BAG, Beschl v. 17.05.2011, Az.: 1 ABR 121/09
Norm: 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Der Betriebsrat eines Konzernunternehmens ist nicht Träger des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf den Gesamtkonzern. Soll eine Richtlinie konzernweit eingeführt werden und für alle Konzernunternehmen gleichermaßen gelten, stellt dies gem. § 58 Abs. 1 BetrVG eine Angelegenheit dar, die den Konzern betrifft und ein Zustimmungsrecht besteht nur für einen Konzernbetriebsrat. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Rechts, über die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Mitarbeiter zu wachen, die Möglichkeit einen mitbestimmungswidrigen Zustand zu rügen und die Beseitigung anzumahnen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Einführung gegenüber dem Konzernunternehmen besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87 BetrVG verstoßen hat.
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Norm: 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Der Betriebsrat eines Konzernunternehmens ist nicht Träger des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf den Gesamtkonzern. Soll eine Richtlinie konzernweit eingeführt werden und für alle Konzernunternehmen gleichermaßen gelten, stellt dies gem. § 58 Abs. 1 BetrVG eine Angelegenheit dar, die den Konzern betrifft und ein Zustimmungsrecht besteht nur für einen Konzernbetriebsrat. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Rechts, über die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Mitarbeiter zu wachen, die Möglichkeit einen mitbestimmungswidrigen Zustand zu rügen und die Beseitigung anzumahnen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Einführung gegenüber dem Konzernunternehmen besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87 BetrVG verstoßen hat.
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