
BGH: Design-Streit um Porsche 911 geht weiter
Klägerin: Beklagte hat wesentliche Gestaltungselemente des Porsche 356 und der Ursprungsmodelle des Porsche 911 übernommen
OLG Stuttgart: Entwicklung der Baureihe 991 erfolgte in freier Benutzung
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
BGH: Endgültige Entscheidung noch nicht möglich
- Gestaltungselemente von Porsche 356 und Baureihe des Porsche 911 zu verschieden: Ansprüche der Klägerin auf eine weitere angemessene Beteiligung bestehen nicht, soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus Ähnlichkeiten des Porsche 356 mit der Baureihe 991 des Porsche 911 herleitet. Insoweit hatte das OLG festgestellt, dass die Merkmale, die den Urheberrechtsschutz beim Porsche 356 begründen, beim Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen sind. Auf eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG a.F. bzw. 23 Absatz 1 Satz 2 UrhG n.F. kam es daher nicht an.
- Beweisangebot in Bezug auf Urheberschaft des Porsche 911 zu Unrecht abgelehnt: Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr Vater Urheber der Gestaltung des Porsche 911 ist, hat der Senat das Urteil der Berufungsinstanz aufgehoben. Zu diesem Thema benannte die Klägerin ihren Ehemann als Zeugen. So soll ihr Vater gegenüber ihrem Ehemann – bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz – geäußert haben, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie sein Auto bzw. sein Entwurf wäre. Zwar kam ein entsprechender Beweisantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Das OLG habe aber nicht geprüft, ob der Vortrag der Klägerin damit verfristet ist, so der Senat weiter. Diese Frage muss das Berufungsgericht nun selbst klären.
Wichtige Rechtsgrundlagen |
§ 2 UrhG § 24 UrhG (weggefallen mit Wirkung zum 07.06.2021 aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (UrhBiMaG) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. |
![]() |
Das Berliner Handbuch Urheberrecht berücksichtigt besonders die für die Praxis wesentlichen Aspekte. Hervorzuheben sind dabei die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Die Autoren legten besondere Schwerpunkte auf folgende Themen: |
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Programmbereich: Wirtschaftsrecht