmehr habe ein Teil der Bevölkerung vom derzeitigen „Hype“ um die Schokolade überhaupt keine Kenntnis und würde die Bezeichnung nach seinem eindeutigen Wortlaut als Herkunftsangabe verstehen.
  • Gewisse Exklusivität in Dubai: Ein weiterer Teil des Verkehrs habe die Bezeichnung aufgrund der medialen Berichterstattung nur als hochpreisige Schokolade zur Kenntnis genommen – mit dem Bewusstsein, dass die Herstellung in Dubai eine gewisse Exklusivität suggerieren soll. Zwar sei der Kammer auch bekannt, dass Teile des Verkehrs der Bezeichnung keinen herkunftsweisenden Inhalt mehr zumesse. Dieser Teil wäre jedoch nicht groß genung, um eine Gattungsbezeichnung anzunehmen. Hierzu habe die beweisbelastete Antragsgegnerin auch nichts vorgetragen.
  • Irreführung: Weil die betreffende Schokolade unstreitig aus der Türkei  stammt, nahm die Kammer auch eine Irreführung über die Herkunft an. So wäre auf der Vorderseite der Produktaufmachung in Großbuchstaben die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ unter dem Zeichen „Miskets“ abgebildet. Vor allem durch diese Produktaufmachung würden die Verbraucher von einem Produkt aus Dubai ausgehen. Ein solches Verständnis wird durch den angegriffenen Werbetext – mit der Wortfolge „Miskets Dubai Chocolate“ und der Formulierung „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ – verstärkt.
  • Herkunftshinweis auf Rückseite irrelevant: Den Hinweis „Herkunft: Türkei“ auf der Rückseite des Produkts sah die Kammer nicht als geeignet an, um den Irrtum auszuräumen. Demnach erwartet der Verkehr dort keine Herkunftsbezeichnung mehr. Zudem würde der Verkehr dort aufgrund der arabischen Schrift gerade nicht mehr mit dem Herkunftsland Türkei rechnen. Schließlich, so die Kammer weiter, würde ein erheblicher Teil der Verbraucher die Klarstellung auch aufgrund der kleinen Schrift und der Position des Hinweises gar nicht wahrnehmen.
Die Entscheidung ist laut untenstehender Pressemeldung des LG Köln nicht rechtskräftig.

Quelle: PM des LG Köln vom 25.02.2025 zum Urteil vom 18.02.2025 – 33 O 513/24
 

LG Köln – 4. Handelskammer: „Dubai Schokolade“ bezeichnet Rezeptur

 
Anderer Ansicht ist die 4. Handelskammer des LG Köln. Demnach nehmen die angesprochenen Verkehrskreise inzwischen an, dass „Dubai Schokolade“ eine Rezepturbezeichnung ist und nicht die Herkunft angeben soll.

In dem betreffenden Verfahren hatte der Discounter Aldi „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ verkauft. Tatsächlich wurde die Schokolade auch in diesem Fall in der Türkei produziert, was einem Hinweis auf der Rückseite zu entnehmen war.

In ihrer Begründung stellte die Kammer im Wesentlichen darauf ab, dass sich der Begriff „Dubai-Schokolade“ in der Praxis etabliert haben soll und der Verbraucher ihn nicht mehr mit einem bestimmten Herstellungsort verbinden würde.

Auch würden ähnliche Produkte mittlerweile unter der Bezeichnung „Dubai Style“ verkauft. Dies könne ebenfalls nicht als Herkunftsangabe missverstanden werden. Die Kammer lehnte daher eine Irreführung ab und untersagte den Vertrieb der Schokolade nicht.

Quelle: Zahreiche Medienberichte

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LG Frankfurt am Main: „Dubai Schokolade“ ist Gattungsbegriff

Im Ergebnis ähnlich wie die 4. Handelskammer des LG Köln entschied das LG Frankfurt am Main. In dem Streitfall ging es um Dubai-Schokolade von Lidl. Das Frankfurter Gericht sah in dem Textzusatz „Dubai“ einen Begriff, der sich inzwischen zu einem Gattungsbegriff entwickelt hat.
 
Darüber hinaus gehen die angesprochenen Verkehrskreise dem Gericht zufolge nicht davon aus, dass Lidl-Schokolade – weder als Gesamtprodukt noch in seinen einzelnen Komponenten – aus Dubai kommt. Bei der Lidl-Schokolade seien auch die Aufmachung und die Präsentation entschweidend. Auf der Verpackung fand sich darüber hinaus der Hinweis: „mit Schokolade, Pistazien und Kadayif aus EU-/Nicht-EU“. Damit sah das Gericht auch keine Irreführung der Verbraucher.
 
 
 

LG Bochum: Irreführung der Verbraucher liegt vor


Das LG Bochum untersagte wiederum – im Eilverfahren – den Verkauf der Dubai-Schokolade. Die angegriffene Aufmachung trug die Bezeichnung „Alyan Handmade Dubai Chocolate“ verbunden mit dem Text: „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole Dubai“. Die 17. Zivilkammer des LG (KfH) sah darin eine Irreführung.

Quelle: LG Bochum,  Beschluss vom 20.02.2025 – 17 O 5/25 (Tenor)


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(ESV/bp)

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