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Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess (Foto: bht2000/stock.adobe.com)
Kindergeld

BFH zum Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess

ESV-Redaktion Steuern
05.03.2020
Hat ein volljähriges Kind in dem von einem Elternteil geführten Kindergeldprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ist es zur Mitwirkung verpflichtet? Darüber hat der BFH aktuell entschieden.
Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG erstreckt sich nach dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des BFH vom 18.09.2019 – III R 59/18 auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Aufgrund des dadurch angeordneten Ausschlusses des § 101 AO hat das Kind insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht und ist zur Aussage verpflichtet.

Im Urteilsfall ging es darum, ob im Falle geschiedener Eltern der Vater oder die Mutter das Kindergeld für das gemeinsame Kind beanspruchen konnten. Der Vater hatte beantragt, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil das Kind nicht mehr bei der Mutter lebe und er den höheren Unterhaltsbeitrag leiste. Das Finanzgericht wies die Klage des Vaters mit der Begründung ab, das Kind lebe weiterhin im Haushalt der Mutter. Es stützte sich dazu auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse, wonach es sich jedes zweite Wochenende in der Wohnung der Mutter aufgehalten und auch die Sommerferien dort verbracht habe. Das Finanzgericht verzichtete auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Kindes, weil das Kind erklärt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren

Der BFH entschied nun, dass das Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, weil sich die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen auch auf das finanzgerichtliche Verfahren erstreckt.

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Mitwirkungspflicht aus § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG überlagert Zeugnisverweigerungsrecht nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 AO

Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG haben volljährige Kinder in Kindergeldsachen umfassende Mitwirkungspflichten. Daher gilt der Grundsatz, dass Angehörige, also auch volljährige Kinder, nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 AO zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, ausnahmsweise nicht im Kindergeldprozess. Die in § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelte besondere Mitwirkungspflicht überlagert dieses Zeugnisverweigerungsrecht, bei der Aufklärung des für die Gewährung von Kindergeld relevanten Sachverhalts auf Verlangen der Familienkasse notwendige Auskünfte zu erteilen und erforderliche Nachweise vorzulegen. Das Zeugnisverweigerungsrecht des erwachsenen Kindes wird dadurch auch im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Denn ein gerichtliches Aussageverweigerungsrecht würde der Einheitlichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts im Steuerverwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren widersprechen und könnte allein wegen unterschiedlicher Beweismittel zu unterschiedlichen Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens und des finanzgerichtlichen Verfahrens führen.

Volljährige Kinder sind dementsprechend im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, so die Richter des obersten Finanzgerichts. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf alle für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhaltselemente, insbesondere – wie im Streitfall – auf die Haushaltszuordnung, also auf die Tatsachen, nach denen sich bestimmt, ob ein Kind noch dem Haushalt eines Elternteils zuzuordnen ist.

Zurückverweisung an das Finanzgericht

Der Rechtsstreit war nicht entscheidungsreif. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang - u.a. nach Vernehmung des Sohnes S - entscheiden, ob dieser im Streitzeitraum weiterhin dem Haushalt der Beigeladenen angehörte und - falls dies nicht zutrifft - ermitteln, ob der Kläger die höhere Unterhaltsrente gezahlt hat.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 11/2020 vom 05.03.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht