Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Trotz Beschwerde - das Ausgangsgericht bleibt zuständig (Foto: Innovated Captures/Fotolia.com)
Nachgefragt bei: Dr. Dirk Bahrenfuss

Bahrenfuss: „Im Vordergrund steht das Kindeswohl”

ESV-Redaktion Recht
20.10.2016
Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde sollen Verzögerungen in Kindschaftssachen vehindern.  In diesem zweiten Teil unserer Interviewreihe mit Dr. Dirk Bahrenfuss geht es um die Möglichkeiten des Gerichts beim Eingang einer Beschleunigungsrüge und die Beschleunigungsbeschwerde.




Herr Dr. Bahrenfuss, wie geht das Gericht beim Eingang einer Beschleunigungsrüge vor, wenn es meint, dass es das Verfahren nicht verzögert durchgeführt hat?

Dirk Bahrenfuss: Kommt das Gericht bei Überprüfung einer statthaften und zulässigen Beschleunigungsrüge zu dem Ergebnis, dass das Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingehalten wurde, hat es die Rüge binnen Monatsfrist durch Beschluss nach § 155 b Abs. 2 Satz 1 FamFG als unbegründet zurückzuweisen.

In dem gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu begründenden Beschluss ist darzustellen, inwieweit der Verfahrensablauf seit Verfahrensbeginn den Vorgaben des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht, insbesondere sind Ursachen einer längeren Verfahrensdauer darzulegen und getroffene Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu benennen. Zu den Ursachen einer längeren Verfahrensdauer gehören auch zeitliche Verzögerungen infolge des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten selbst, wie z. B. Überschreitung von Fristvorgaben und unbegründete Befangenheitsanträge. Das Gericht sollte hierbei auf die in der Verzögerungsrüge dargelegten Umstände eingehen, ist aber bei der Begründungspflicht nicht auf die gerügten Umstände beschränkt.

Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Begründung eine größere Akzeptanz der Beteiligten für den Verfahrensablauf. Auch kann der rügende Beteiligte die Erfolgsaussichten einer möglichen Verzögerungsbeschwerde nach § 155 c FamFG besser einschätzen, um zu vermeiden, dass durch erfolglose Beschleunigungsbeschwerden die Verfahrensdauer weiter verlängert wird. Wird gleichwohl eine Beschleunigungsbeschwerde eingelegt, erleichtert die Darstellung der Verfahrensführung des Ausgangsgerichts und etwaiger Gründe für Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs des Gerichts dem Beschwerdegericht den Zugang zu den für eine die Beschwerdeentscheidung relevanten Verfahrensabläufen.

Und was tut das Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass sich das Verfahren verzögert hat?

Stellt das Gericht bei seiner Prüfung fest, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt wurde, reicht es nicht aus, dies in seiner Entscheidung bloß festzustellen, da dies allein nicht dazu beiträgt, das Ausgangsverfahren als solches zu beschleunigen und zügig in der Sache entscheiden zu können.

Gemäß § 155 b Abs. 2 Satz 2 1. Hs. FamFG hat das Gericht vielmehr selbst unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, Maßnahmen zu ergreifen, die tatsächlich das Verfahren beschleunigen. Im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der einzelnen Kindschaftsverfahren verzichtet die Vorschrift insoweit auf konkrete Vorgaben.

Als Maßnahmen zur Beschleunigung kommen in Betracht z. B. die Anberaumung eines zeitnahen Termins mit den Beteiligten, die zeitnahe persönliche Anhörung von Beteiligten, ein Beweisbeschluss mit Fristsetzung für eine Begutachtung, die weitere Ermittlung von entscheidungserheblichen Tatsachen oder – bei Entscheidungsreife – die Entscheidung in der Sache selbst. Gemäß § 155 b Abs. 2 Satz 2 2. Hs. FamFG hat das Gericht insbesondere den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen (vgl. §§ 156 Abs. 3 Satz 1, 157 Abs. 3 FamFG). Hierdurch soll unter Beachtung des Kindeswohls, z. B. zur Vermeidung eines langandauernden Kontaktabbruchs zwischen dem Kind und einem Elternteil, eine zumindest vorläufige Regelung in der Sache getroffen werden können.

Sehen Sie eine Gefahr, dass die Beschleunigungsrüge, die dasselbe Gericht innerhalb desselben Verfahrens zusätzlich bearbeiten muss, nicht gerade das Gegenteil bewirkt?

Dirk Bahrenfuss: Die kurzfristig zu erfolgende Bearbeitung der Beschleunigungsrüge stellt für das Gericht natürlich eine Zusatzbelastung dar. Hierdurch kann sich eine möglicherweise bereits angespannte Belastungssituation weiter verschärfen, d.h., die Zeit, in der sich das Gericht mit der Frage der Einhaltung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots beschäftigen muss, fehlt für die Bearbeitung dieses und anderer Verfahren in der eigentlichen Sache selbst, was wiederum zu weiteren Verzögerungen führen kann.

Allerdings zwingt die Beschleunigungsrüge das Gericht auch zu einer Auseinandersetzung mit Frage, ob es das Verfahren unter dem Blickwinkel des Kindeswohls effektiv geführt und alle gebotenen Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen hat. Ein solcher „formaler” Anstoß durch die Beschleunigungsrüge kann deshalb im Einzelfall geeignet sein, die Kindschaftssache im weiteren Verlauf tatsächlich beschleunigt weiterzubearbeiten.

Es wird maßgeblich darauf ankommen, ob die Verfahrensbeteiligten das Instrument der Beschleunigungsrüge „mit Augenmaß” einsetzen. Nur dann wird sich dieser Rechtsbehelf als effektiv erweisen. Eine inflationäre Inanspruchnahme bei jeder kleinsten „gefühlten” Verzögerung wird dagegen zu einem Kreislauf der Selbstbeschäftigung des Gerichts mit sich selbst führen, was der eigentlichen Sache nicht dienlich ist, sondern seinerseits nur Verzögerungen hervorruft.

Gehen wir über zur Beschleunigungsbeschwerde nach § 155 c FamFG-neu. Welche Gerichte sind für diesen Rechtsbehelf in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgangsinstanz zuständig?

Dirk Bahrenfuss: Die Zuständigkeit für die Beschleunigungsbeschwerde hängt davon ab, welches Gericht die Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen hat. Da das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG in allen Rechtszügen und in jeder Lage des Verfahrens gilt, kann eine Beschleunigungsrüge nicht nur in erstinstanzlichen Kindschaftssachen, sondern auch in Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte ist das Oberlandesgericht für die Beschwerde zuständig. 

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist dagegen aus rechtssystematischen Gründen nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts für die Beschwerde zuständig. Wurde die Beschleunigungsrüge in einem Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof eingelegt, entscheidet über die Beschleunigungsbeschwerde ein anderer Senat des Bundesgerichtshofs.

Im Wortlaut: § 155 c-neu - Beschleunigungsbeschwerde
(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.

(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.

(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und
beschleunigt durchzuführen. 

(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die
Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

Bei der Beschleunigungsbeschwerde hat das Ausgangsgericht die Akte an das Entscheidungsgericht weiterzuleiten. Kann das Ausgangsgericht das Verfahren in diesem Fall weiterführen? Besteht nicht auch hier die Gefahr, dass das Verfahren eher verzögert wird?

Dirk Bahrenfuss: Da das Ausgangsgericht bereits über die Beschleunigungsrüge entschieden hat, ist es nicht zur Abhilfe befugt. Zur Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere um Verzögerungen durch eine Aktenanforderung vermeiden, hat das Ausgangsgericht seine Akte unmittelbar dem Beschwerdegericht zuzuleiten. Allerdings kann das Ausgangsgericht auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens sein Ausgangsverfahren, z. B. nach Anlegung eines Aktendoppels, fortführen und insbesondere bereits begonnene Maßnahmen durchführen.

Im dritten und letzten Teil unserer Interviewreihe lesen Sie dann die Ausführungen von Bahrenfuss zu den Änderungen des Sachverständigenrechts in Kindschaftssachen.

Zum ersten Teil der Interviewreihe: „Die neuen Rechtsbehelfe sollen sicherstellen, dass Kindschaftssachen zügig ablaufen”  -  BT-Drs.18/6985    -   BT-Drs. 18/9092

Anmerkung der Redaktion: Die Änderungen sind am 15.10.2016 in Kraft getreten

Zur Person
Dr. Dirk Bahrenfuss ist Leiter des Referates für Zivilrecht, Gerichtsverfassungsrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit sowie stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein.

Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar FamFG, herausgegeben von Dr. Dirk Bahrenfuss, berücksichtigt bereits in seiner 3. Auflage ausführlich die jüngste Rechtsprechung sowie alle zwischenzeitlich ergangenen und bereits absehbaren Änderungen am FamFG.

Hervorzuheben sind insbesondere die vertiefenden Erläuterungen zur Einführung neuer Rechtsbehelfe in Kindschaftssachen nach den neu eingeführten §§ 155 b und 155 c FamFG sowie die Änderungen des Sachverständigenrechts durch § 163 FamFG.

(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht