
Berufsausbildung: Bundesfinanzhof präzisiert, wann die Ausbildungszeit endet
Im Urteilsfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.
Die Gewährung des Kindergeldes setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit komme es nicht an.
Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH. Danach ende eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht erfolgreich das Kindergeld für den Monat August.
Endet mit dem Prüfungsergebnis zugleich die Ausbildungszeit?
Die dagegen erhobene Revision der Familienkasse hielt der BFH für unbegründet und wies sie daher zurück. Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass die Berufsausbildung der Tochter erst im August 2015 endete, so die Richter des BFH in der Begründung.Aktuelle Meldungen |
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Mit diesem Urteil präzisiert der BFH seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung.
In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterschied sich der Streitfall. Es handelte sich hier um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung) vom 13.07.2004 dauert die Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger drei Jahre; sie endet mit einer staatlichen Prüfung.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Berufsausbildung zum Heilerziehungspfleger vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Im Streitfall wurde die Tochter im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, noch ausgebildet. Dementsprechend war sie erst ab September 2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen.
Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 BBiG, die regelt, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich im Streitfall um eine dem Landesrecht unterstehende berufsbildende Schule handelt. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.
Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 4 vom 10.01.2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht