
BayVerfGH: Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-VO
- Veranstaltungen nach § 5
- Freizeiteinrichtungen nach § 11 Absätze 1 und 3
- Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden nach § 12 Absatz 2 Satz 2
- Gastronomie nach § 13 Absätze 1 und 2
- Beherbergung nach § 14 Absatz 1
- sowie Kulturstätten nach § 23
Antragsteller: Angegriffene Regelungen nicht vom IfSG gedeckt
Nach Auffassung der Antragsteller sind die angegriffenen Regelungen nicht mit den Grundrechten der Bayerischen Verfassung vereinbar. Demnach sind diese nicht erforderlich. Außerdem seien sie nicht von der Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gedeckt.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
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BayVerfGH: Keine offensichtliche Verletzung von Grundrechten
- Jüngste Nachjustierung des IfSG durch § 28 a kein Beleg für unzureichenden Parlamentsvorbehalt: Im Rahmen der im Eilverfahren vorgesehenen summarischen Prüfung konnten die höchsten Bayerischen Verfassungsrichter nicht feststellen, dass für die angegriffenen Normen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage fehlt. Allein daraus, dass der Bundesgesetzgeber mit § 28 a IfSG einen Beispielskatalog für notwenige Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von Corona aufgenommen hat, lässt sich jedenfalls nicht schließen, dass die bisherige Ermächtigungsgrundlage dem Parlamentsvorbehalt nicht genügt hat. Somit ist auch nicht offensichtlich, dass die angegriffenen Vorschriften ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzen.
- Keine milderen Mittel: Zwar wurden die angegriffenen Regelungen verschärft. Dennoch sahen die Münchner Verfassungsrichter keine Verletzung der Berufsfreiheit. Hier war zu berücksichtigen, dass die Zahl der Neuinfektionen sehr stark zugenommen hat. Um die Infektionsgefahr zu reduzieren, standen dem Normgeber keine milderen Mittel zur Verfügung, die gleichermaßen wirksam sind.
- Keine Pflichtverletzung durch bayerischen Verordnungsgeber: Zudem sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bayerische Staatsregierung ihre Pflicht, die getroffenen Maßnahmen auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen, verletzt hätte.
- Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot: Der Normgeber darf bei der weltweiten Ausbreitung von Corona und dessen Auswirkung auf zahlreiche Lebensbereiche durchaus generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Wegen der Härten, die damit unvermeidlich einhergehen, verstößt er nicht automatisch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
- Verwendete Rechtsbegriffe bestimmt genug: Ebenso wenig drängt es sich den Münchner Verfassungsrichtern auf, dass die angegriffenen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände zu unbestimmt sind. Gleiches gilt für den Begriff des gewerblichen Anbietens von Freizeitaktivitäten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der 8. BayIfSMV.
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Folgenabwägung
Quelle: PM zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16.11.2020 – Vf. 90-VII-20
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(ESV/bp)
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