BGH: Bonusaktionen für Smartphone-App „My Taxi“ rechtmäßig
Klägerin: Bonusaktion verstoßen gegen tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bonusaktionen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer unterlaufen und somit wettbewerbswidrig sind. Daher verlangte sie von der Beklagten Unterlassung. Geregelt ist die Preisbindung in den §§ 39 und 51 PBefG.Im Wortlaut: § 39 PBefG Beförderungsentgelte und -bedingungen - Absätze 1 und 3 |
(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. (…) (3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig. |
Im Wortlaut: § 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr - Absätze 1 und 5 |
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. (…) (5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend. |
Instanzgerichte geben Unterlassungsklage statt
Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben. Auch vor der Berufungsinstanz – dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. – blieb die Beklagte mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage erfolglos. Das OLG hatte jedoch die Revision zugelassen, so dass die Beklagte ihr Ziel vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiterverfolgte.Der kostenlose Newsletter Recht - hier geht es zur Anmeldung |
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BGH: Aktionen von „My Taxi“ verstoßen nicht gegen Preisbindung
Mit Erfolg - der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab der Revision statt und wies die Klage ab. Hierbei stützte sich der Senat auf folgende Erwägungen:Beklagte kein Taxiunternehmen: Zunächst führten die Richter aus Karlsruhe aus, dass die Beklagte selbst kein Taxiunternehmer ist und somit nicht an die Festpreise der §§ 39 und 51 PBefG gebunden ist. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit der Beklagten auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die die unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchführen. Zudem könnten die Taxiunternehmen die Dienste von Vermittlern wie der Klägerin uneingeschränkt in Anspruch nehmen.
Keine Gehilfenhaftung: Auch eine Haftung der Beklagten als Anstifterin oder Gehilfin von Wettbewerbsverstößen, die die an „My Taxi“ teilnehmenden Taxiunternehmer begangen haben könnten, schloss der Senat aus.
Kein Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz
- Danach ist die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Zwar seien die Regelungen von § 51 Absatz 5 und § 39 Absatz 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Nach diesen darf der Taxiunternehmer keinen Preisnachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren.
- Wird allerdings der Festpreis im Ergebnis vollständig an ihn gezahlt, liegt dem BGH zufolge kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor.
- Maßgebend bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht ist also, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Dabei ist unerheblich, wie der Fahrgast das Entgelt finanziert.
Keine Behinderung: Ebenso sahen die Richter in der Werbeaktion keine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin. So wäre eine nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung unter anderem nur verboten, wenn diese zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und mit Verdrängungsabsicht erfolgt. Eine Eignung zur Verdrängung liegt dem Richterspruch zufolge aber schon deshalb nicht vor, weil die Aktionen der Beklagten räumlich auf mehrere deutsche Großstädte und auch zeitlich beschränkt waren.
Quelle: PM des BGH vom zum Urteil vom 29.03.2018 zum Urteil vom selben Tag - AZ: I ZR 34/17
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(ESV/bp)
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