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Arbeitnehmer können übernommene Kosten vom geldwerten Vorteil der Firmenwagenüberlassung abziehen (Foto: Vitaliy Hrabar/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Besteuerung von Firmenwagen: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil

ESV-Redaktion Steuern
21.02.2017
Sind bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftstoffkosten steuerlich zu berücksichtigen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Entscheidungen befasst.
Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen PKW ein Nutzungsentgelt, mindert dies nach Urteilen des Bundesfinanzhof (BFH) vom 30. November 2016 (Az. VI R 2/15 und VI R 49/14) den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung gilt nichts anderes, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne individuelle Kosten des betrieblichen PKW trägt. Dem steht – anders als die Auffassung der Finanzverwaltung - auch nicht der Umstand entgegen, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist.

Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt nach Ansicht der Richter des BFH allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

Im ersten Urteilsfall (Az. VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (ca. 5.600 Euro). Die übrigen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der Ein-Prozent-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) berechnet und betrug ca. 6.300 Euro. Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Vor dem FG hatte die Klage Erfolg. Das FG setzte daher den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 Euro fest.

Vom Arbeitnehmer getragene einzelne individuelle Kosten mindern Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung

Dies hat der BFH nun im Ergebnis bestätigt. Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern nach Auffassung der Richter des BFH den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies ebenso, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt.

Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach dieser Entscheidung nicht mehr entgegen. Bislang war der BFH davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. Ein-Prozent-Regelung (anstelle der sog. Fahrtenbuchmethode) bemessen wird.

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Kein Werbungskostenabzug für Wert der privaten Dienstwagennutzung übersteigendes Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers

Nach der zweiten Entscheidung des BFH (Az. VI R 49/14) wird der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.

Soweit das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung übersteigt, fehlt es für die Annahme (negativer) Einnahmen auch an einem steuerlich relevanten Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Wert des Vorteils, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Dienstwagenüberlassung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einräumt, besteht nur in Höhe der Differenz zwischen dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer für die Dienstwagenüberlassung zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Soweit das Nutzungsentgelt den Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG übersteigt, ist keine Veranlassung der Zahlung durch das Dienstverhältnis gegeben. Denn die Zahlung ist insoweit nicht durch die Erzielung steuerbarer und steuerpflichtiger Einnahmen, sondern durch die private Nutzung des Dienstwagens veranlasst. Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung sind steuerlich jedoch nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer solche Aufwendungen an seinen Arbeitgeber leistet.

Aus diesen Gründen hat der BFH in diesem Fall die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von ca. 6.000 Euro geleistet, das höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) von ca. 4.500 Euro war und in seiner Einkommensteuererklärung den überschießenden Betrag bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd geltend gemacht.

Einspruch beim Finanzamt und Klage vor dem FG blieben erfolglos. Nach dem Urteil des FG mindert das Nutzungsentgelt den dem Kläger zuzurechnenden Sachbezug bis zu einem Betrag von 0 Euro. Es führt aber weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten, soweit es den Nutzungsvorteil übersteigt. Dies hat der BFH nun bestätigt.

Weiterführende Literatur
Das Amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2016 bündelt alle für die steuerliche Veranlagung 2016 relevanten Gesetze und Informationen in einer verlässlichen Sammlung. So nützlich wie unverzichtbar für alle, die einkommensteuerliche Anwendungsfragen in ihrer täglichen Rechts- und Beratungspraxis beantworten.

(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht