BGH: Eintragung in Denic-Register gehört zu übergegangenen Ansprüchen bei Domainpfändung
Die Denic |
Die DENIC eG ist die zentrale Registrierungsstelle für Domains unter der Top-Level-Domain „*.de“. Für die Registrierung schließt die Beklagte mit ihren Kunden sogenannte Domain-Registrierungsverträge ab. Nach diesen gelten die Denic-Domainbedingungen und die Denic-Domainrichtlinien. |
Im Wortlaut: § 6 Domainübertragung (Laut Denic-Domainbedingungenl) |
(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen. (2) DENIC registriert die Domain für den künftigen Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt. |
Denic: Ansprüche nicht auf Kläger übergegangen
Die Beklagte meinte zunächst, dass der Kläger gar nicht ihr Vertragspartner wäre. Aber auch der Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 30.11.2012 wäre unwirksam, weil dieser zu unbestimmt sei. Damit könnte der Kläger nicht an die Stelle des Schuldners treten und habe keinen Anspruch auf Registrierung als Domaininhaber gegen die Beklagte.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
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BGH: Denic ist echte Drittschuldnerin
Dieser Ansicht folgte der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht. Nach Auffassung des Senats beruht die Inhaberschaft an einer Internet-Domain auf allen Ansprüchen, die aus dem Registrierungsvertrag folgen. Die Gesamtheit dieser Ansprüche wäre auch Gegenstand einer Pfändung nach § 857 Absatz 1 ZPO, so der Senat weiter. Die Pfändung greife unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und DENIC ein. Sie betritfft nach Auffassung des Senats auch deren Rechtsstellung. Die weiteren tragenden Überlegungen der Karlsruher Richter:- Überweisungsbeschluss wirksam: Entgegen der Auffassung der Beklagten sah der Senat den Überweisungsbeschluss als wirksam an. Dieser nehme Bezug auf den Pfändungsbeschluss vom 07.02.2012. Daraus werde ersichtlich, dass sämtliche Ansprüche des Schuldners aus dem Registrierungsvertrag dem Kläger zu einem Schätzwert von 5.360 € an Zahlungs statt überwiesen werden sollten.
- Eintragung in Denic-Register gehört zu übergegangenen Ansprüchen: Zu den Ansprüchen, die auf den Kläger übergegangen sind, gehört auch das Recht, von der Beklagten seine Eintragung als Domaininhaber zu verlangen. Konkret bedeutet dies, dass der Kläger die Eintragung der Domain in das Denic-Register und den Primary Nameserver verlangen kann.
- Dauerschuldverhältnis: Zwar erlischt dieser Anspruch mit der Eintragung. Allerdings ergibt sich aus den Domainbedingungen der Denic, dass der Vertrag mit dem Anmelder auf Dauer geschlossen wird. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die Denic dem Anmelder nach der Konnektierung auch die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver.
- Weitere Ansprüche: Zudem hat der Domain-Inhaber weitere Ansprüche, wie zum Beispiel die Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Adresse. Auch die Rechte auf Übertragung und Kündigung des Domainvertrags gehören dazu.
- Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht: In dem Verlangen des Klägers, registriert zu werden, sah der Senat dessen Erklärung, dass er gegenüber der beklagten Denic in den Vertrag des Schuldners eintreten wollte.
Quelle: Urteil des BGH vom 11.10.208 – AZ: VII ZR 288/17
(ESV/bp)
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht