
BGH: EuGH soll Umfang der Auskunftspflichten von YouTube bei Raubkopien klären
Geklagt hatte eine Filmverwerterin gegen die Internetplattform „YouTube“ – Beklagte zu 2) - sowie gegen „Google“ – Beklagte zu 1) - und Konzernmutter von „YouTube“. Die Klägerin verlangt von den Beklagten auf Auskunft über Klarnamen, Postanschriften, E-Mail-Adressen, Telefonnummern. Ebenso möchte die Klägerin wissen, welche IP-Adressen für das Hochladen der Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.
In der ersten Instanz hatten die Beklagten erklärt, Namen und Postanschriften der betreffenden Nutzer nicht zu kennen. Ihre Ansprüche auf Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie die IP-Adressen verfolgte die Klägerin aber weiter.
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Instanzgerichte urteilen unterschiedlich
Kein Klageerfolg in Ausgangsinstanz: Die erste Instanz – das Landgericht (LG) Frankfurt am Main – hat die Klage vollständig abgewiesen.OLG Frankfurt – Auskunft nur über E-Mail-Adresse: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main meint dagegen, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Dennoch drang die Klägerin mit ihren Ansprüchen nicht vollständig durch. Die Eckpunkte der Berufungsentscheidung:
- E-Mail-Adressen: In Bezug auf die Mail-Adressen hat das OLG die Beklagten zur entsprechenden Auskunft über die E-Mail-Adressen der betreffenden Nutzer verurteilt. Diesen Anspruch leiten die Frankfurter OLG-Richter aus § 101 Absatz 3 Nr. 1 UrhG her.
- Telefonnummer und IP-Adressen: Ansprüche auf Auskunft über Telefonnummern und IP-Adressen gehören dem Frankfurter Richterspruch zufolge aber nicht zum Umfang der genannten Urheberrechtsnormen. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 242 BGB und § 259 BGB, so das OLG weiter.
BGH ruft EuGH an
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Richter aus Luxemburg sollen nun über die Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG entscheiden. Problematisch ist vor allem, ob das Klagebegehren vom Wortlaut der benannten Norm gedeckt ist. Dabei geht es um die Auskunftspflicht über:- E-Mail-Adressen,
- Telefonnummern von drei Nutzern
- und die zum Hochladen der Filme verwendeten IP-Adressen.
Quelle: PM des BGH vom 21.02.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: 21.02.2019 I ZR 153/17
Im Wortlaut: Art. 8 Absatz 2a) Richtlinie 2004/48/EG |
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; (..) |
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Handbuch UrheberrechtHerausgegeben von: Prof. Dr. Dr. Marcel BisgesDas Berliner Handbuch Urheberrecht bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung der für die Praxis wesentlichen Aspekte. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Die Schwerpunkte:
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht