
Bekämpfung des Schwarzen Kapitalmarkts: Aufklärungsbefugnisse der BaFin
Maßnahmen zur Aufklärung
Oft ist der Sachverhalt noch ungewiss, weil zum Beispiel die Vertragsgrundlage eines Geschäfts noch nicht bekannt ist. In diesem Fall kann die BaFin die Sache mit den Mitteln aufklären, die in § 44c KWG genannt sind. Die Finanzaufseher können also vor allem Auskünfte und Unterlagen verlangen und auf richterliche Anordnung Durchsuchungen bei den betroffenen Personen und Unternehmen durchführen. Ebenso können sie Vor-Ort-Prüfungen abhalten.Voraussetzung ist, dass der Behörde schon Tatsachen bekannt sind, die auf unerlaubte Geschäfte hinweisen. Solche Tatsachen können sich aus unterschiedlichen Quellen ergeben, zum Beispiel aus:
- Internetseiten des Betreibers,
- Sonstigem Werbematerial des Betreibers,
- Hinweisen ausländischer Aufsichtsbehörden,
- Anfragen von Staatsanwaltschaften,
- Anlegerbeschwerden,
- Geldwäscheverdachtsanzeigen.
Auskunftspflicht für einbezogene Unternehmen
Die Aufklärungsmaßnahmen richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Betreiber von erlaubnispflichtigen Geschäften, sondern auch gegen seine Helfer. Gemeint sind Personen oder Gesellschaften, die zum Beispiel mit dem Vertrieb der fraglichen Produkte oder der Annahme von Kundengeldern beauftragt sind.Gleiches gilt für den Provider einer Homepage, der zur Auskunft über den Inhaber einer Internetseite verpflichtet werden kann oder für die kontoführende Bank, die ersucht werden kann, Kontounterlagen zu übersenden. Auch die Mitarbeiter des Betreibers sind auskunftspflichtig.
Sachverhaltsaufklärung durch Anhörungsschreiben
Das Anhörungsschreiben ist das mildeste Mittel einer zügigen Sachverhaltsaufklärung. Darin bittet die BaFin den Betreiber zunächst formlos, die erforderlichen Auskünfte freiwillig zu erteilen. So kann sie schnell feststellen, ob ein Unternehmen beispielsweise die Internetwerbung nur unglücklich formuliert hat.Verweigert der Betreiber die Kooperation oder sind seine Auskünfte falsch oder unvollständig, müssen förmliche Aufklärungsmaßnahmen getroffen werden.
Auskunfts- und Vorlegungsersuchen
Die mildeste förmliche Aufklärungsmaßnahme ist das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen (AuV). Es bietet sich vor allem dann an, wenn der Betreiber seine Erlaubnispflicht bestreitet und sich deshalb weigert, Auskunft zu erteilen.Durch das AuV entstehen für den Betreiber noch keine Kosten. Es kann schon dann erlassen werden, wenn die Verdachtslage noch vage ist. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass erlaubnispflichtige Geschäfte betrieben werden.
Die mit dem AuV begründete Auskunftspflicht kann die BaFin mit Zwangsgeldern von bis zu 250.000 Euro durchsetzen.
Besonderheiten in KWG- und ZAG-Fällen |
In KWG- und ZAG-Fällen kann die Deutsche Bundesbank bei der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen zudem Fragen zur Funktionsweise des Geschäftsmodells klären, die aus den Buchhaltungsunterlagen nicht immer zu beantworten sind. |
Prüfung bei Zweifel an Vollständigkeit
Eine Prüfung kommt bei Zweifeln an der Vollständigkeit der Auskünfte eines Betreibers in Betracht und dieser weiterhin seine Auskunftsbereitschaft zusichert. In diesem Fall ist die Prüfung das mildere Mittel. Sie kann aber Gründe für eine Durchsuchung liefern. Das gilt zum Beispiel, wenn sich der Betreiber hartnäckig weigert, bestimmte Unterlagen herauszugeben.Die Prüfungsanordnung ist gebührenpflichtig. Zudem dürfen die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank die Geschäftsräume bei einer Prüfung auch ohne Zustimmung des Betreibers betreten. Für eine Durchsuchung ist allerdings eine richterliche Anordnung erforderlich. Auch Einblicke in die Geschäftsunterlagen dürfen die Mitarbeiter der BaFin nur mit Zustimmung des Betreibers nehmen.
Schärfste Waffe: Durchsuchung
Die Durchsuchung ist die schärfste Waffe der Aufklärung. Voraussetzung ist, dass jede andere Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung ungeeignet oder weniger geeignet ist.Bei typischen Unternehmen des schwarzen Kapitalmarkts ist aber schon wegen des oft betrügerischen Geschäftsgebarens nicht zu erwarten, dass die Auskünfte richtig und vollständig erteilt werden. Eine Durchsuchung kommt aber auch dann in Betracht, wenn ein Betreiber im Rahmen eines AuV nachweisbar unrichtige Angaben gemacht hat oder Teile seiner Geschäftstätigkeit verschwiegen hat.
Die Bediensteten der BaFin können mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss sämtliche Wohn- und Geschäftsräume des Betreibers betreten, durchsuchen und Beweismittel sicherstellen.
Besonderheiten bei der Durchsuchung |
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Dieser Beitrag wird in Kürze mit Teil 2 fortgesetzt. Darin werden die Möglichkeiten skizziert, die die BaFin hat, um gegen Betreiber unerlaubter Finanzdienstleistungen einzuschreiten.
Weiterführende Literatur |
Die Datenbank Investment, herausgegeben von Beckmann/Scholz/Vollmer, bietet das Fachwissen für das gesamte Investmentwesen und Kommentierungen zu den Rechtsvorschriften einschließlich der steuerrechtlichen Regelungen, Erläuterungen und Materialien der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Unternehmensbeteiligungs-gesellschaften. Im Einzelnen werden das KAGB, das InvStG, das UBGG oder die DerivateV erläutert. Vertieft behandelt werden aber auch die Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG. |
Lesetipp |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht