
BaFin veröffentlicht Allgemeinverfügung zu Eigenmittelanforderungen
Adressaten der Verfügung
Die Verfügung richtet sich an alle Kreditinstitute nach der Legaldefinition in Art. 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auch CRR genannt, wenn die Institute auch unter das Rundschreiben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch fallen.Zudem dürfen die Institute im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess noch keinen bestandskräftigen Bescheid erhalten haben.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung, so die BaFin, ist § 10 Absatz 3 Satz 1 mit Satz 2 Nr. 1 KWG.Im Wortlaut: § 10 Absatz 3 Satz 1 mit Satz 2 Nr. 1 KWG |
(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen. 2 Die Aufsichtsbehörde ordnet solche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zumindest in den folgenden Fällen und zu folgenden Zwecken an: 1. wenn Risiken oder Risikoelemente nicht durch die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abgedeckt sind oder die Anforderungen nach Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Ermittlung und Steuerung von Großkrediten nicht eingehalten werden, … |
Kapitalquoten
Nach Artikel 92 Absatz 1 CRR muss ein Kreditinstitut zu jedem Zeitpunkt folgende Kapitalquoten einhalten:- Kernkapitalquote von 6 Prozent
- Harte Kernkapitalquote von 4,5 Prozent
- Gesamtkapitalquote von 8 Prozent
Erläuterungen |
Kernkapital: Kapitalbestandteile, die dem Institut dauerhaft zur Verfügung stehen. Das Kernkapital ist nach § 10 Absatz 2 KWG zu ermitteln. Ausgangsgröße ist das bilanzielle Eigenkapital. Dieses ist um Verluste und Positionen zu korrigieren, die nicht bilanzwirksam geworden sind und im Fall einer Insolvenz nur eine eingeschränkte Haftungsmasse bieten, wie zum Beispiel immaterielle Vermögensgegenstände. Hartes Kernkapital (Core Tier 1): Nur solches Kapital, das unbefristet zur Verfügung steht und bei Forderungen gegen das Kreditinstitut nur nachrangig bedient werden muss. Der Begriff ist sehr nahe an dem bilanziellen Eigenkapital einer Aktiengesellschaft angelegt und entspricht in etwa den ausgegebenen Aktien, dem daraus erzielten Aufgeld, den Rücklagen und dem Bilanzgewinn. |
Eigenmittelzuschlag und Zinsänderungsrisiko
Ausgangspunkt für die Bestimmung von Eigenmittelzuschlag und Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch sind die Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung auf den Barwert der behafteten Geschäfte, die einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt sind, und die sich zum Zeitpunkt der Berechnung im Bestand des Anlagebuchs eines Kreditinstituts befinden.Bezüglich der Zinsänderung ist auf die beiden Szenarien einer Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 200 Basispunkte nach oben oder unten (sog. Baseler Zinsschock) abzustellen, so das Rundschreiben. Dabei ist die höchste negative Barwertänderung, die sich ergibt, ins Verhältnis zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Abs. 3 CRR zu setzen.
Anhand der folgenden Tabelle lassen sich dann die individuell erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel in Prozentpunkten ermitteln, die die einzuhaltende Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c) CRR entsprechend erhöhen.
Höchste negative Barwertänderung (+/- 200 BP)/RWA |
0% -0,75% | > 0,75% - 2,75% | > 2,75% - 3,75% | >3,75% - 4,75% | > 4,75% | |
Eigenmittelzuschlag in Prozentpunkten |
0 % | 0,6 % | 1,6 % | 1,9 % | 2,6 % |
Freie Versorgungsreserven nach § 340 f HGB bzw. § 26 a KWG a.F.
Institute, die unter den Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallen und freie Vorsorgereserven nach § 340f HGB bzw. § 26a KWG a.F. haben, die nicht schon zu den regulatorischen Eigenmitteln addiert worden sind, dürfen diese Reserven für die Unterlegung des Eigenmittelzuschlags für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch berücksichtigen. Allerdings dürfen diese reservierten Vorsorgereserven nicht für die Abdeckung weiterer Risiken genutzt werden. Dies haben die jeweiligen Institute auf geeignete Weise sicherzustellen und zu dokumentieren.
Sind freie Vorsorgereserven vorhanden, die den Zuschlag für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch übersteigen, kann sich dadurch die zusätzliche Eigenmittelanforderung auf 0 Prozent reduzieren.
Berechnungsbeginn
Betroffene Institute müssen ihren individuellen Eigenmittelzuschlag zur Unterlegung des Zinsänderungsrisikos erstmals zum nächsten Meldestichtag des aufsichtlichen Zinsschocks per 31.12.2016 berechnen.Anschließend muss der Eigenmittelzuschlags analog zur Ermittlung des Zinsschocks quartalsweise berechnet werden und ist fortlaufend bei den regulatorischen Eigenkapitalmeldungen mit anzugeben.
Eine ggf. erhöhte Gesamtkapitalquote muss jederzeit eingehalten werden. Sollte das Institut seine erhöhte Gesamtkapitalquote nicht einhalten, hat es dies den zuständigen Fachaufsehern unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der gegenwärtig gültigen aufsichtlichen Meldepflichten sind nicht vorgesehen.
Allgemeinverfügung der BaFin vom 23.12.106 - Anschreiben zur Allgemeinverfügung vom 23.12.106
Weiterführende Literatur |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht