BGH bejaht vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW im Dieselskandal
Der Anspruchsgrund
- Strategische Täuschung: Der Senat sah hinter der Entscheidung von VW, die Motorsteuerungssoftware so zu programmieren, dass die Fahrzeuge die gesetzlichen Abgasgrenzwerte über eine unzulässige Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand einhalten, eine strategische Überlegung. Diese lag im eigenen Kosten- und Gewinninteresse des Autoherstellers.
- Täuschung auf lange Sicht: Durch diese Strategie sollten die Kunden und das Kraftfahrtbundesamt bei siebenstelligen Stückzahlen langjährig, bewusst und gewollt getäuscht werden.
- In Kenntnis und mit Billigung des Vorstands: Insoweit ist dem Senat zufolge auch die Annahme berechtigt, dass die benannte Strategie von dem damals verantwortlichen Leiter der Motorenentwicklung erstellt wurde. Hiervon hätten die maßgeblichen verantwortlichen VW-Vorstände auch Kenntnis gehabt und die Umsetzung zumindest gebilligt.
- Kein vollwertiges Fahrzeug: Somit erhielten die Käufer nicht das, was sie wollten, also kein vollwertiges Fahrzeug.
- Zurechnung zu VW über § 31 BGB: Dieses Verhalten des VW-Vorstands muss sich die Beklagte VW-AG über § 31 BGB zurechnen lassen.
- Ansprüche auch bei Kauf als Gebrauchtwagen: Die Schadenersatzansprüche bestehen auch dann, wenn der Käufer das Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft hat.
- Kein Kauf bei VW-Händler erforderlich: Der Käufer muss das Fahrzeug auch nicht von einem VW-Vertragshändler erworben haben.
Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Die Anspruchshöhe
Bruttokaufpreis (31.490 Euro) X gefahrene Kilometer (52.229 km)
Gebrauchsvorteil = ------------------------------------------------------------------------------------------------------
Erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (280.000 km)
Offene Fragen
Folgende Fragen hat der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung nicht beantwortet: - Zahlreiche Kläger haben ihr Auto erst gekauft, als der Dieselskandal schon bekannt war. Wie dies zu bewerten ist, hat der BGH nicht geklärt.
- Einige Kläger haben nicht gegen VW, sondern gegen ihre Autohändler geklagt. Auch hierzu hat sich der BGH nicht geäußert.
- Der Kläger hatte im vorliegenden Fall das Software-Update im Februar 2017 aufspielen lassen. Dies haben nicht alle Kläger getan. Eine rechtliche Bewertung durch den BGH ist auch hier noch offen.
Quelle: PM des BGH vom 25.5.2020 zum Urteil vom selben Tag VI ZR 252/19 – Urteil der Vorinstanz
VRSdigitalDie Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) ist jeden Monat Ihre direkteste Route zu sorgfältig ausgewählter verkehrsrechtlicher Rechtsprechung und relevanten Fach- und Branchennews.Recherchieren Sie systematisch in über 22.000 wichtigen Entscheidungen seit 1951 – über treffgenaue Volltextsuche nach Begriff, Paragraph, Aktenzeichen oder Gericht. Lesen Sie aktuelle Meldungen rund um das Verkehrsrecht. Ergänzend haben Sie Zugriff auf zentrale Gesetze. Neben allen verkehrsrechtlichen Standardbereichen finden Sie auch relevante Nachbarfelder adäquat berücksichtigt:
|
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
|
09.12.2020 |
BGH zum Schadensersatz bei Kauf eines Audi nach Bekanntwerden des Dieselskandals | |
Im Mai 2020 entschied der BGH, dass VW die Käufer von Diesel-Fahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware arglistig getäuscht hat. Weitere BGH-Entscheidungen stellten klar, dass sich der Käufer bei seinen Schadenersatzansprüchen die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs anrechnen lassen muss. In dem aktuellen BGH-Verfahren ging es um Kauf eines Audi nach Bekanntwerden des Abgasskandals. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik