BaFin veröffentlicht Konsultation zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
Darüber hinaus, so die Finanzaufsicht weiter, werden gegenwärtig die Inhalte der neuen CRD V und der CRR II auf europäischer Ebene verhandelt. Der Entwurf des neuen Rundschreibens hat der Aufsichtsbehörde zufolge auch das Ziel, die EBA-GLs (2015) so einzufügen, dass der organisatorische und finanzielle Aufwand der Kreditwirtschaft angemessen bleibt. Auf diese Weise will die Aufsicht verhindern, dass die neuen Vorgaben nach Umsetzung der neuen Baseler Regeln wieder zurückgenommen werden müssen.
Das neue Rundschreiben will aber den künftigen Regeln zur Messung und Steuerung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch nicht vorgreifen. Daher beschränkt die Behörde sich weiterhin auf die Berechnung des Standardschocks (±200 Basispunkte).
Der Anwenderkreis
Die Anforderungen dieses Rundschreibens gelten Ziffer 2 des Enwurfs zufolge für alle Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 KWG, die nicht vom Anwendungsbereich des §§ 10 Absatz 3 KWG ausgenommen sind. Ebenso gilt dieses Rundschreiben für die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Ausgenommen von der Anwendung sind hingegen Wertpapierhandelsbanken.Die wichtigsten Neuerungen
Cashflows ohne MargenBereits die EBA-GLs von 2015 geben den Banken die Möglichkeit, bei der Berechnung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch die Cashflows ohne Margen zu berücksichtigen. Dies könne in Übereinstimmung mit den Baseler Standards 2016 auf Basis des „Innenzinssatzes“ bzw. des laufzeitadäquaten Geld- und Kapitalmarktzinssatzes erfolgen.
Daher will die deutsche Aufsicht die Berücksichtigung der Margencashflows künftig nicht mehr verbindlich fordern. Im Einzelnen soll hier folgendes gelten:
- Informationspflicht: Die Finanzaufsicht soll über die Behandlung der Margencashflows informiert werden. Hierfür ist eine Änderung im Meldewesen bei der Überarbeitung der FinaRisikoV erforderlich, die voraussichtlich zum Ende 2017 erfolgt. Die Institute müssen dann in einem zusätzlichen Meldefeld angeben, ob Margencashflows berücksichtigt werden.
- Dennoch - angemessene Berücksichtigung im Rahmen der Risikosteuerung: Auch wenn die Margen im Zinsänderungsrisiko nicht berücksichtigt werden, legt die Aufsichtsbehörde Wert darauf, dass die Risiken aus den Margen in den internen Risikosteuerungs- und -controllingprozessen angemessen berücksichtigt werden.
Das im bisherigen Rundschreiben enthaltene Ausweichverfahren entfällt. Ursprünglich wurde dieses für Banken ohne barwertige Zinsrisikomessung eingeführt. Allerdings verpflichten die EBA-GLs (2015) die Institute, ihre Zinsänderungsrisiken sowohl barwertig als auch ertragsorientiert zu messen. Da diese Vorgaben in den neuen MaRisk umgesetzt werden, müssen die Banken künftig in der Zinsrisikomessung beide Steuerungsperspektiven berücksichtigen.
Alternative Schockhöhe
- Die EBA-GLs von 2015 benennen als alternative Schockhöhe das 1. und 99. Perzentil der eintägigen Zinsänderung der letzten fünf Jahre skaliert auf ein 240-Tage-Jahr. Ein Perzentil – auch Prozentrang genannt – ist ein Maß für die Streuung einer statistischen Verteilung, die nach Rang oder Größe der Einzelwerte sortiert ist.
- Eine einheitliche Berechnung der Perzentile auf europäischer Ebene, erscheint nach Einschätzung der BaFin aber ungewiss. Daher behandelt das überarbeitete Rundschreiben diese Vorgabe nicht.
Schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf sind bis zum 17.11.2017 entweder postalisch oder alternativ per E-Mail an „Konsultation-13-17@bafin.de” oder an „B30_MaRisk@bundesbank.de” zu senden. Soweit die Verfasser keine Einwände erheben, können Stellungnahmen auf den Internetseiten von BaFin und Bundesbank veröffentlicht werden.
Materialien:
- Aktuelles Rundschreiben 11/2011 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
- Entwurf der Neufassung des Rundschreibens für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch vom 19.10.2017 - GZ: BA 55-FR 2232-2017/0001
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht