BAG äußert sich zu betrieblicher Witwenrente per AGB
Im April 2006 hat der Kläger nach der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau erneut geheiratet. Er ist der Auffassung dass der Ehefrau, eine etwaige Witwenrente zusteht, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist.
Beklagter: Keine der Ehefrauen hat Anspruch auf Witwenrente
Dieser Auffassung trat der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung entgegen. Also verklagte der Arbeitnehmer den Verein auf die Feststellung, dass die Witwenrente der Ehefrau zusteht, mit der Kläger im Fall seines Todes verheiratet war.Newsletter Recht |
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BAG: AGB-Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen
Die Auffassung des Klägers teilte der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Ergebnis nicht. Dabei ging der Senat zunächst auf den AGB-Charakter der Versorgungszusage ein. Hierbei betonte das Gericht zunächst, dass eine AGB-Klausel, mit der nur der „jetzigen” Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenrente zugesagt wird, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würde. Hierfür, so das Gericht weiter, würden keine berechtigten Gründe bestehen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wären solche AGB unwirksam.Allerdings führten die Erfurter Richter weiter aus, dass es zum Zeitpunkt der Versorgungszusage noch keine AGB-Kontrolle im heutigen Sinn gab.
Ergänzende Vertragsauslegung führt zu Klageabweisung
Somit wendete das Gericht die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung an. Hierbei kamen die Richter aus Erfurt dann zu dem Ergebnis, dass die Witwenrente nur dann zu gewähren ist, wenn die Ehe schon während des Arbeitsverhältnisses bestanden hatte. Damit hat auch das BAG, ebenso wie die Vorinstanzen, die Klage abgewiesen.Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 11/2017 vom 21.02.2017 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 3 AZR 297/15
Standpunkt |
Das Ergebnis verwundert. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist ein gedachter Wille oder hypothetischer Parteiwille unter Abwägung aller Interessen zu ermitteln. Es ist also danach zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit oder die Nichtigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre. Hierzu folgende Überlegungen:
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht