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Auch Bayern hat damit begonnen, sein Datenschutzrecht an die EU-Vorgaben anzupassen (Foto: zwehren/fotolia.com)
DSGVO-Anpassung in den Bundesländern

Bayern: Gesetzentwurf für neues Bayerisches Datenschutzgesetz in Verbandsanhörung

ESV-Redaktion Recht
09.10.2017
Die DSGVO sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 verpflichten nicht nur den Bund zur Anpassung seiner datenschutzrechtlichen Regelungen, sondern auch die Länder. Auch in Bayern sind die Anpassungen der landesrechtlichen Vorschriften inzwischen umgesetzt.
Im Freistaat Bayern gilt seit dem 25.05.2018 das Bayerische Datenschutzgesetz – BayDSG vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) BayRS 204-1-I, das durch § 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301) geändert worden ist. Die Neuregelung finden Sie hier.

Zuvor hatte die Bayerische Staatsregierung bei den einschlägigen Verbänden einen entsprechenden Gesetzesentwurf - Entwurf BayDSG - zur Anhörung in Umlauf gebracht. Dessen Ziel war es, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, den alle öffentlichen Stellen gleichermaßen beachten müssen. Dabei soll der hohe Datenschutzstandard in Bayern erhalten bleiben.

BayDSG grundlegend neu konzipiert

Der Entwurfsbegründung zufolge macht die Anpassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) an die DS-GVO eine grundlegende Neukonzeption des bisherigen BayDSG erforderlich.

Für wesentliche Bereiche gilt die DSGVO unmittelbar

Da das Unionrecht grundsätzlich vorrangig anzuwenden ist, sollen die Regelungen im reformierten BayDSG nur noch ergänzend neben die Regelungen der DS-GVO treten. Somit werden sich wesentliche datenschutzrechtliche Bestimmungen unmittelbar aus der DS-GVO ergeben. Das BayDSG wird nur noch dort Regelungen treffen, wo die DS-GVO entsprechende Regelungsgebote und -optionen vorsieht.

Dem Entwurf BayDSG zufolge sollen im Geltungsbereich von DS-GVO und der Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz sowie dem verbleibenden Landesbereich weitgehend die gleichen materiellen und formellen Regelungen gelten. Hierzu erklärt Art. 2 des Entwurfs Regelungen der DS-GVO auch in den übrigen Bereichen für anwendbar.

Im Anwendungsbereich der Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz – also in den  Art. 28 bis 37 und im verbleibenden Landesbereich – weicht das bayerische Recht allerdings von den Regelungen der DS-GVO ab, wenn es aus sachlichen Gründen angezeigt ist.

Weiteres Ziel: Effektive Verwaltung

Im Interesse einer effektiven Verwaltung will der Bayerische Gesetzgeber umfassend von den Regelungsermächtigungen der DS-GVO Gebrauch machen und Spielräume nutzen. Damit sollen die bisherigen Grundfunktionen- und Strukturen des geltenden Datenschutzrechts in Bayern zu bewahrt werden. Gelten soll die vor allem für folgende Regelungen:
  • Art. 5: Verantwortung bei Datenübermittlungen 
  • Art. 7: Automatisiertes Abrufverfahren und gemeinsame Verfahren  
  • Art. 11: Datengeheimnis 
  • Art. 23: Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften   
  • Art. 24: Videoüberüberwachung nach  
  • Art. 39: Allgemeines Auskunftsrecht 

Neue Regelungen

Der Entwurf sieht in einigen Bereichen vollkommen neue Regelungen vor. Dies wären:
  • Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen und literarischen Zwecken: So führt der Landesgesetzgeber mit Art. 38 eine Auffangvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, künstlerischen und literarischen Zwecken ein. Damit will er den zwingenden Regelungsauftrag aus Art. 85 DS-GVO erfüllen. Diese Auffangvorschrift wäre notwendig, weil der Bundesgesetzgeber keine entsprechende Regelung getroffen hat, heißt es in dem Entwurf. Anwendbar soll diese Vorschrift aber nur sein, soweit das Presserecht, das das Rundfunkrecht und das Medienrecht keine vorrangigen Sonderregelungen treffen.
  • Datenverarbeitung bei Verleihung staatlicher und kommunaler Auszeichnungen und Ehrungen: Darüber hinaus soll der Entwurf mit der eigenständigen Regelung des Art. 27 die geltende Praxis bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Verleihung staatlicher und kommunaler Auszeichnungen und Ehrungen rechtlich absichern. Dies hält der Landesgesetzgeber für notwendig, da auch für diesen Zweck besondere Kategorien von personenbezogener Daten verarbeitet werden. Zum Bayerischen Entwurf
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht