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Der Freistataat Bayern sieht Nachholbedarf bei Umsetzung der DSGVO (Foto: AndreasJ/Fotolia.com)
DSGVO-Anpassung in den Bundesländern

Bayern will deutsche Anpassungen an DSGVO nachbessern

ESV-Redaktion Recht
02.08.2018
Der Freistaat Bayern will die Anpassungen des deutschen Bundesrechts an die DSGVO nachbessern. Unklar ist nach Auffassung der Landesregierung vor allem die Klagebefugnis von Verbänden bei datenschutzrechtlichen Verstößen. Zudem skizziert ein Ministerratsbeschluss den bayerischen Weg zu einer verträglichen Anwendung der DSGVO.

Der Freistaat hat einen Gesetzesentwurf zur Nachbesserung der Anpassungen an die DSGVO in den Bundesrat eingebracht. Zudem hat der Ministerrat einen Beschluss erlassen, der Wege zu einer verträglichen Anwendung der DSGVO aufzeigen soll. Während das Ländergremium den Gesetzesentwurf in die Fachausschüsse überwiesen hat, wurde der Beschluss am 31.07.2018 unter Nr. 9/2018 im Ministerialblatt veröffentlicht. Die zentralen Punkte der Initiativen aus Bayern:

Verbandsansprüche auf Unterlassungs- und Beseitigung

Dem bayerischen Vorschlag zufolge ist die Frage, ob Datenschutzverstöße von Unternehmern auch von Mitbewerbern und Verbänden nach UWG geltend gemacht werden können, aus folgenden Gründen ungeklärt:
  • Zwar habe das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vom 17.02.2016 bestimmten Verbänden einen Unterlassungs-und Beseitigungsanspruch eingeräumt.
  • Bei Datenschutzverstößen hätten die Verbände aber die Voraussetzungen von Art. 80 Absatz 1 DSGVO zu erfüllen. Nicht ausreichend wäre hingegen die Erfüllung der Vorgaben des UWG.
  • Zur Anpassung der deutschen Rechtslage an die DSGVO schlägt Bayern daher entsprechende Änderungen im UWG und im Unterlassungsklagengesetz vor. Unte r anderem soll das Datenschutzrecht ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des UWG herausgenommen werden. Hierzu soll an § 3 UWG eine Passage angefügt werden, dass DSGVO-Regelungen nicht unter Satz 1 fallen.

Klausel gegen missbräuchliche Abmahnungen

Zudem will der Vorschlag einschlägigen missbräuchlichen Abmahnpraktiken aufgrund von geringfügigen Datenschutzverstößen entgegenwirken.

Der Ministerratsbeschluss zur DSGVO

Der Beschluss skizziert den bayerischen Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung. Dieser soll die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sachgerecht und mit Augenmaß verfolgen sowie deren Akzeptanz in der Bevölkerung wie folgt fördern:
  • Kein Datenschutzbeauftragter für Vereine: Dem Beschlusss zufolge müssen Amateursportvereine, Musikkapellen oder sonstige Vereine, die vor allem durch ehrenamtliches Engagement getragen werden, keinen Datenschutzbeauftragten bestellen.
  • Vorrang der Beratung vor Sanktionen: Bei Erstverstößen im Dickicht der Datenschutzregeln sollen keine Bußgelder drohen. Hinweise und Beratung hätten Vorrang vor Sanktionen.
  • Augenmaß: Mit den Betroffenen sollen weitere Bestimmungen im Datenschutzrecht identifiziert werden, bei deren Anwendung besonders darauf hinzuwirken ist, dass die Ziele der DSGVO sachgerecht und mit Augenmaß verfolgt werden.
  • Keine rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen: Der Praxis von Anwälten, die Unternehmen bei formellen Datenschutzverstößen rechtsmissbräuchlich abmahnen und abkassieren, will der Ministerrat entgegenwirken.
Zwar erscheinen die Ziele des Ministerrates durchaus ambitioniert. Allerdings verfügen weder der Ministerrat noch die Bayerische  Staatsregierung oder der Landtag über die notwendigen Kompetenzen zur ihrer Durchsetzung.

Die Sanktionierung von Datenschutz-Verstößen obliegt bei öffentlichen Stellen nämlich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz im Sinne von Art. 15 BayDSG. Bei nicht-öffentlichen Stellen ist das Landesamt für Datenschutzaufsicht im Sinne von Art. 18 BayDSG zuständig. Beide Behörden sind gemäß Art. 52 DSGVO unabhängig und nicht weisungsgebunden und dürfen daher weder direkt noch indirekt von außen beeinflusst werden. Der Beschluss ist daher eher als Appell an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu verstehen. 

Quelle: PM des Deutschen Bundesrates vom 06.07.2018 – Änderungsvorschlag – Ministerratsbeschluss Nr. 9/2018

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht