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Pensions-Sicherungs-Verein muss keine Witwenrente zahlen (Foto: magele-picture/Fotolia.com)
Betriebliche Versorgungszusage und AGB

BAG äußert sich zu betrieblicher Witwenrente per AGB

ESV-Redaktion Recht
03.03.2017
Betriebliche Versorgungszusagen erfolgen oft in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers. Unklar ist dabei nicht selten die Einbeziehung der Ehefrau des Arbeitnehmers. Dies wird besonders deutlich, wenn dieser mehrfach heiratet. Über eine solche Konstellation hat kürzlich das BAG entschieden.
In dem betreffenden Fall arbeitete der Kläger ab Februar 1974 in einem Werftunternehmen. Mit Wirkung zum 01.07.1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Versorgungszusage. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Arbeitgeberin, die später insolvent wurde, sahen vor, dass die „jetzige” Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten sollte. 

Im April 2006 hat der Kläger nach der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau erneut geheiratet. Er ist der Auffassung dass der Ehefrau, eine etwaige Witwenrente zusteht, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist.

Beklagter: Keine der Ehefrauen hat Anspruch auf Witwenrente

Dieser Auffassung trat der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung entgegen. Also verklagte der Arbeitnehmer den Verein auf die Feststellung, dass die Witwenrente der Ehefrau zusteht, mit der Kläger im Fall seines Todes verheiratet war.

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BAG: AGB-Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen

Die Auffassung des Klägers teilte der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Ergebnis nicht. Dabei ging der Senat zunächst auf den AGB-Charakter der Versorgungszusage ein. Hierbei betonte das Gericht zunächst, dass eine AGB-Klausel, mit der nur der „jetzigen” Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenrente zugesagt wird, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würde. Hierfür, so das Gericht weiter, würden keine berechtigten Gründe bestehen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wären solche AGB unwirksam.

Allerdings führten die Erfurter Richter weiter aus, dass es zum Zeitpunkt der Versorgungszusage noch keine AGB-Kontrolle im heutigen Sinn gab.

Ergänzende Vertragsauslegung führt zu Klageabweisung

Somit wendete das Gericht die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung an. Hierbei kamen die Richter aus Erfurt dann zu dem Ergebnis, dass die Witwenrente nur dann zu gewähren ist, wenn die Ehe schon während des Arbeitsverhältnisses bestanden hatte. Damit hat auch das BAG, ebenso wie die Vorinstanzen, die Klage abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 11/2017 vom 21.02.2017 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 3 AZR 297/15

Standpunkt
Das Ergebnis verwundert. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist ein gedachter Wille oder hypothetischer Parteiwille unter Abwägung aller Interessen zu ermitteln. Es ist also danach zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit oder die Nichtigkeit  des Vertrages bekannt gewesen wäre. Hierzu folgende Überlegungen: 
  • Es liegt offenkundig im Interesse des Klägers, der mehrfach verheiratet ist, im Fall seines Ablebens die Ehefrau versorgt zu wissen, mit der zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. 
  • Auch der Arbeitgeber hat ein generelles Interesse daran, im Rahmen von Betriebsrenten oder Versorgungszusagen, die Ehefrau des Arbeitnehmers mit zu berücksichtigen. Ansonsten würde er keine entsprechende Versorgungszusage erteilen. 
  • Wie das BAG im Rahmen der AGB-Problematik selber ausführt, hat der Arbeitgeber aber kein berechtigtes Interesse daran, ausschließlich die Ehefrau des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, mit der der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage verheiratet war. Welche Ehefrau letzlich in den Genuss der Witwenrente kommt, kann ihm letzlich egal sein. 
  • Es erstaunt daher, dass das BAG das Arbeitgeberinteresse bei der ergänzenden Vertragsauslegung anders bewertet als im Rahmen der AGB-Kontolle.

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Lesetipp
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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht