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BAG, Beschl v. 17.05.2011, Az.: 1 ABR 121/09

02.08.2012
Bei der Einführung von Ethik-Richtlinien innerhalb eines Konzernunternehmens hat der betroffene Betriebsrat keinen generellen Anspruch auf eigene Zustimmung zu diesen Richtlinien oder auf Zustimmung des Konzernbetriebsrats. Etwas anderes gilt nur, wenn in grober Weise gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87 BetrVG verstoßen wurde.

Norm: 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Der Betriebsrat eines Konzernunternehmens ist nicht Träger des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf den Gesamtkonzern. Soll eine Richtlinie konzernweit eingeführt werden und für alle Konzernunternehmen gleichermaßen gelten, stellt dies gem. § 58 Abs. 1 BetrVG eine Angelegenheit dar, die den Konzern betrifft und ein Zustimmungsrecht besteht nur für einen Konzernbetriebsrat. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Rechts, über die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Mitarbeiter zu wachen, die Möglichkeit einen mitbestimmungswidrigen Zustand zu rügen und die Beseitigung anzumahnen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Einführung gegenüber dem Konzernunternehmen besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87 BetrVG verstoßen hat.

Zur Rechtsprechung

Bei der Einführung von Ethik-Richtlinien innerhalb eines Konzernunternehmens hat der betroffene Betriebsrat keinen generellen Anspruch auf eigene Zustimmung zu diesen Richtlinien oder auf Zustimmung des Konzernbetriebsrats. Etwas anderes gilt nur, wenn in grober Weise gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87 BetrVG verstoßen wurde.

Norm: 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Der Betriebsrat eines Konzernunternehmens ist nicht Träger des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf den Gesamtkonzern. Soll eine Richtlinie konzernweit eingeführt werden und für alle Konzernunternehmen gleichermaßen gelten, stellt dies gem. § 58 Abs. 1 BetrVG eine Angelegenheit dar, die den Konzern betrifft und ein Zustimmungsrecht besteht nur für einen Konzernbetriebsrat. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Rechts, über die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Mitarbeiter zu wachen, die Möglichkeit einen mitbestimmungswidrigen Zustand zu rügen und die Beseitigung anzumahnen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Einführung gegenüber dem Konzernunternehmen besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87 BetrVG verstoßen hat.

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