
BGH: Betreiber von Waschanlage muss Benutzer auf Verhaltenspflichten hinweisen
Wegen der hierdurch entstanden Beschädigung seines BMWs verlangt der Fahrer von der Beklagten Betreiberin der Waschanlage Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 Euro.
Instanzgerichte uneinig
Die Ausgangsinstanz – das Amtsgericht (AG) Wuppertal – hat die Beklagte antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Dem ist das LG Wuppertal als Berufungsinstanz nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, aber die Revision zum Bundesgerichthof (BGH) zugelassen.Der kostenlose Newsletter Recht – Hier geht es zur Anmeldung! |
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BGH: Betreiber muss über Gefahren und Verhaltensregeln informieren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Urteil des LG Wuppertal aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung das LG zurückverwiesen.Schutzpflichten des Betreibes aus Vertrag
Dabei führte der Senat zunächst aus, dass der Waschanlagenbetreiber aus dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs eine Schutzpflicht gegenüber den Nutzern der Anlage hat. Allerdings, so der Senat weiter, könne der Betreiber nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugen. Dieser müsse nur solche Schutzmaßnahmen treffen, die den Umständen nach erforderlich und zumutbar sind.
Hierbei müssten die Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, die Intensität etwaiger Schäden sowie der Kostenaufwand für Sicherungsvorkehrungen gegeneinander abgewogen werden.
Keine Verletzung technischer oder organisatorischer Schutzpflichten
Insoweit habe die Berufungsinstanz beanstandungsfrei festgestellt, dass technische Schutzvorkehrungen, die das Auffahren beim Bremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen unüblich seien.
Auch eine ununterbrochene Überwachung der Anlage durch Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, hält der Senat wegen des damit hohen technischen oder personellen Aufwands für unverhältnismäßig und nicht zumutbar.
Hinweispflichten: Betreiber muss Benutzer vor Fehlverhalten warnen
Zu den Sicherungsmaßnahmen können den Karlsruher Richtern zufolge aber auch Hinweispflichten gehören, was sie wie folgt weiter ausführen:
- Ist vorhersehbar zu befürchten, dass Kunden notwendige Verhaltensregeln nicht einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt, so der BGH weiter.
- Der Betreiber einer Waschstraße habe daher die Pflicht, die Benutzer in geeigneter und ihm zumutbarer Weise auf etwaige Gefahren hinzuweisen und über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
Quelle: PM des BGH vom 19.07.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VII ZR 251/17
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(ESV/bp)
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