
BGH: Eheschließung vor Standesbeamten in USA über Video-Call aus Deutschland im Inland unwirksam
Vorinstanzen: Online-Eheschließung in Utah unwirksam
Gegen die Entscheidung des AG wendete sich die Standesamtsaufsicht mit einer erfolglosen Beschwerde an das OLG Köln. Das OLG wies die Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2022 (26 Wx 3/22) zwar zurück, ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH aber zu. Gegen die Entscheidung des OLG Köln zog die Standesamtsaufsicht dann vor den BGH.
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BGH: Maßgebend ist Rechtslage im Inland
- Grundsätzlich persönliche Anwesenheit vor dem Standesbeamten erforderlich: Nach Art. 13 Absatz 4 Satz 1 EGBGB ist eine verschiedengeschlechtliche Ehe im Inland prinzipiell nur in der hier vorgeschriebenen Form möglich. Das heißt, die Erklärungen der Eheschließenden sind bei gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit vor dem Standesbeamten abzugeben.
- Ausnahmen möglich: Findet die Eheschließung im Ausland statt, kann aber grundsätzlich das möglicherweise weniger strenge Recht des Eheschließungsorts angewendet werden.
- Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt: Nach deutschem Rechtsverständnis steht aber dem Senat zufolge der Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt.
- Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen entscheidend: Daher kommt es maßgeblich auf den Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen an, so der Senat weiter. Nach Ansicht des Senats würde es für den Inlandsbezug ausreichen, dass nur eine der Erklärungen in Deutschland abgegeben wurde, denn damit würde ein noch ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht werden. Demgegenüber sah der Senat den Ort des Zugangs der Erklärungen der Eheschließenden – also Utah/USA – als nicht entscheidend an.
- Abgabeort für beide Erklärungen im Inland: Da hier beide Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, war auch die in Deutschland vorgesehene Form einzuhalten. Diese sieht die Abgabe beider Erklärungen der Eheschließenden bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten vor.
- Form nicht eingehalten: Die Missachtung dieser Form führte damit zu Unwirksamkeit der Eheschließung in Utah. Diese steht also der aktuellen angemeldeten in Deutschland geplanten Eheschließung nicht entgegen.
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Im Wortlaut: Art. 13 Absatz 4 EGBGB |
(4) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. […] § 1310 Absatz 1 BGB (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. […] § 1311 BGB Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. […] |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht