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Elektrische Arbeitsmittel im Einsatz (Foto: Kzenon/Fotolia.com)
Arbeitsschutz

Betriebssicherheitsverordnung 2015: Erster Überblick und Auswirkungen im Bereich der Elektrotechnik

Markus Klar und Ralf Ensmann
16.09.2015
Die Besonderheit des Zusammenspiels zwischen elektrischem Arbeitsmittel und Elektroinstallation war in der Vergangenheit für den Anwender nicht eindeutig geregelt. Nun hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, diese grundsätzliche Regelung der arbeitsmittelbezogenen Sicherheit neu zu gestalten: Ein erster Überblick.
Nach mehrjähriger Ausarbeitungszeit und allein 89 vom Bundesrat eingebrachten Änderungswünschen ist die neue Betriebssicherheitsverordnung am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Ursprünglich war sie bereits zum 1. Januar 2015 erwartet worden. Als kurze Zusammenfassung lässt sich festhalten: Bewährtes ist erhalten geblieben, Neues ist hinzugekommen. Auf den gesamten Geltungsbereich betrachtet, ist insgesamt ein sehr vorzeigbares Ergebnis herausgekommen, aber den für die Elektrotechnik erhofften „Durchbruch“ hat es jedoch nicht gegeben:

So bleibt es weiterhin beim „parallelen Nebeneinander“ von elektrischen Arbeitsmitteln einerseits und elektrischer Gebäudeinstallation andererseits. Für die Sicherheit letzterer muss nach wie vor die Arbeitsstättenverordnung herangezogen werden, deren Novellierung dem Vernehmen nach aber zunächst in die Ferne gerückt ist.

Die getrennte Betrachtung von Arbeitsmitteln und Gebäudeinstallation in zwei unterschiedlichen Regelwerken bleibt damit erhalten. Die Schnittstellen und Wechselwirkungen sind durch die praktische Auslegung der Regelwerke entsprechend zu erarbeiten. Die formaljuristischen Gründe, die im Jahr 2010 bereits die Zurückziehung der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2131 „Elektrische Gefährdungen“ erforderlich machte, nämlich der eingeschränkte Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung als Basisvorschrift, sind bei der aktuellen Novellierung leider nicht beseitigt worden. Die Verordnung regelt weiterhin die Thematik der (elektrischen) Arbeitsmittel und der in Wechselwirkung stehenden Arbeitsumgebung, aber nicht den Bereich der (elektrischen) Anlagen. Das Nebeneinander von Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und DGUV-Vorschrift 3 (früher  BGV A3) bleibt also für die nächsten Jahre bestehen. Eine Neuordnung wird es wohl erst zu seinem späteren Zeitpunkt geben.  Sofern die elektrische Anlage allerdings für  die Arbeit verwendet wird, also im weiteren Sinne Arbeitsmittel ist, unterfällt sie der Betriebssicherheitsverordnung. Dies stellt der leicht überarbeitete und nun auch besser lesbare Arbeitsmittelbegriff in § 2 Absatz 1 BetrSichV-2015 klar. Die Gesetzesbegründung sagt aus, dass eine Anlage eine Gesamtheit von räumlich und funktional im  Zusammenhang stehenden Maschinen oder Geräten ist, die auch steuerungstechnisch und sicherheitstechnisch eine Einheit bilden. Hier wird man ganz nah an der gesetzlichen Definition arbeiten müssen und diese im Zusammenhang mit den Ermächtigungsgrundlagen für die Verordnung auszulegen haben.

Gründe für die Neufassung

Es stellt sich die Frage, welche Gründe zu der umfänglichen Neugestaltung der Betriebssicherheitsverordnung geführt haben? Ausweislich der Begründung des Bundesarbeitsministeriums sollen mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung folgende Ziele verfolgt werden:
  1. Beseitigung inzwischen bekannt gewordener erheblicher rechtlicher und fachlicher Mängel, insbesondere bessere Anpassung an Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften, wie an das für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln auf dem Markt geltende neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen,
  2. systematisch bessere Umsetzung von EU-Recht,
  3. Abbau von Standard- und Bürokratiekosten,
  4. Beseitigung von Doppelregelungen insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln,
  5. konkrete Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen und
  6. leichtere Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber und Anlagenbetreiber.

Ermächtigungsgrundlage bleibt gleich – Lesbarkeit des Werks deutlich verbessert

Nach wie vor basiert die Betriebssicherheitsverordnung auf den Ermächtigungsvorschriften der §§18 und 19 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie §§34 und 37 ProdSG. Bereits der in §1 dargestellte Anwendungsbereich ist deutlich besser handhabbar und vor allem leserfreundlicher geworden.

Grundelemente bleiben erhalten und werden ausgebaut

Die Grundelemente der alten Betriebssicherheitsverordnung – Gefährdungsbeurteilung, Anforderungen an die Verwendung von Arbeitmitteln und die Notwendigkeit für die Durchführung von Prüfungen – sind erhalten geblieben.
Die Zahl der Paragraphen hat sich von 27 auf 24, die der Anhänge von 5 auf 3 reduziert. Der Begriff des „Bereitstellens“ ist aus der Betriebssicherheitsverordnung verschwunden und nur noch im ProdSG (§2 Nr. 4) zu finden. Das „Benutzen“ (§2 Absatz 3 BetrSichV-2002) ist durch das „Verwenden“ (§2 Absatz 2 BetrSichV-2015) ersetzt worden, um eine Angleichung an andere Verordnungen zum ArbSchG zu erreichen, bleibt aber inhaltlich gleich.

Regelungen zum Explosionsschutz sind verlagert worden

Entfallen sind allerdings bis auf die Regelung zur Prüfung (nun im Anhang 2 Abschnitt 3) die kompletten Themen
zum Explosionsschutz. Hier wird man in Zukunft die Gefahrstoffverordnung alleine anwenden müssen.

Erweiterter Arbeitgeberbegriff

Neu in den Begriffsbestimmungen ist der „Arbeitgeber“.Dieser Begriff verweist auf den Arbeitgeberbegriff des §2
Absatz 3 ArbSchG und ergänzt ihn um den Auftraggeber bzw. Zwischenmeister nach dem Heimarbeitsgesetz sowie für den Fall, das jemand ohne Beschäftigte zu haben, überwachungsbedürftige Anlagen betreibt.

Verwendung von Technik-Klauseln

Neu ist auch eine Definition des „Standes der Technik“. Dieser Begriff war zwar schon in alten BetrSichV enthalten, wurde dort aber nicht erläutert. Es war also bislang notwendig, diesen Begriff anderweitig mit Leben zu füllen, so z. B. durch Bezugnahme auf §3 Absatz 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Die Definition in §2 Absatz 10 weist eine Nähe zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik (bekannt z.B. aus §319 StGB), die eine Teilmenge der Regeln der Technik darstellen, auf, da sie auf die Erprobung in der Praxis verweist. Allerdings ist das Anspruchsniveau wohl deutlich höher.   

Zum Thema Regeln der Technik/Verbindlichkeit privatrechtlicher Vorschriften siehe auch Beitrag in BPVUZ 03/2015 Seiten 139 ff. Der Arbeitgeber hat beispielsweise nach § 6 Absatz 3 u.a. dafür zu sorgen, dass die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden.

Stand der Technik geht dabei, wie oben ausgeführt, über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus und sagt damit, dass ein technisch erreichbares Sicherheitsniveau anzustreben ist und das bedeutet letztlich, dass der Arbeitgeber immer „up-to-date“ sein muss. Ein Berufen auf einen Bestandsschutz wird in diesem Zusammenhang nicht möglich sein. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für alte wie für neue Arbeitsmittel ohne die bisherigen Stichtagsregelungen. Auch werden nur noch Schutzziele vorgegeben.

Der Arbeitgeber muss eigenständig ermitteln, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und welche Sicherheitseinrichtungen gegebenenfalls nachgerüstet werden müssen. Lässt sich das Arbeitsmittel nach Ausschöpfung des TOP-Prinzips (technische-organisatorische-personelle Schutzmaßnahmen) nicht mehr sicher betreiben, dann hat es das Ende seines Einsatzzeitraums sicher erreicht.

Zur Prüfung befähigte Person

Der bekannte Qualifikationsstatus der befähigten Person aus § 2 Absatz 7 BetrSichV-2002 ist künftig in § 2 Absatz 6 enthalten und nennt sich in Zukunft „Zur Prüfung befähigte Person“. Die Forderung nach Weisungsfreistellung sowie das Benachteilungsverbot finden sich nun im „Prüfparagraphen“ 14 und hier im Absatz 6. Dieser bisher einheitlich gefasste Sachverhalt wird „zerlegt“ und ist damit künftig an zwei verschiedenen Stellen der Betriebssicherheitsverordnung 2015 zu finden. Inhaltlich gibt es aber zur Regelung der alten BetrSichV keine Abweichung.

Nebeneinander von befähigten Personen und fachkundigen Personen

Neben den bereits genannten und auch allgemein bekannten befähigten Personen fordert die neue Betriebssicherheitsverordnung auch den Einsatz fachkundiger Personen. Fachkundig ist, wer zur Ausübung von bestimmten in der Betriebssicherheitsverordnung genannten Aufgaben über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.

Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten. Hiermit hat man erstmals eine belastbare und praxistaugliche Definition der Fachkunde geschaffen, ohne auf Spezialgesetze oder die juristische Kommentarliteratur zurückgreifen zu müssen. Das ArbSchG kannte die Anforderung „fachkundig“ bereits in § 13 Abs. 2, ohne ihn allerdings näher zu erläuten – setzte ihn also als bekannt voraus.

Diese Definition weist eine auffällige Deckung zu den Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person auf. In der Elektrotechnik kann damit nur die bereits etablierte Elektrofachkraft gemeint sein. Die Mächtigkeit dieser Vorschrift wird sich in der Praxis erst noch zeigen. Bedeutung erlangt die fachkundige Person im Zusammenhang mit den Gefährdungsbeurteilungen (§ 3 Absatz 3), für die im § 10 neu geregelte Instandhaltungspflicht sowie für Arbeiten bei außer Kraft gesetzten Schutzeinrichtungen anlässlich besonderer Betriebszustände  (§ 11).

Nebenbei soll darauf hingewiesen werden, dass sowohl befähigte als auch fachkundige Personen über das (an dieser Stelle) ungeschriebene Merkmal der Zuverlässigkeit verfügen müssen. Man kann es dem oben bereits erwähnten § 13 Abs. 2 ArbSchG entnehmen. Hier handelt es sich um die persönliche Eignung des in Frage kommenden Mitarbeiters, während die Fachkunde die aufgabenbezogene, also fachliche Qualifikation vorgibt. Eine Definition der Zuverlässigkeit ist nach Ansicht der Kommentarliteratur in analoger Anwendung der Erläuterung des Immissionsschutzbeauftragten dem § 10 Abs. 1 5. Bundesimmissionsschutzverordnung als Ausfüllung des entsprechenden Merkmals nach §§ 55 Abs. 3, 58c Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz zu entnehmen und zielt vergangenheitsbezogen auf das bisherige Verhalten des vorgesehenen Mitarbeiters ab.

Weiterbildungspflicht festgeschrieben

Erstmals wird für diese fachkundigen Personen eine Weiterbildungspflicht festgeschrieben. Ließen sich bislang solche Forderungen mühsam aus dem unter Zeitablauf ohne Weiterbildung eventuell erlöschenden Elektrofachkraft-Status ableiten, so ist die Pflicht zur Weiterbildung der entsprechenden Personenkreise nunmehr festgelegt. Dies dürfte zahlreiche Diskussionen in der Praxis überflüssig machen oder zumindest erleichtern.

Im Zentrum steht weiterhin die Gefährdungsbeurteilung

Im § 3 Absatz 1 wird jetzt klargestellt, dass die CE-Kennzeichnung keine Garantie für eine ausreichende Arbeitsschutzqualität ist. Es ist in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Auch ein vielfach von den Elektrotechnikern bemängelter Zustand wird nun im § 3 Absatz 3 aufgegriffen. Mit der Gefährdungsbeurteilung soll nämlich künftig bereits vor Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln begonnen werden. Damit wird hoffentlich ein in der Praxis vielfach vorzufindender Zustand beendet, bei dem sich der Einkauf vom Verwender „abgekoppelt“ hat. Als befähigte Personen tätige Elektrofachkräfte beklagten häufig das Phänomen, dass ihnen Arbeitsmittel zur Prüfung vorgelegt wurden, die für den Einsatzzweck oder die Einsatzumgebung gar nicht geeignet waren. Diese sollten dann auch unter nachdrücklichem Verweis auf die wirtschaftlichen Folgen „gesundgeprüft“ werden. Nunmehr ist klargestellt, dass der Verwender und nicht der Einkauf die Sicherheitsparameter vorgibt. Ob dies ein Ende des „billig-will-ich-Prinzips“ darstellt, bleibt abzuwarten. Da allerdings die Verwendung von nicht der Gefährdungsbeurteilung entsprechenden Arbeitsmitteln nach § 22 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, könnte es zu einer nachhaltigen Heilung sicherheitswidriger Zustände über das Portmonee kommen.

Aufwertung der Gefährdungsbeurteilung

Insgesamt wird die fachgerechte Gefährdungsbeurteilung deutlich mehr in das Zentrum der Bemühungen gerückt. Es gibt nun hierfür allein sieben Ordnungswidrigkeitstatbestände im § 22. Klargestellt wird, dass Gefährdungsbeurteilungen nur mit entsprechender Fachkunde durchgeführt werden dürfen. So stellt es künftig (je) eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn
  • die Gefährdungsbeurteilung gänzlich fehlt oder falsch ist,
  • die Gefährdungsbeurteilung von einer Person ohne Fachkunde durchgeführt wurde,
  • die Prüfungen hinsichtlich Art und Umfang nicht ermittelt und festgelegt wurden,
  • bei wiederkehrenden Prüfungen deren Frist nicht ermittelt und festgelegt wurde,
  • bei Änderungen die Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde,
  • eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung fehlt und schließlich auch
  • ein Arbeitgeber Arbeitsmittel ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung verwenden lässt.
Besondere Brisanz: In jedem Unternehmen dürften elektrische Arbeitsmittel und Anlagen Einsatz finden. Elektrischer Strom stellt nun einmal in der modernen Industriegesellschaft eine wichtige „Hilfsenergie“ dar. Für die damit im Zusammenhang stehenden Gefährdungen muss der Arbeitgeber sich von einem elektrotechnisch Fachkundigen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beraten lassen. Gerade in Unternehmen ohne eigenes elektrotechnisches Personal wird man um eine diesbezügliche Beratung nicht herumkommen.

Neben dem Arbeitsmittel selbst muss auch die Arbeitsumgebung betrachtet werden – Stichwort: sichere Verwendung. Die vom Arbeitsmittel mitgebrachte Sicherheit nützt wenig, wenn es in einer Umgebung eingesetzt wird, für die es nicht ausgelegt wurde. Hier kann man an robuste Leitungsroller für Industrieumgebungen denken, in denen Gummischlauch- statt PVC-Leitungen eingesetzt werden sollten. Gerade für staub- und feuchtigkeitshaltige Umgebungen sollte ein Blick auf die IP-Schutzklassen angebracht sein. Passt die Schutzklasse für die Umgebung nicht, dann kann das Arbeitsmittel für sich noch so sicher sein. Es darf nicht oder nur unter zu bewertenden Auflagen eingesetzt werden.

Zu beachten ist, dass das CE-Zeichen lediglich Aussagen über eine Normenkonformität macht. Die Einsatzumgebung kann
der Hersteller zwar vorausahnen und in Hinweisen vorgeben. Die letzte Entscheidung liegt aber beim Arbeitgeber, der das Arbeitsmittel bereitstellt. Somit entbindet das CE-Zeichen niemals von einer Gefährdungsbeurteilung.

Normalzustand und besondere Betriebssituationen

Ein weiterer Aspekt der Gefährdungsbeurteilung ist, dass neben dem Normalzustand auch besondere Betriebssituationen betrachtet werden müssen. Damit wird man künftig gehalten sein, auch für Not-, Stör- und Unfälle Maßnahmen festlegen zu
müssen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend zu dokumentieren, also in Textform niederzulegen.

Die Ausnahme für Kleinbetriebe unter 10 Arbeitnehmern, die im §6 des ArbSchG enthalten war, ist bereits 2013 aufgehoben worden. Nach §11 müssen künftig neben dem Normalbetrieb auch besondere Betriebs- und vorhersehbare Not- und Havarie-Situationen betrachtet werden. Elektrotechnische Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsmaßnahmen müssen von fachkundigen Personen (also Elektrofachkräften) durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss eine Unfallrettung voraus denken und geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen. Da runter dürfte auch der hinreichend bekannte Ersthelfer aber auch Einrichtungen bei Alleinarbeit fallen.


Die Autoren

Markus Klar: Nach einer Berufsausbildung bei der Deutschen Post erfolgten eine Fachschulausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker, ein Studium zum Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH), eine Ausbildung zum REFA-Arbeitssystemorganisator sowie diverse Zertifizierungen im IT-Bereich. Postgradual studierte Markus Klar Wirtschaftsrecht mit dem Abschluss Bachelor of Laws. Diese Kenntnisse werden aktuell in einem Master-Studium LL.M. vertieft. 

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ralf Ensmann absolvierte nach der Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker das Ingenieur-Studium der Elektrotechnik mit der Fachrichtung Elektrische Energietechnik. Danach im Bereich elektrischer Versorgungsnetze tätig, Mitglied im VDE und im VDI. Anschließend Studium der Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Energiewirtschaft, Rechnungswesen und Controlling und dem Abschluss Diplom-Wirtschaftsingenieur.
Ralf Ensmann wird zudem beim Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. (BDSH) als geprüfter Sachverständiger für die Organisation des elektrotechnischen Unternehmensbereichs geführt.
Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmen jeder Größe beim Aufbau einer rechtssicheren Organisationsstruktur im elektrotechnischen Bereich.


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