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Krankheitskosten im Zusammenhang mit Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehbar (Foto: benjaminnolte/stock.adobe.com)
Einkommensteuer

BFH zu Krankheitskosten bei Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

ESV-Redaktion Steuern
26.03.2020
Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erstreckt sich im Grundsatz auch auf Unfallkosten. Gilt dieser Ausschluss des Werbungskostenabzugs auch für durch einen Unfall verursachte Krankheitskosten? Darüber hat aktuell der BFH entschieden.
Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können nach dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.12.2019 – VI R 8/18 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.

Im Urteilsfall erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift nicht für unfallbedingte Krankheitskosten

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet, gab der Klage statt und erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Das Finanzgericht hat nach dem Urteil der BFH-Richter zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

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Abgeltungswirkung erfasst durch Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte veranlasste Aufwendungen

Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen).

Krankheitskosten sind weder fahrzeug- noch streckenbezogen

Bei den Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt es sich um sog. berufliche Mobilitätskosten. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden stellen demgegenüber keine beruflichen Mobilitätskosten dar, so die Richter des BFH in ihrer Entscheidungsbegründung. Es handelt sich nicht um Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die körperliche Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung oder Linderung die betreffenden Aufwendungen getätigt werden, auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten ist. Denn Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden sind weder fahrzeug- noch wegstreckenbezogen. Sie werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst.

Krankheitskosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar

Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle: PM des BFH Nr. 15/2020 vom 26.03.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht