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BFH 7. Senat, Beschluss v. 14.7.2008, Az.: VII B 92/08

23.09.2010
===Pflicht zur Weiterleitung von Erkenntnissen der Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung; Rechtswidrige Zuwendung von Vorteilen; "Verdacht" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG; Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.=== '''Normen:''' § 30 AO, § 393 AO, § 4 Abs. 5 Nr 10 S 2 EStG 1990 vom 11.10.1995, § 78 StGB, § 78a StGB, § 78c StGB, § 299 StGB, § 150 StPO, § 152 StPO, § 170 StPO, § 203 StPO, Art 2 Abs. 1 GG, Art 20 Abs. 3 GG, § 4 Abs. 5 Nr. 10 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999 Der BFH bekräftigt, dass die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 2 EStG gegenüber der Staatsanwaltschaft geringsten Anforderungen unterliegen und keinen bestimmten strafrechtlichen Verdachtsgrad voraussetzen. Ausreichend sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Schluss auf das Vorliegen einer Straftat zulassen. Erlangen die Finanzbehörden insoweit Kenntnisse, müssen sie die Tatsachen der Staatsanwaltschaft mitteilen. Sie müssen nicht prüfen, ob zugunsten des Steuerpflichtigen strafrechtliche Verfahrenshindernisse bzw. Verwertungsverbote vorliegen. [url]http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=16765|Zur Rechtsprechung[/url]