
BGH: ABG-Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch Vermieter unwirksam
OLG Düsseldorf: Sperrung der Auflademöglichkeit ist verbotene Eigenmacht
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BGH: Abschaltung der Batterie führt zur Entwertung eines höherwertigen Vermögensbestandteils des Mieters
Unangemessene Benachteiligung des Mieters
- Interessenlage: Dem grundsätzlich berechtigten Interesse des Vermieters, dass er die Nutzung des Mietobjekts mit einer wirksamen Beendigung des Mietvertrags unterbinden und damit dessen Verfall entgegenwirken kann, steht das Interesse des Mieters entgegen, sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung umstritten ist. Würde sich der Mieter zum Beispiel auf eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln berufen, würde er riskieren, dass der Vermieter die Kündigung erklärt und das Mietobjekt per digitalem Fernzugriff sperrt.
- Gesetzliche Risikoverteilung: Dementsprechend trägt der Vermieter bei Mietverträgen nach den gesetzlichen Vorgaben auch das Risiko der fortgesetzten Abnutzung des Mietobjekts nach Vertragsende. Hiergegen, so der Senat weiter, kann er sich aber durch eine Mietkaution absichern. Weiterhin wäre der Vermieter durch den Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB geschützt.
- Mittelbarer Zugriff der Vermieterin auf das Fahrzeug: Die vorliegende Vertragsklausel schafft dem Vermieter aber nicht nur einen Zugriff auf die Batterie, sondern mittelbar auch auf das E-Fahrzeug. Und dieses wird für den Mieter aufgrund der Batteriesperrung nutzlos. Zudem ist die Batterie herstellergebunden und mit dem E-Fahrzeug verknüpft. Darum kann der Mieter die gesperrte Batterie auch nicht durch ein anderes Fabrikat ersetzen.
- Entwertung eines höherwertigen Vermögensbestandteils des Mieters: Mit dem E-Fahrzeug wird somit auch ein höherwertiger Vermögensbestandteil für den Mieter ihn unbrauchbar.
- Verstoß gegen § 307 Absätze 1 und 2 BGB: Eine AGB-Klausel, die die Klagelast – unter den benannten Umständen und abweichend von der gesetzlichen Risikoverteilung – auf den Mieter abwälzt, verstößt gegen § 307 Absätze 1 und 2 BGB (siehe ebenfalls unten). Eine derartige Gestaltung lässt sich nach Ansicht des Senats auch nicht mit dem oben benannten Sicherungsinteresse des Vermieters rechtfertigen.
Keine Entscheidung über Frage der verbotenen Eigenmacht
Die Frage der vebotenen Eigenmacht, auf die das OLG Düsseldorf sein Ergebnis gestützt hatte, musste der VII. Zivilsenat des BGH aus seiner Sicht daher nicht mehr entscheiden.Quelle: PM des BGH zum Urteil vom 26.10.2022 – XII ZR 89/21
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Im Wortlaut: § 858 BGB Absatz 1 – Verbotene Eigenmacht |
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). [...] § 866 BGB Mitbesitz Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. § 307 Absätze 1 und 2 BGB – Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. |
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht