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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass ein Arbeitgeber im Prozess um Annahmeverzugslohn keine Auskünfte zu Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers verlangen kann. (Bild: Ardan Fuessmann - stock.adobe.com)
Auskunftsanspruch des Arbeitgebers zu Bewerbungsbemühungen

BAG stellt Grundsätze zum Umfang des Auskunftsanspruchs beim Annahmeverzugslohn auf

ESV-Redaktion Recht / CS
04.09.2026
Welche Auskünfte kann ein Arbeitgeber im Streit um Annahmeverzugslohn vom Arbeitnehmer verlangen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26.08.2026 hierzu eine klare Linie vorgegeben.
Die Entscheidung des BAG erging auf die Revision der beklagten Arbeitgeberpartei gegen ein Teilurteil des Hessischen LAG vom 25.09.2024. Zugrunde liegt ein Rechtsstreit um Annahmeverzugslohn nach einer unwirksamen Kündigung. Die Arbeitgeberpartei beruft sich auf die Einwendung des § 11 Nr. 2 KSchG: Der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Sie erhob eine bedingte Stufenwiderklage mit dem Anspruch, von dem Arbeitnehmer umfassende Auskunft über dessen Bewerbungsbemühungen zu erhalten – über die von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote und deren Inhalt, die darauf bezogenen Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers und das Ergebnis seiner Bemühungen bis hin zu eigenen Bemühungen des Klägers um eine anderweitige Beschäftigung. Zudem sollte der Arbeitnehmer Bewerbungsunterlagen vorlegen.
Das Hessische LAG entschied mit Teilurteil über die Auskunftsansprüche und gab diesen nur in geringem Umfang statt.

Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Offenlegung von Bewerbungen oder deren Ergebnissen

Der 5. Senat des BAG hat das Teilurteil aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Teilurteil durfte nicht ergehen, da die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand. Für das weitere Verfahren hat der Senat konkrete materiell-rechtliche Vorgaben gemacht. Die Entscheidung:

  • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für die Einwendung des böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes. Dazu muss er in einem ersten Schritt konkret zu geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten im Verzugszeitraum vortragen.
  • Auf der Grundlage von § 242 BGB (Treu und Glauben) steht dem Arbeitgeber hierfür ein Anspruch auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu.
  • Kein weitergehender Auskunftsanspruch: Der Arbeitgeber benötigt keine weitergehenden Informationen, etwa zu (auch eigenen) Bewerbungsbemühungen, Ergebnissen oder Bewerbungsunterlagen, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG zu erheben.
  • Wie sich der Arbeitnehmer auf ihm unterbreitete Stellenangebote der Arbeitsvermittlung mit welchem Ergebnis beworben hat, ist Gegenstand der sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25, Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 25.09.2024 – 18 SLa 467/24

Programmbereich: Arbeitsrecht