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Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches junges Verwaltungsvermögen sein (Foto: m.mphoto/Fotolia.com)
Erbschaft- und Schenkungsteuer

BFH zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen

ESV-Redaktion Steuern
19.08.2020
Die Einordnung zum begünstigten Betriebsvermögen oder zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen ist bei Erbschaftsvorgängen von großer Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Verfahren die Frage geklärt, ob Betriebsvermögen auch ohne Vorliegen einer Missbrauchsabsicht junges Verwaltungsvermögen sein kann.
Mit vor kurzem veröffentlichten Urteilen vom 22.01.2020 – II R 8/18, II R 13/18, II R 21/18 und II R 41/18 zu Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007, 2010 bis 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens insoweit fortfällt wie ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall bzw. einer Schenkung Verwaltungsmittel aus Eigenmitteln erwirbt oder umschichtet.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht enthält Begünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen, um das Produktivvermögen zu schützen. Besonderen Regelungen unterliegt das sog. Verwaltungsvermögen, zu dem u.a. Wertpapiere gehören. Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt von Erbfall oder Schenkung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), ist von der Begünstigung ausgenommen. Das soll Missbrauch verhindern. Andernfalls könnte etwa Privatvermögen kurzfristig in den Betrieb eingelegt werden, um es an der Begünstigung für das Betriebsvermögen teilhaben zu lassen.

Die Kläger der Urteilsfälle waren der Auffassung, dass der Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist aus anderweit liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klägern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab.

Keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen

Der BFH bestätigte die Urteile der Finanzgerichte und wies die Revisionen der Kläger als unbegründet zurück. Er hat ebenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht zugelassen.

Er entschied, dass

  • zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens gehört, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befunden habe. Demnach ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.
  • es auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel nicht ankommt.

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Tatsächliche Zuführung des Wirtschaftsguts innerhalb der Zwei-Jahres-Frist maßgebend

Maßgebend ist deshalb nach den Urteilen des BFH allein, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, so auch das einzelne Wertpapier, tatsächlich innerhalb der Frist dem Betriebsvermögen zugeführt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob dies ein Einlage- oder Anschaffungsvorgang war, wie die Anschaffung finanziert wurde und welche Zielsetzung dem Vorgang zugrunde lag.

Entscheidungen zu nach dem Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 bis 30.06.2016 weiter anwendbaren Vorschriften ergangen

Die Entscheidungen des BFH sind zu Rechtsvorschriften ergangen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 mit der Verfassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz unvereinbar, aber bis zum 30.06.2016 weiter anzuwenden waren. Das anschließend in Kraft getretene Recht enthält zum Verwaltungsvermögen eine Reihe detaillierter Neuerungen.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 034/20 vom 13.08.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht