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Die nigerianischen Brautleute waren während der Trauung mit der Behörde in Utah/USA von Deutschland aus über einen Video-Call verbunden (Foto: Rawf8 / stock.adobe.com)
Online-Trauung

BGH: Eheschließung vor Standesbeamten in USA über Video-Call aus Deutschland im Inland unwirksam

ESV-Redaktion Recht
03.12.2024
War die Eheschließung vor einem Standesbeamten in Utah/USA wirksam, bei der das Brautpaar sein „Ja-Wort“ von Deutschland aus per Video-Telefonie abgegeben hatte? Hierzu hat sich der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss geäußert.
In dem Streitfall schloss das Brautpaar im Mai 2021 die Ehe per Videotelefonie vor einer Behörde in Utah/USA. Beide Antragsteller sind nigerianische Staatsangehörige und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Im Anschluss an die „Online-Eheschließung“ erhielt das Paar eine US-Eheurkunde mit Apostille.

Weil eine deutsche Meldebehörde die Eheschließung für unwirksam hielt, meldete das Paar seine – erneut beabsichtigte – Eheschließung beim zuständigen Standesamt in Deutschland an. Daraufhin reichte das Standesamt eine Zweifelsvorlage beim AG Köln ein. Die Vorlage enthielt die Frage, ob die Eheschließung in Utah – falls diese wirksam sein sollte – der nun beabsichtigten neuen Eheschließung im Wege steht.

Vorinstanzen: Online-Eheschließung in Utah unwirksam

 
Das AG Köln wies das Standesamt an, die Anmeldung zur Eheschließung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Antragsteller die Ehe in Utah geschlossen haben (Beschluss des AG Köln vom 30. 12.2021 – 378 III 248/21). Demnach ist diese Eheschließung unwirksam und kann deswegen die aktuelle Eheschließung in Deutschland nicht hindern.

Gegen die Entscheidung des AG wendete sich die Standesamtsaufsicht mit einer erfolglosen Beschwerde an das OLG Köln. Das OLG wies die Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2022 (26 Wx 3/22) zwar zurück, ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH aber zu. Gegen die Entscheidung des OLG Köln zog die Standesamtsaufsicht dann vor den BGH.

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BGH: Maßgebend ist Rechtslage im Inland

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem XII. Zivilsenat des BGH keinen Erfolg. Der Senat hat die Entscheidung des OLG Köln bestätigt. Die tragenden Erwägungen des Senats:
 
  • Grundsätzlich persönliche Anwesenheit vor dem Standesbeamten erforderlich: Nach Art. 13 Absatz 4 Satz 1 EGBGB ist eine verschiedengeschlechtliche Ehe im Inland prinzipiell nur in der hier vorgeschriebenen Form möglich. Das heißt, die Erklärungen der Eheschließenden sind bei gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit vor dem Standesbeamten abzugeben. 
  • Ausnahmen möglich: Findet die Eheschließung im Ausland statt, kann aber grundsätzlich das möglicherweise weniger strenge Recht des Eheschließungsorts angewendet werden.
  • Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt: Nach deutschem Rechtsverständnis steht aber dem Senat zufolge der Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt.
  • Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen entscheidend: Daher kommt es maßgeblich auf den Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen an, so der Senat weiter. Nach Ansicht des Senats würde es für den Inlandsbezug  ausreichen, dass nur eine der Erklärungen in Deutschland abgegeben wurde, denn damit würde ein noch ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht werden. Demgegenüber sah der Senat den Ort des Zugangs der Erklärungen der Eheschließenden – also Utah/USA – als nicht entscheidend an.
  • Abgabeort für beide Erklärungen im Inland: Da hier beide Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, war auch die in Deutschland vorgesehene Form einzuhalten. Diese sieht die Abgabe beider Erklärungen der Eheschließenden bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten vor.

  • Form nicht eingehalten: Die Missachtung dieser Form führte damit zu Unwirksamkeit der  Eheschließung in Utah. Diese steht also der aktuellen angemeldeten in Deutschland geplanten Eheschließung nicht entgegen.
Quelle: PM des BGH vom 27.11.2024 zum Beschluss vom 25.09.2024 –  XII ZB 244/22


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Im Wortlaut: Art. 13 Absatz 4 EGBGB
(4) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. […]
 
§ 1310 Absatz 1 BGB

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. […]

§ 1311 BGB


Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. […]
 

(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht