BAG zum Ersatz von Anwaltskosten für Ermittlungen gegen Arbeitnehmer wegen Compliance-Verstößen
Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger fristlos. Hilfsweise sprach sie eine ordentliche Kündigung aus – und zwar wegen Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot, der Abrechnung von privaten Auslagen auf Kosten der Beklagten sowie des mehrfachen Spesenbetrugs. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die jedoch rechtskräftig abgewiesen wurde.
Demgegenüber verlangte die Beklagte mit einer Widerklage Ersatz der Ermittlungskosten, die ihr die Anwaltskanzlei in Rechnung gestellt hatte. Der Kläger meint hingegen, dass diesen Ansprüchen § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG entgegensteht. Außerdem habe die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten nicht dargelegt.
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LArbG: Beklagte kann Ersatz für die Kosten verlangen, die bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind
BAG: Ersatz der Kosten nur bei konkreter Darlegung ihrer Notwendigkeit
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Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung: Zunächst muss der Arbeitgeber die Kanzlei aufgrund eines konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Verfehlung beauftragt haben.
- Überführung durch die Kanzlei: Die betreffende Kanzlei muss den Arbeitnehmer dieser schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt haben. In diesem Fall gehören die notwendigen Aufwendungen zur Abwendung drohender Nachteile des Geschädigten zum Schaden des Arbeitgebers, der nach § 249 BGB zu ersetzen wäre.
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Erforderlichkeit der Kosten: Die Ersatzpflicht umfasst aber nur das, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch anhand der Umstände des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung für erforderlich ansehen darf. Allein die Zweckmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme reicht dem Senat hierfür nicht aus. Die Vorschrift des § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG steht einem solchen Erstattungsanspruch zwar nicht entgegen. Für die Erforderlichkeit der Kosten ist der Arbeitgeber jedoch darlegungs-und beweispflichtig.
Aber – Erforderlichkeit der Aufwendungen nicht ausreichend dargelegt
- welche konkreten Tätigkeiten oder Ermittlungen die beauftragte Kanzlei
- wann und in welchem zeitlichen Umfang
- und wegen welchen konkreten Verdachts
Quelle: PM des BAG vom 29.04.2021 zur Entscheidung vom selben Tag – 8 AZR 276/20
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(ESV/bp)
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