
BFH zur Veräußerung von Tickets für Finale der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft
Im Urteilsfall hatten die Kläger im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 €) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 €). Entgegen der Auffassung der Kläger, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 € bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht.
Veräußerungsgewinn aus Ticketverkauf steuerpflichtig
Dies sahen die Richter des BFH anders. Sie hielten die Revision des Finanzamtes für begründet und wiesen die Klage ab. Die Kläger haben - anders als das Finanzgericht meint - mit der Veräußerung der beiden Tickets einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt.Nach der Entscheidung des BFH
- zählen Champions League-Tickets zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können.
- erfasst § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, soweit sie nicht zu § 20 EStG gehören.
- sind Champions League-Tickets keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
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UEFA Champions League Tickets sind „andere Wirtschaftsgüter“
Einkünfte aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Einkommensteuer. Zu ihnen gehören u.a. Veräußerungen von sog. „anderen Wirtschaftsgütern“ des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. „Andere Wirtschaftsgüter“ in diesem Sinne sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt.Tickets sind keine Gegenstände des „täglichen Gebrauchs“
Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH insbesondere keine sogenannten „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.Quelle: PM des BFH Nr. 18/2020 vom 02.04.2020
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(ESV/fl)
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