
Betriebssicherheitsprüfung von Fahrzeugen
Arbeitgeber haben darüber hinaus die Pflicht dafür zu sorgen, dass Beschäftigte Fahrzeuge nutzen, die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden – also verkehrs- und arbeitssicher.
Jährliche Überprüfung
Benutzen Beschäftigte Fahrzeuge für dienstliche oder betriebliche Zwecke, so sind diese Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch eine sachkundige Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Liegt ein mängelfreies Ergebnis einer Hauptuntersuchung nach StVZO vor, ist die Prüfung auf Verkehrssicherheit erbracht und es kann sich auf die Prüfung des arbeitssicheren Zustands der Fahrzeuge beschränkt werden. Die Prüfung ist entsprechend zu dokumentieren.
Die rechtliche Grundlage, Fahrzeuge auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen, ist in den DGUV Vorschriften 70 bzw. 71 „Fahrzeuge“ und in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Stellen Sicherheitsbeauftragte gehäuft Mängel an Fahrzeugen fest oder erfahren sie davon, können sie gegenüber den Führungskräften eine Neufestsetzung der Prüffristen anregen.
Der neue DGUV Grundsatz 314-003
Um Fahrzeuge auf ihre Betriebssicherheit prüfen zu lassen, können Unternehmen sowohl prüfbefähigte Personen aus dem eigenen Unternehmen als auch externe Personen, beispielsweise aus Kfz-Werkstätten, beauftragen.
Der neu aufgelegte DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“ erläutert, über welche Qualifikationen diese Personen verfügen müssen und welche Punkte für die Betriebssicherheit eine Rolle spielen. Nach der grundlegenden Überarbeitung des Grundsatzes ist dieser nun an den Stand der Fahrzeugtechnik, einschließlich Elektrofahrzeuge, sowie an das geltende Regelwerk angepasst.
Kriterien
Folgend einige der Kriterien für die Beurteilung von Fahrzeugen, Bau- und Zubehörteilen:
- Gestaltung: Alle gesetzlichen Vorschriften und der Stand der Technik werden eingehalten.
- Funktionsfähigkeit: Die Sicherheitseinrichtungen, Beleuchtung etc. funktionieren ordnungsgemäß.
- Zustand: Es sind keine sicherheitsbeeinträchtigenden Beschädigungen, Verformungen, Korrosionen, Abrieb, Verschleiß oder Risse vorhanden.
- Eignung: Das Zubehör kann bestimmungsgemäß verwendet werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich im, am oder auf dem Fahrzeug aufhalten, dürfen durch das Fahrzeug und dessen Aufbauten nicht gefährdet werden. Um dies sicherzustellen, werden alle sicherheitsrelevanten Bauteile und Aufbauten systematisch überprüft, beispielsweise: Laufstege und Aufstiege, Ein- und Ausstiege, Hydraulikeinrichtungen, Ladungssicherungsvorrichtungen etc.
Der DGUV Grundsatz enthält verschiedene Checklisten, um die Prüfung zu erleichtern. Für Fahrzeuge, die eine Einheit bilden (z. B. Personenkraftwagen, Transporter oder Busse), sind die für die Arbeitsschutzüberprüfung relevanten Punkte in einer Liste zusammengefasst.
Für andere Fahrzeuge existiert eine Prüfliste für das Grundfahrzeug (Lastwagen oder Anhänger) und eine ergänzende Prüfliste für den zugehörigen Aufbau. Wird zum Zeitpunkt der Prüfung auf arbeitssicheren Zustand keine HU nach StVZO durchgeführt, findet zusätzlich die Prüfliste „Verkehrssicherheit und Antriebssystem“ Anwendung. Die Listen können für die vorgeschriebene Dokumentation der Prüfung verwendet werden.
Beispiel Tankwagen |
Zum Einsatz kommen die Prüfliste „Arbeitssicherheit – Lkw-Grundfahrzeug“ (gegebenenfalls Prüfliste „Verkehrssicherheit und Antriebssystem“, wenn keine HU innerhalb der letzten 12 Monate stattfand) sowie die Ergänzungsprüfliste „Arbeitssicherheit – Behälter-Aufbau: Silo-, Kippsilo-, Tank-Aufbau“. |
Quelle: DGUV
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(ESV/FG)
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