Jeder kommt damit in Berührung: Strom- und Gasversorgungsunternehmen (Bilder: kflgalore / eccolo / AdobeStock)
Zu differenzieren: Verbraucherschutz und energierechtliches Schutzsystem
Kommt ein Haushaltskunde in der Grundversorgung mit seinen Strom- oder Gaszahlungen in Rückstand, darf der Grundversorger die Versorgung nicht ohne Weiteres unterbrechen. Vor einer sog. Versorgungssperre als ultima ratio muss der Versorger dem Kunden neben Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten auch nach § 41g Abs. 1 EnWG eine sog. Abwendungsvereinbarung anbieten. Diese sieht die zinsfreie ratenweise Tilgung der Rückstände vor.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein (nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 UKlaG) gegen ein Energieversorgungsunternehmen, welches Kunden im Rahmen der Grundversorgung versorgt und bei Zahlungsrückständen den Abschluss von Abwendungsvereinbarungen anbietet. In der angebotenen zinsfreien ratenweisen Tilgung der Rückstände sah der Kläger einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub i. S. v. § 515 BGB, sodass in der Folge auch § 498 Abs. 1 BGB anzuwenden sei. Hiergegen verstoße nach Auffassung des Klägers die konkrete Klausel, nach welcher die Abwendungsvereinbarung insgesamt entfällt und die Restforderung sofort fällig wird, wenn eine Rate nicht vollständig oder rechtzeitig gezahlt wird.
Dieser Auffassung widersprachen sowohl das OLG als auch der BGH.
Abwendungsvereinbarungen nach § 41g EnWG sind keine Verbraucherkreditverträge
Das aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit des OLG nach § 6 Abs. 1 UKlaG erstinstanzlich zuständige OLG Düsseldorf hatte entschieden, dass es sich zwar bei der Klausel um eine AGB i. S. d. §§ 305 ff. BGB handle, jedoch bei der Abwendungsvereinbarung weder um einen Kreditvertrag noch um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub nach § 515 BGB, sodass die ergänzenden Vorschriften des Verbraucherkreditrechts nicht anzuwenden seien.
Der BGH bestätigte diese Auffassung, zur Begründung verwies er auf die gesetzgeberische Konzeption des Energiewirtschaftsgesetzes. Mit den Vorschriften der §§ 41f, 41g EnWG habe der Gesetzgeber ein ausgewogenes System geschaffen, das die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtige.
Zu differenzieren: Verbraucherschutz und energierechtliches Schutzsystem
Es treffen zwei unterschiedliche Schutzsysteme aufeinander: Nach den verbraucherrechtlichen Vorschriften darf der Unternehmer den Zahlungsaufschub nur gewähren, wenn er zuvor nach §§505a ff. BGB die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers überprüft hat. Eine solche Regelung findet sich im EnWG nicht, hier ist durch den Versorger spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.
Diese Systeme sind nicht in Einklang zu bringen, hierdurch entsteht jedoch keine Schutzlücke. Die Trennung ist interessengerecht, denn der Verbraucher möchte mit der Abwendungsvereinbarung kein Kreditgeschäft abschließen, sodass auch etwaige Informationspflichten fehlgeleitet wären. Die besondere Interessenslage wird durch die Vorschriften des Energierechts ausreichend berücksichtigt. Es treffen einerseits das Schutzbedürfnis und Interesse der Haushaltskunden am Erhalt der Energieversorgung und andererseits die besondere Stellung des Grundversorgers, der regelmäßig vorleistungspflichtig ist und einem Kontrahierungszwang nach § 36 EnWG unterliegt, aufeinander.
AGB-Kontrolle der konkreten Klausel: keine unangemessene Benachteiligung
Die Klausel, nach der die Abwendungsvereinbarung insgesamt entfällt, wenn der Kunde seine Raten nicht zahlt, hält auch nach Einschätzung des BGH der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung vor. Entgegen der Auffassung des OLG stellt der BGH außerdem klar, dass nicht nur die Ratenzahlungsvereinbarung endet, sondern die gesamte Abwendungsvereinbarung entfällt.
Keine abweichende Bewertung durch europarechtliche Vorschriften
Der Kläger berief sich zudem auf die neue Verbraucherkreditrichtlinie (RL EU 2023/2225). Dies vermag jedoch auch aus europarechtlicher Sicht keine andere Bewertung zuzulassen, da Grundversorgungsverträge über die Lieferung von Strom und Gas nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie anzusehen sind, vgl. Art. 3 Nr. 3 Hs. 2 der Richtlinie.
Quellen: BGH, Urt. v. 06. 05. 2026 – VIII ZR 242/24
vorgehend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 31. 10. 2024 – I-20 UKl 4/24
ER EnergieRecht Ausgabe 04/26